Revisionen zu gemeinschaftlichen Diebstählen: Teilaufhebung, Einstellung (§154 StPO) und Verwerfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/67
- Datum
- 02.08.1967
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft beim Diebstahl setzt voraus, dass jeder als Mittäter bezeichnete Beteiligte die Absicht hat, sich die Sache oder ihren wirtschaftlichen Wert zuzueignen.
Fehlende Feststellungen zur Zueignungsabsicht rechtfertigen die Aufhebung einer Verurteilung wegen Mittäterschaft; das Urteil muss erkennen lassen, dass der Angeklagte eine Beteiligung an der Beute oder einen sonstigen Nutzen erstrebte.
Das Verfahren kann gemäß §154 StPO vorläufig eingestellt werden, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass dem Beschuldigten die erforderliche Zueignungsabsicht nicht nachgewiesen ist und die weitere Verfolgung gegen ihn aussichtslos erscheint.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen kann den Gesamtstrafenausspruch entfallen lassen; bleibt der übrige Strafausspruch jedoch in sich tragfähig und nicht durch die aufgehobenen Verurteilungen beeinflusst, kann er bestehen bleiben.
Vorinstanzen
Landgericht in █████████████████, 4. Oktober 1966
Rubrum
BESCHLUSS in der Strafsache gegen ████ wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. August 1967 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten ████████ gegen das Urteil des Landgerichts in █████████████████ vom 4. Oktober 1966 wird das Verfahren im Falle II 30 der Urteilsgründe (Wohnblock-Neubau in ████████████) gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.
2. Auf die Revision des Angeklagten █████████ wird das Urteil mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen II 3 (Neubau B 24-2 in ████████████), II 7 (Baustelle ████████████████ Straße, Block B oder C), II 15 (Baustelle ██████████████) und II 36 (Baustelle Altersheim) der Urteilsgründe verurteilt worden ist, ferner im Gesamtstrafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die Revisionen der Angeklagten ███████, █, █████ und ██████ werden verworfen.
4. Die Angeklagten ███████ und ██████ haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ████████ wegen einfachen Diebstahls in vierundvierzig Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, wegen schweren Diebstahls und wegen Personenhehlerei zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und neun Monaten Gefängnis und zu vier Geldstrafen von je 100,-- DM verurteilt. Der Angeklagte █████████ ist wegen einfachen Diebstahls in zwanzig Fällen zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden. Gegen den Angeklagten ██████ hat die Strafkammer wegen einfachen Diebstahls in fünfzehn Fällen und wegen schweren Diebstahls ebenfalls eine Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten Gefängnis ausgesprochen.
I. Die Revision des Angeklagten ████████
Die Verfahrensrüge, die Strafkammer habe den Zeugen ██ beeidigen müssen, ist verspätet und daher unzulässig. Im Übrigen wendet die Revision sich mit ihren Ausführungen im Wesentlichen gegen die Aussage des Zeugen ██ und die Feststellungen des Landgerichts oder sie macht Tatsachen geltend, die nicht festgestellt worden sind. Da die allgemeine Sachrüge nicht erhoben worden ist, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig. Allenfalls kann in dem Vorbringen, es könne von Untreue keine Rede sein, eine zulässige Sachrüge gesehen werden. Diese betrifft nur die Fälle II 45 bis 48, in denen der Angeklagte jeweils wegen Diebstahls in Tateinheit mit Untreue verurteilt worden ist. Die Feststellungen in diesen Fällen rechtfertigen mit Rücksicht auf die besonderen Befugnisse des Angeklagten die Verurteilung. Da der Strafausspruch keine Rechtsfehler zeigt, war die Revision zu verwerfen.
II. Die Revision des Angeklagten █████████
Das Rechtsmittel ist auf die Verurteilung im Fall II 20 (soweit in der Revisionsbegründungsschrift vom Fall II 36 S. 2/7 und Fall 32/S. 4/7 die Rede ist, handelt es sich ersichtlich um Schreibfehler) und auf den Strafausspruch beschränkt. Im Fall II 30 ergeben die bisherigen Feststellungen nicht, dass der Beschwerdeführer, der mit den Angeklagten ███████ die Sachen weggenommen hat, die Absicht hatte, sich selbst Sachen zuzueignen. Nur ████████ hat die Sachen verkauft und das Entgelt erhalten. Der Senat hat das Verfahren auf Antrag des Generalbundesanwalts insoweit gemäß § 154 StPO vorläufig eingestellt.
Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessung sind unbegründet. Obwohl im Fall II 30 das Verfahren vorläufig eingestellt worden ist, braucht der Gesamtstrafausspruch nicht aufgehoben zu werden. Die Summe der außer im Fall II 30 verhängten Gefängnisstrafen beträgt achtunddreißig Monate. Angesichts dieser Tatsache ist es ausgeschlossen, dass die Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten durch die Strafe von vier Monaten Gefängnis im Fall II 30 beeinflußt worden ist.
III. Die Revision des Angeklagten █████
Der Angeklagte hat die Sachrüge allgemein erhoben und sie zum Fall II 36 und zum Strafausspruch näher ausgeführt. Das Rechtsmittel ist in den Fällen II 3 (Neubau B 24-2 in ████████████), II 7 (Baustelle ████████████████ Straße, Block B oder C), II 15 (Baustelle ██████████████) und II 36 (Baustelle Altersheim) begründet.
In diesen Fällen hat der Angeklagte jeweils bei Diebstählen mitgewirkt. Dass er dabei Mittäter war, ergeben jedoch die Feststellungen nicht. Zum Tatbestand des Diebstahls gehört die Absicht des Täters, die Sache sich zuzueignen, d. h., sie selbst oder ihren wirtschaftlichen Wert seinem Vermögen einzuverleiben. Deshalb kann Mittäter bei einem Diebstahl nur sein, wer sich selbst die Sache zueignen will (BGH, Urteil vom 10. November 1965 – 2 StR 404/65). In den genannten vier Fallen ist nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Absicht hatte, an der Beute teilzuhaben. Aus dem Urteil geht nicht hervor, dass er hier etwas bekommen hat, oder dass er sonst einen Nutzen oder Vorteil im weitesten Sinne erstrebte (vgl. BGHSt 4, 236 ff.). Deshalb kann die Verurteilung insoweit keinen Bestand haben. Bemerkt sei jedoch, dass die Strarkammer im Fall II 36 ein Einsteigen in den verschlossenen Neubau (§ 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zutreffend bejaht hat (vgl. BGHSt 10, 132). In den übrigen zwölf Fällen, in denen der Beschwerdeführer wegen einfachen Diebstahls verurteilt worden ist, hat er jeweils die Beute ganz erhalten oder diese ist unter den Beteiligten aufgeteilt worden. Die Zueignungsabsicht des Angeklagten ist hier den Urteilsgründen zu entnehmen. Die Revision ist in diesem Umfang unbegründet.
Mit der Aufhebung des Urteils in den Fällen II 3, II 7, II 15 und II 36 entfällt der Gesamtstrafausspruch; dagegen kann der Strafausspruch in den übrigen Fällen, der keinen Rechtsfehler zeigt, bestehen bleiben, da er durch die Verurteilung in den genannten vier Fällen nicht beeinflusst worden ist.
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