Revision: Aufhebung der Entziehung der Fahrerlaubnis mangels Tatbezug
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/73
- Datum
- 25.07.1973
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB setzt voraus, dass ein ursächlicher oder charakterlicher Zusammenhang zwischen der Tat und der Teilnahme am Straßenverkehr besteht oder sich aus der Tat die Ungeeignetheit zum Führen von Fahrzeugen ergibt.
Wenn sich der Täter erst nach der Ankunft mit dem Fahrzeug am Tatort zur Begehung der Straftat entschließt und das Fahrzeug nicht zur Vorbereitung oder Durchführung der Tat diente, rechtfertigt dies regelmäßig nicht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Das Revisionsgericht ist befugt, eine angeordnete Nebenfolge aufzuheben, soweit die zugrundeliegenden Feststellungen einen für die Nebenfolge erforderlichen Zusammenhang nicht tragen.
Bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Nebenfolge sind die konkreten Tatumstände maßgeblich; bloße Erwägungen einer potentiellen Gefährdung durch Fahrzeugführung genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Marburg/Lahn, 7. Dezember 1972
Rubrum
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juli 1973 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO einstimmig
Leitsatz
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 246/73 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Arbeiter Alois █████ aus Stadt ███/Kreis ███, geboren am ██.██.1938 in ███, Kreis [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Notzucht u. a.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 7. Dezember 1972 aufgehoben, soweit es die Entziehung der Fahrerlaubnis betrifft.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen; jedoch wird die Gebühr um ein Zehntel ermäßigt und wird ein Zehntel der entstandenen gerichtlichen Auslagen sowie der notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
Gründe
Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Jedoch kann auf die Sachrüge die Entziehung der Fahrerlaubnis nebst den daraus sich
ergebenden weiteren Entscheidungen keinen Bestand haben. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte sich jeweils erst nach der Ankunft mit dem Kraftwagen am Tatort zu den strafbaren Handlungen entschlossen (vgl. BGHSt 22, 28).
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