Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Berechnung der Blutalkoholkonzentration

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 246/90
Datum
25.07.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen die Verurteilung wegen Vergewaltigung rügte Verletzung sachlichen Rechts. Der BGH bemängelt, dass das Landgericht trotz erheblicher Hinweise auf Alkoholkonsum keine nachvollziehbare Berechnung der Blutalkoholkonzentration anstellte und unzureichende Feststellungen zu Trinkmengen, Alkoholgehalt, Körpergewicht und Reduktionsfaktor traf. Daher wurde der Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; die übrige Revision blieb ohne Erfolg.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei erheblichen Anhaltspunkten für Alkoholkonsum ist das Tatgericht verpflichtet, die Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu berechnen oder anderweitig zu ermitteln, da dieser Wert bei der Prüfung einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit gewichtige Indizwirkung hat.

2

Die Feststellungen des Tatgerichts müssen die zur Berechnung herangezogenen Größen (konkrete Trinkmengen, Alkoholgehalte der Getränke, Körpergewicht des Täters, verwendeter Reduktionsfaktor) erkennen lassen, damit die Berechnung nachvollziehbar ist.

3

Bleiben diese Feststellungen aus oder ist offen, ob eine erhebliche Verminderung des Hemmungsvermögens vorlag, lässt dies den Strafausspruch im Strafausspruchsbetrag nicht bestehen; die Sache ist insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Bei widersprüchlichen oder wechselnden Angaben des Angeklagten zum Alkoholkonsum darf das Tatgericht nicht ohne weiteres die ihm günstigsten Angaben als unwiderlegt zugrunde legen, sondern muss die Angaben kritisch würdigen und gegebenenfalls weiteren Aufklärungsbedarf betreiben.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. März 1990

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 246/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen K ██ aus ███, geboren am ███ ██ 1966 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird 1. das Urteil des Landgerichts Köln vom 1. März 1990 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Seine Revision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.

1. Die Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Insoweit hat die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

2. Dagegen hat das Urteil im Strafausspruch keinen Bestand.

Das Landgericht hat die Voraussetzungen des § 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Es folgt zum Alkoholkonsum des Angeklagten, dem eine Blutprobe nicht entnommen wurde, dessen Angaben. Danach hat dieser in den letzten zwei bis drei Stunden vor der Tat in einem griechischen Lokal „zwei Karaffen Rotwein, ein Glas Kölsch und einen Anis-Schnaps“, danach in einem Kino „weitere drei Flaschen Bier und ein Mixgetränk“ und unmittelbar vor der Tat in seinem Zimmer „einen Schluck Whisky“ (UA S. 9/10) getrunken. Gleichwohl sieht das Landgericht – sachverständig beraten – „keine Anhaltspunkte für eine krankhafte seelische Störung des Angeklagten in Form einer Alkoholintoxikation“ (UA S. 16). Zur Begründung führt es aus:

„Weder aus der von dem Angeklagten angegebenen und zu seinen Gunsten unterstellten Menge der konsumierten alkoholischen Getränke noch aus sonstigen Tatsachen kann der Schluss gezogen werden, der Angeklagte sei zur Tatzeit derart betrunken gewesen, dass seine Steuerungsfähigkeit vermindert oder gar ausgeschlossen gewesen wäre. Weder aus der Einlassung des ███████████ selbst noch aus den Bekundungen der Zeugen Di ███ und █████████████ ergeben sich Hinweise auf eine █████████ Alkoholisierung des Angeklagten. Der Zeuge Di ███ ████████████ hat keinerlei Beobachtungen gemacht. Die ███████ ███ ███ hat lediglich eine leichte Alkoholfahne des Angeklagten festgestellt. Auch der Angeklagte hat nicht angegeben, er habe sich ‚betrunken‘ gefühlt“ (UA S. 16).

In den Strafzumessungsgründen heißt es aber, der Angeklagte habe „während des Gesprächs mit der Zeugin ███████ – möglicherweise aufgrund seiner alkoholischen Enthemmung – die Situation zunächst verkannt und dann die Kontrolle über sich verloren“ (UA S. 17).

Eine Berechnung des Blutalkoholgehalts des Angeklagten zur Tatzeit aufgrund der festgestellten Trinkmengen erfolgte nicht. Dies begegnet durchgreifenden Bedenken.

Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der vollen Schuld des Angeklagten auf sein von den Zeugen bekundetes Verhalten in den zwei Stunden vor, während und kurz nach der Tat gestützt. Das dargestellte Erscheinungsbild schließt jedoch die Möglichkeit einer erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens nicht aus. Das gilt umso mehr bei Berücksichtigung der erwähnten Strafzumessungserwägung, die nicht nur als missverständliche Formulierung angesehen werden kann, sondern als sachlicher Widerspruch zu den vorausgegangenen Ausführungen erscheint.

Bei dieser Sachlage und im Hinblick auf den von der Strafkammer angenommenen Alkoholkonsum des Angeklagten war es unerlässlich, seine Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit zu errechnen (zur Berechnungsmethode siehe BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2; § 21 Blutalkoholkonzentration 12; Salger DRiZ 1989, 174). Dem Blutalkoholgehalt kommt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bei der Prüfung, ob die Schuld des Täters zur Tatzeit erheblich eingeschränkt war, gewichtige Indizwirkung zu (st. Rspr.; vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4, 11, 12, 13, 14 [= BGHSt 35, 308], 15), sodass dieser Gesichtspunkt hier nicht außer Betracht bleiben darf (siehe dazu auch Weider Strafverteidiger 1989, 12 mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs). So hat die Rechtsprechung wiederholt entschieden, dass bereits bei Blutalkoholwerten von 2 ‰ an aufwärts erheblich verminderte Schuld „in Betracht zu ziehen sei“ (BGH NStZ 1984, 408), „naheliege“ (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 4) oder dass einer solchen Blutalkoholkonzentration „beträchtliches indizielles Gewicht für eine Einschränkung des Hemmungsvermögens nicht abgesprochen werden kann“ (BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 12).

Die Gründe des angefochtenen Urteils lassen aber mangels Angabe der Größe der Weinkaraffen und der Bierflaschen noch nicht einmal erkennen, welche genauen Trinkmengen die Strafkammer ihrer Beurteilung zugrunde gelegt hat. Ebensowenig ist ihnen der Alkoholgehalt, das Körpergewicht des Angeklagten und der Reduktionsfaktor zu entnehmen.

Unter den gegebenen Umständen kann der Senat nicht mit Sicherheit ausschließen, dass das Tatgericht bei rechtsfehlerfreier Prüfung das Hemmungsvermögen des Angeklagten als (möglicherweise) erheblich vermindert erachtet hätte.

Der Strafausspruch hat aus diesen Gründen keinen Bestand. Der Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der Senat kann nach Sachlage ausschließen, dass der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 20 StGB in Frage stellen.

Der Senat weist das neu erkennende Tatgericht darauf hin, dass es bei wechselnden Angaben des Angeklagten zu seinem der Tat vorausgegangenen Alkoholkonsum nicht ohne Weiteres die ihm günstigsten als unwiderlegt zugrunde legen muss (siehe UA S. [REDACTED]).

Maier RiBGH Niemöller Theune ist im Urlaub ortsabwesend und kann deshalb seine Unterschrift nicht beifügen.

MaierSchäfer
Gollwitzer
Revision: Strafausspruch aufgehoben – fehlende Berechnung der Blutalkoholkonzentration — Themis