Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Meineidsurteil: Aufhebung der Aberkennung der Eidesfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 246/65
Datum
28.07.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt; zudem ordnete das Landgericht dauernde Eidesunfähigkeit und drei Jahre Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte an. In der Revision rügte er u.a. die Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags. Der BGH verwirft die Revision im Wesentlichen, hebt jedoch die Aberkennung der Eidesfähigkeit auf, weil das Tatgericht zu seinen Gunsten einen Eidesnotstand annahm, wodurch die Anordnung der Eidesunfähigkeit nach §161 Abs.1 StGB nicht zulässig ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wird zugunsten des Beschuldigten ein Eidesnotstand i.S.v. § 157 StGB festgestellt, ist die Anordnung der dauernden Eidesunfähigkeit nach § 161 Abs. 1 StGB unzulässig.

2

Die Zurückweisung eines Hilfsbeweisantrags ist nicht zu beanstanden, wenn das zu beweisende Detail für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, weil der tatsächliche Inhalt und die Wahrheit der Darstellung bereits aus anderen Indizien und Zeugenaussagen feststehen.

3

Wechselnde Einlassungen des Angeklagten, frühere gleichartige Verhaltensweisen und aufklärende Urkunden oder Zeugenaussagen können die Glaubwürdigkeit beeinträchtigen und die Feststellung eines Meineids stützen.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt/Main, 16. Dezember 1964

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Elektro-Ing. █████ Johann ██ aus █████, ██████ geboren am ██ 1919 in Woronesch/Rußland, wegen Meineids.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 28. Juli 1965 in der Sitzung vom 30. Juli 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ in der Verhandlung, Staatsanwalt █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt/Main vom 16. Dezember 1964 dahin geändert, dass die Aberkennung der Eidesfähigkeit wegfällt.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids zu einem Jahr Zuchthaus verurteilt, außerdem auf die dauernde Unfähigkeit, als Zeuge oder Sachverständiger eidlich vernommen zu werden, sowie auf den Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von drei Jahren erkannt. Seine Revision bleibt im Wesentlichen ohne Erfolg.

1.) Die Strafkammer hat den Hilfsbeweisantrag, Landgerichtsdirektor █ als Zeuge dafür zu hören, dass der Angeklagte bei seiner eidlichen Vernehmung vom 4. Juli 1961 seine Aussage ausdrücklich auf Wortlaut und Tragweite des im Mietvertrag schriftlich Festgehaltenen beschränkt hatte, als für die Entscheidung unerheblich abgelehnt. Die Revision hält das zu Unrecht für fehlerhaft.

Der Angeklagte hatte im Frühjahr 1958 den Eheleuten ███ eine Wohnung im dritten Stock seines Hauses vermietet, in der noch das Ehepaar ████ wohnte. Am 24. März 1958 wurden die zunächst mündlichen Vereinbarungen in einen schriftlichen, vom Angeklagten ausgefüllten Mietvertrag festgehalten. Da das Ehepaar ████ nicht auszog, kam es zwischen dem Angeklagten und ███ zu Streitigkeiten. Im Verlauf dieser Auseinandersetzungen leitete die Staatsanwaltschaft auf Anzeige des Angeklagten gegen den Ehemann ███ ein Strafverfahren wegen falscher eidesstattlicher Versicherung ein. In diesem Verfahren wurde der Angeklagte als Zeuge vor der großen Strafkammer des Landgerichts am 4. Juli 1961 eidlich vernommen. Er sagte wahrheitswidrig aus, er habe den Eheleuten ███ niemals die Wohnung ████, sondern von Anfang an eine andere Wohnung, die ebenfalls im dritten Stockwerk seines Hauses liegt, vermietet. Eine Woche danach reichte er die Mietvertragsurkunde zu einem von ihm betriebenen Wiederaufnahmeverfahren ein, in der ein Zusatz „Küch. 1, Zimm. rechts.“ eingefügt war, der nach den Urteilsfeststellungen ursprünglich nicht in der Urkunde stand und ██████████, da der Angeklagte nicht die ████schen Räume an ███ ██████████ hatte. Die im Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Tatsache hat die Strafkammer als ohne Bedeutung für die Entscheidung angesehen, da es, wie auch der Angeklagte gewusst habe, auf das wirklich Vereinbarte angekommen sei. Habe aber der Angeklagte spitzfindig mit Nachdruck gesagt, „nach dem Mietvertrag“ habe er nicht die Wohnung ████ vermietet und damit den schriftlichen, später abgeänderten Mietvertrag gemeint, so habe er einen wesentlichen Umstand bewusst verschwiegen und ebenfalls einen Meineid geleistet.

Laut Sitzungsniederschrift ging der Beweisantrag dahin, „Landgerichtsdirektor █ als Zeuge dafür zu hören, der Angeklagte gesagt hat, nach dem Mietvertrag waren an das Ehepaar ███ nicht die ████schen Räume, sondern die anderen beiden Zimmer vermietet.“

Darin ist aber nicht ausdrücklich von einem schriftlichen Mietvertrag die Rede. Selbst der Ablehnung des Beweisantrages jedoch legt die Strafkammer vom Beschwerdeführer behauptete Tatsachen in den Urteilsgründen dem Beweisthema zugrunde, ist davon auszugehen, dass dieses auch so lautete. Aber auch dann hat die Strafkammer zutreffend die unter Beweis gestellte Tatsache als ohne Bedeutung für die Entscheidung angesehen. Auf Grund der wechselnden Einlassungen des Angeklagten sowie der Tatsache, dass er sich in zwei anderen Fällen gleichartig verhalten und des Betruges durch Doppelvermietung schuldig gemacht hat, insbesondere aber auf Grund der eidlichen Aussagen der Eheleute ███ und ████ hat die Strafkammer festgestellt, dass der genannte Zusatz ursprünglich nicht im schriftlichen Mietvertrag enthalten und auch nach dem schriftlichen Mietvertrag die ████sche Wohnung an ███ vermietet worden war. Deshalb blieb die Aussage falsch, selbst wenn der Angeklagte sie ausdrücklich auf den schriftlichen Vertrag beschränkt haben sollte.

Soweit die Strafkammer bei der Ablehnung des Hilfsbeweisantrages zwischen mündlich Abgesprochenem und schriftlich Vereinbartem unterscheidet, geht sie nur von den Behauptungen des Beschwerdeführers aus, ohne dass dadurch Feststellungen über den wirklichen Inhalt des schriftlichen Mietvertrages in Zweifel gezogen werden.

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge 2.) ergibt nur einen Fehler zum Nachteil des Angeklagten. Zu dessen Gunsten nimmt die Strafkammer an, dass die Voraussetzungen des Eidesnotstandes (§ 157 StGB) vorliegen. Deshalb durfte unabhängig davon, ob die Strafe nach § 157 StGB gemildert worden ist, gemäß § 161 Abs. 1 StGB nicht auf Eidesunfähigkeit erkannt werden (BGH NJW 1957, 550; Urteil vom 24. Januar 1961 – 1 StR 544/60). Der Senat hat gemäß § 354 StPO diesen Ausspruch wegfallen lassen.

Kirchhof Bundesrichter Scharpenseel

Baldus ist im Urlaub ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

JustizangestellterHenning
Meyer
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