Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Affekt und Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 246/84
Datum
20.06.1984
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil wegen Totschlags wurde vom BGH verworfen; das Urteil wurde in der Urteilsformel ergänzt. Zentral war die Frage der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung bei einer in hoher Affektintensität ablaufenden Tötungstat. Der Senat bestätigt die Feststellungen einer erheblichen Verminderung der Schuldfähigkeit (§§21, 49 StGB) und billigt die Abwägung entlastender und belastender Umstände.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung in Form einer explosiven Affektreaktion kann die Schuldfähigkeit erheblich mindern und damit gemäß §§ 21, 49 StGB strafmildernd berücksichtigt werden.

2

Die Anwendung des § 213 StGB ist nicht zwingend, wenn stattdessen eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach §§ 21, 49 StGB festgestellt und für die Strafzumessung verwertet wird.

3

Bei der Strafzumessung sind entlastende und belastende, in enger Beziehung zur Tat stehende Umstände gegeneinander abzuwägen; dabei dürfen sowohl vor der Tat wirkende Spannungsfaktoren als auch unmittelbar nach der Tat auftretende Reue berücksichtigt werden.

4

Die Einsicht des Täters in die objektive Beeinträchtigung der Wehrfähigkeit des Opfers kann als straferschwerender Gesichtspunkt herangezogen werden.

5

Ein mehrfacher Wechsel der Tatausführung und der Einsatz wechselnder Tatmittel können als Ausdruck gesteigerter Affektintensität und damit für einen höheren Schuldgehalt maßgeblich sein.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Januar 1984

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ██ aus TC, den Rangierarbeiter Andreas █, geboren am █████████ 1954 in WC/SC, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. Juni 1984, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mösl, die Richter am Bundesgerichtshof Müller, Dr. B. Maier, Theune, Gollwitzer als beisitzende Richter, Oberstaatsanwältin beim Bundesgerichtshof ████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt C█████ aus BCD als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte ███ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Januar 1984 wird verworfen. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass nach den Worten „Der Angeklagte wird“ die Worte „wegen Totschlags“ eingefügt werden.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist rechtskräftig des Totschlags an seiner Ehefrau schuldig gesprochen. Nachdem der Strafausspruch des ersten Urteils vom Revisionsgericht aufgehoben worden war, hat die Strafkammer nunmehr gegen den Angeklagten eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten festgesetzt.

Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung formellen und sachlichen Rechts geltend macht, hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist nicht ausgeführt und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

Die Sachrüge ist unbegründet.

Nach den Feststellungen zum rechtskräftigen Schuldspruch hatte die Ehefrau den Angeklagten durch zweckwidrige Verwendung eines zur Schuldentilgung bestimmten Geldbetrages hintergangen und dann die zunächst zugesagte Mitwirkung bei der Regelung der Angelegenheit im Anschluss an ein Telefongespräch, als dessen Anrufer der Angeklagte den früheren Ehemann seiner Frau vermutete, ohne weitere Erklärung verweigert. Darüber war es zu einem Streitgespräch gekommen, das in der Bemerkung der Ehefrau gipfelte: „Du spinnst wohl“. Darauf ergriff der Angeklagte „ziemlich verzweifelt und in Erregung“ ein vor ihm liegendes Messer mit einer Klingenlänge von 19 cm und rammte es „in seinem sturmartigen Affekt“ der von ihm abgewandt vor der Kommode knieenden Frau mit voller Wucht in den Rücken.

Als sie sich umdrehte und entsetzt fragte, was er da mache, „geriet der Angeklagte vollends außer sich“ und würgte sie mehr als eine Minute lang. „Da ihm in seiner Raserei jetzt jedes Mittel recht war, um seinen Vernichtungswillen in die Tat umzusetzen, ergriff (er) erneut das Messer und stach es seinem Opfer in die rechte Halsseite“. Anschließend holte er eine Krawatte, schlang sie seiner Ehefrau um den Hals und zog kraftvoll zu. Sodann schlug er der Sterbenden auf die rechte Schläfe. Schließlich ergriff er einen Keramikkrug und schleuderte ihn auf das Gesicht seiner Frau, die spätestens jetzt kein Lebenszeichen mehr von sich gab (UA Bl. 12, 13).

Im Zeitpunkt der Tat war seine Schuldfähigkeit nicht ausgeschlossen. Jedoch handelte es sich bei der Tat des Angeklagten „um eine Primitivreaktion, in der der im Angeklagten aufgestaute Affekt plötzlich freigesetzt wurde. Als sicherer Anhaltspunkt dafür sprechen die Tatsituation, der Umstand, dass der Angeklagte zuvor niemals als aggressiv aufgefallen war, und sein Verhalten nach der Tat. Die große Wucht dieses sich in der Tat entladenden Affektes zeigt sich eindrucksvoll darin, dass der Angeklagte bei der Tötung seiner Ehefrau zu allem griff, was ihm als Werkzeug tauglich erschien, sowie dass er minutenlang regelrecht wütete. Der Angeklagte stand während der gesamten Tatausführung unter einem hochgradigen Affekt im Sinne einer Explosivreaktion. Dieser Affekt war besonders intensiv und heftig. Dafür spricht auch die Tatsache des mehrfachen Wechsels der Tatausführung“ (UA Bl. 21, 22).

Bei der Straffestsetzung im angefochtenen Urteil hat die Strafkammer die Anwendung des § 213 StGB abgelehnt, jedoch wegen der erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens des Angeklagten von der Milderungsmöglichkeit gemäß §§ 21, 49 StGB Gebrauch gemacht. Im Rahmen ihrer Prüfung, ob „sonst ein minder schwerer Fall“ des Totschlags vorliege, hat sie die als „entlastend und strafmildernd berücksichtigten“ Umstände den als „belastend und straferschwerend gewerteten“ gegenübergestellt. Als Milderungsgrund hat das Gericht unter anderem angeführt, „dass es sich bei der Tat um eine auf einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung beruhende abnorme Erlebnisreaktion, eine Primitivreaktion handelte“ (UA Bl. 30). Straferschwerend hat es dem Angeklagten angelastet, dass die Tat nicht auf einer unvorbereiteten Krisensituation beruhte. Vielmehr sei sich der Angeklagte auf Grund vorangegangener Mahnschreiben eines Kreditinstituts und einer Aussprache mit seiner Frau darüber im klaren gewesen, dass hier eine erhebliche Spannung aufgebaut war (UA Bl. 30).

Auch diese letzten Erwägungen enthalten keinen Rechtsfehler. Mit dem Hinweis auf die in enger Beziehung zur Tat stehenden Umstände bringt die Strafkammer zum Ausdruck, der Angeklagte habe zu einer Zeit, als seine Schuldfähigkeit noch nicht eingeschränkt war, die Möglichkeit einer Verschärfung der Spannung voraussehen und einer gegebenenfalls bei ihm aufkommenden Erregung gegensteuern können und müssen. Diese Erwägungen enthalten eine zulässige weitere, mit dem vorerwähnten Milderungsgrund in Zusammenhang zu sehende Kennzeichnung des Unrechtsgehalts der Tat (vgl. BGH NStZ 1984, 118 und 259).

Entgegen dem Vortrag der Revision hatte der Angeklagte nach den Feststellungen zum rechtskräftig gewordenen Schuldspruch „trotz der Schnelligkeit des Geschehensablaufs (gesehen), dass seine Frau ihm den Rücken zuwandte“. Die übrigen Ausführungen besagen, dass es ihm auf den in der Überraschung liegenden Vorteil nicht ankam, vielmehr gleichgültig war, in welcher Stellung er seine Frau antraf. Damit ist die Erwägung im angefochtenen Urteil vereinbar, dass er die objektive Beeinträchtigung ihrer Wehrfähigkeit erkannte. Wenn die Strafkammer hierin einen Straferschwerungsgrund sieht, ist dies nicht zu beanstanden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. September 1983 – 2 StR 535/83).

Bei der Erwägung, dass der Angeklagte sechsmal mit fünf wechselnden Mitteln zur Tat angesetzt hat, „dass dieser mehrfache Wechsel der Tatausführung Ausdruck einer besonderen Intensität des sich bei dem Angeklagten entladenden Affekts war“, war sich die Strafkammer bewusst, „dass bei allen Handlungsteilen seine Schuldfähigkeit (nur) erheblich eingeschränkt, nicht etwa für einzelne Handlungsteile ausgeschlossen war“. Das Gericht hat den Schuldgehalt höher eingestuft „als bei einem eintaktigen oder gleichartig mehrtaktigen Geschehen“ (UA Bl. 30 bis 32). Auch hiergegen ist aus Rechtsgründen nichts einzuwenden.

Bei der Beurteilung der Intensität des Affekts hat die Strafkammer auch die der Tat nachgehenden, aber zu ihr noch in unmittelbarer Beziehung stehenden Umstände berücksichtigt (vgl. BGH NStZ 1984, 118). Dazu gehören die tiefe Verzweiflung und die Reue des Angeklagten ebenso wie die Geistesgegenwart, mit der er nach der Tat (unzutreffende) schlüssige Erklärungen für seinen Zustand und für die Abwesenheit seiner Ehefrau ersinnen konnte. Dass die Strafkammer dabei übersehen haben könnte, dass die zuletzt erwähnte Fähigkeit auch Auswirkung der Ernüchterung sein kann, die durch die Erkenntnis des Geschehenen eingetreten ist (vgl. BGH NStZ 1983, 19), oder dass sie ihm hierbei, was unzulässig wäre, die Verschleierungsmaßnahmen als solche in einer das Strafmaß beeinflussenden Weise angelastet haben könnte, erscheint ausgeschlossen.

Maier Müller Richter am BGH Vors. Mösl ist erkrankt Dr. und kann deshalb nicht unterschreiben.

MüllerTheune
Gollwitzer
Revision gegen Totschlagsurteil verworfen – Affekt und Strafzumessung — Themis