Treffer
BGH Beschluss

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an Jugendkammer zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 246/87
Datum
19.06.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte (Einfuhr von Betäubungsmitteln) legte Revision ein. Der BGH verwirft die Revision in Bezug auf den Schuldspruch, gibt ihr jedoch hinsichtlich des Strafausspruchs statt und hebt diesen auf. Das Landgericht hat unzulässig aus einer unbestätigten Einlassung belastende Schlüsse gezogen und den Weiterkonsum (Heroin) ohne Berücksichtigung der Abhängigkeit als Strafzumessungsgrund gewertet. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Aus einer Einlassung, deren Richtigkeit das Gericht nicht festgestellt hat, dürfen keine belastenden Schlüsse gezogen werden; im Zweifel ist zugunsten des Angeklagten zu entscheiden (in dubio pro reo).

2

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, ob fortgesetzter Drogenkonsum Ausdruck einer Suchtkrankheit und nicht zwingend ein Indiz besonderer krimineller Energie ist.

3

Ist der Strafausspruch durch rechtsfehlerhafte Erwägungen beeinflusst, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Eine Rückverweisung an eine Jugendkammer ist auch dann zulässig, wenn das Verfahren nach Aufhebung des Strafausspruchs gegen eine nunmehr erwachsene Person fortgeführt wird.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 25. Februar 1987

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 246/87 in der Strafsache gegen ████████, geboren ██████, Karin Maria ███████ in ██ ███ ████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. Juni 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig

Tenor

I. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 25. Februar 1987, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Dagegen richtet sich ihre Revision, mit der sie die Sachbeschwerde erhebt.

Das Rechtsmittel ist, soweit es dem Schuldspruch gilt, im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, hat jedoch Erfolg, soweit es den Strafausspruch angeht; dieser kann nicht bestehen bleiben, weil er von rechtsfehlerhaften Erwägungen beeinflusst ist.

1. Zu Unrecht lastet das Landgericht der Angeklagten strafschärfend an, dass sie die Kaufverhandlungen „auch für die Mitangeklagten allein geführt“ habe (UA S. 16). Dafür bieten die Feststellungen keine Grundlage. Sie belegen nicht, dass die Angeklagte mit dem Verkäufer des Heroins allein verhandelt habe; denn in den Urteilsgründen wird die Darstellung, dass sich die Angeklagte „allein mit dem Holländer nach Hause“ begeben habe, „während die beiden anderen Angeklagten in einem Lokal auf ihre Rückkehr“ gewartet hätten, nur als unwiderlegt bezeichnet (UA S. 7). Aus einer Einlassung, von deren Richtigkeit sich das Gericht nicht überzeugt hat, darf nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ nichts gegen den Angeklagten hergeleitet werden.

2. Des Weiteren sieht das Landgericht einen Straferschwerungsgrund auch darin, dass die Angeklagte das zunächst nicht entdeckte Heroin in der Justizvollzugsanstalt ████████ zu konsumieren begann, obwohl sie an der Grenze aufgefallen und inhaftiert worden war; dies zeuge von nicht unerheblicher krimineller Energie (UA S. 13, 16). Diese Bewertung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken; denn dabei wird übersehen, dass die Angeklagte heroinabhängig war, weshalb sich die Fortsetzung ihres Heroinkonsums in der Justizvollzugsanstalt lediglich als Ausdruck ihrer fortbestehenden Abhängigkeit – nicht aber als Zeichen einer besonderen kriminellen Energie – darstellte.

Die Strafe muss deshalb neu zugemessen werden.

Die Sache ist wiederum an eine Jugendkammer zurückzuverweisen; daran ändert es nichts, dass sich das Verfahren nun nur noch gegen eine Erwachsene richtet (BGHSt 30, 260, 262; BGH, Beschluss vom 13. Mai 1987 – 2 StR 65/87).

II.MüllerNiemöller
HerdegenMaierGollwitzer
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