Treffer
BGH Beschluss

Revisionen in Untreueverfahren – BGH verwirft Revisionen gegen LG-Urteil

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 246/91
Datum
27.09.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen ein Urteil des Landgerichts Kassel wegen Untreue ein. Der BGH verwirft die Revisionen als unbegründet, weil die Revisionsrechtfertigungen keinen für die Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergaben (§ 349 Abs. 2 StPO). Er bestätigt die wesentliche Schadensfeststellung und stellt fest, dass spätere Inanspruchnahme von Sicherheiten sowie die Fortführung der Kredite zu zusätzlichen Zins- und Kostenverlusten geführt haben. Eine Minderung des Gesamtschadens würde wegen des besonderen Handlungsunrechts und des hohen Gefahrdungsschadens nicht zu milderen Freiheitsstrafen führen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist zurückzuweisen, wenn die Nachprüfung keine für den Verurteilten nachteiligen Rechtsfehler ergibt.

2

Bei Untreue (§ 266 StGB) können durch erst spätere Inanspruchnahme von Sicherheiten und die Fortführung eines Kreditengagements entstandene Zins- und Kostenverluste als Schaden zu berücksichtigen sein.

3

Übernommene Garantien und Bürgschaften sowie dadurch veranlasste Ersatzdarlehen begründen Kosten- und Zinsfolgen, die als Schadensbestandteile im Sinne des § 266 StGB zu würdigen sind.

4

Eine bloße Verringerung des vom Landgericht festgestellten Gesamtschadens führt nicht zwangsläufig zu milderen Strafmaßen, wenn besonderes Handlungsunrecht und hoher Gefahrdungsschaden gegeben sind.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 31. Oktober 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 246/91

in der Strafsache gegen

███, geboren am ███ ██ 1941, Helmut ██, in ████,

und

Seppel ███, geboren am ██ 1940 in █████, wegen Untreue.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 27. September 1991 einstimmig

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 31. Oktober 1990 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:

„Durch die erst spätere Inanspruchnahme der Sicherheiten und die Fortführung des Kreditengagements ist der Sparkasse ein weiterer Schaden zumindest in Höhe der Zinsbeträge entstanden, die in der Folgezeit für die von ihr gewährten Darlehen berechnet wurden.

Auch soweit für die am 30. Juni 1984 nicht mehr gesicherten Kredite Darlehen von anderer Seite gewährt wurden, für welche die Sparkasse Garantien und Bürgschaften übernommen hat, haben die dadurch entstandenen Kosten und Zinsen einen weiteren Schaden im Sinne von § 266 StGB verursacht. Avalgebühren wurden bei der Schadensberechnung weitgehend nicht berücksichtigt.

Gründe

Die Sparkasse hat durch die zu späte Beendigung des Kreditengagements allerdings insoweit einen Vorteil erlangt, als die ihr entstandenen Verluste bis zur Inanspruchnahme aus den Garantien und Bürgschaften durch Fremddarlehen ausgeglichen waren.

Dieser Vorteil verringert den vom Landgericht angenommenen Gesamtschaden.

In Anbetracht des besonderen Handlungsunrechts und des hohen Gefahrdungsschadens kann aber ausgeschlossen werden, dass das Landgericht selbst bei einer – zugunsten der Angeklagten angenommenen – Verringerung des Gesamtschadens von 4.211.003 DM auf 3.200.000 DM geringere Freiheitsstrafen (als 2 Jahre und 6 Monate) verhängt hätte.“

Niemöller Theune VRiBGH Herdegen ist im Ruhestand.

TheuneGollwitzer
Winkler
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