Revision teilweise stattgegeben: Strafausspruch bei § 250 StGB (Neuregelung) aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/98
- Datum
- 03.07.1998
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei einer nachträglichen Neuregelung des Strafrechts ist das mildere Recht (lex mitior) auf bereits begangene Taten anzuwenden, wenn es im Zeitpunkt der Entscheidung günstiger ist.
Führt die neue Gesetzesfassung zu einer Einstufung des Verhaltens in einen milderen Tatbestand mit niedrigerer Mindeststrafe, so ist dies beim Strafausspruch zu berücksichtigen.
Kann nicht ausgeschlossen werden, dass das Gericht bei Anwendung des milderen Rechts geringere Einzel- oder Gesamtstrafen verhängt hätte, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Feststellungen des Tatbestands und angeordnete Nebenfolgen (z. B. Einziehung) können bestehen bleiben, soweit sie durch die Gesetzesänderung nicht berührt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 23. Januar 1998
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 246/98 vom 3. Juli 1998 in der Strafsache gegen [REDACTED] wegen schwerer räuberischer Erpressung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 3. Juli 1998 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 23. Januar 1998 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt (Einzelstrafen: jeweils sechs Jahre) sowie eine Gaspistole eingezogen.
Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung ist zum Schuldspruch unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Der zum Zeitpunkt des tatrichterlichen Urteils rechtsfehlerfreie Strafausspruch kann aber nicht bestehen bleiben.
Nach den Feststellungen bedrohte der Angeklagte bei beiden Überfällen die Bankangestellten mit einer „ungeladenen Gaspistole“.
Nach dem zur Tatzeit geltenden Recht hat das Landgericht den Angeklagten zutreffend aus § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB a.F. (Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren) verurteilt und rechtsfehlerfrei die Annahme minder schwerer Fälle abgelehnt. Nach der Neugestaltung des § 250 StGB durch das 6. Gesetz zur Reform des Strafrechts (6. StrRG) vom 26. Januar 1998 (in Kraft getreten am 1. April 1998), die der Senat zu berücksichtigen hat (BGHSt 44, 77; Beschluss des Senats vom 15. April 1998 – 2 StR 20/98), erfüllt das Verhalten des Angeklagten nur den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b) StGB n.F., bei einer Strafdrohung von Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren, im Verhältnis zum alten Recht das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB darstellt. Die Verwendung der ungeladenen Gaspistole wird hier nämlich nicht vom Tatbestand erfasst, der bei einer Mindeststrafe von fünf Jahren gegenüber dem alten Recht nicht das mildere Gesetz wäre (Beschluss des Senats vom 17. Juni 1998 – 2 StR 167/98 – zum Abdruck in BGHSt bestimmt; vgl. auch: BGH, Beschl. vom 23. April 1998 – 1 StR 180/98).
Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Anwendung des § 250 StGB n.F. niedrigere Einzelstrafen und auch eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt hätte, so dass der gesamte Strafausspruch der Aufhebung unterliegt. Die der Strafzumessung zugrundeliegenden Feststellungen sind von der Gesetzesänderung nicht berührt und
ebenso wie die Einziehungsanordnung, bestehen bleiben können.
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