Revision unzulässig verworfen; Vorinstanz nicht zuständig für Rücknahmeentscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/58
- Datum
- 06.06.1958
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 346 Abs. 1 StPO kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, die Revision nur wegen Verspätung oder Formmangels als unzulässig verwerfen; die Frage der wirksamen Rücknahme einer Revision fällt nicht in seine Entscheidungsbefugnis.
Die Entscheidung darüber, ob ein rechtsmittelnder Beschwerdeführer sein Rechtsmittel wirksam zurückgenommen hat, obliegt dem Revisionsgericht (§ 346 Abs. 2 StPO) und nicht der erstinstanzlichen Strafkammer.
Eine gegenüber dem Gericht wirksam gewordene Willenserklärung über die Einlegung eines Rechtsmittels kann nachträglich nicht wirksam widerrufen oder angefochten werden, soweit dies der ordnungsgemäßen Sicherung des Verfahrens entgegenstünde.
Wird innerhalb der gesetzlichen Frist keine Revision eingelegt, ist eine danach erklärte Revision verspätet und vom Revisionsgericht als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 24. Januar 1958
Rubrum
In der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Albert K. aus ███, geboren am ████ in █████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Unzucht mit Kindern
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 1958
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. Februar 1958 wird aufgehoben. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 24. Januar 1958 wird als unzulässig kostenpflichtig verworfen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten am 24. Januar 1958 wegen Unzucht mit einem Kinde zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr drei Monaten verurteilt. Mit Schreiben vom 25. Januar 1958, eingelaufen bei dem Landgericht am 28. Januar 1958, erklärte der Angeklagte: *"Ich möchte Sie damit in Kenntnis setzen, dass ich das Urteil nicht annehmen kann, mag es rechtskräftig werden, ich kann es nicht ändern"*. Auf Anfrage, ob er mit dieser Erklärung Revision einlegen wollte, erwiderte er mit Schriftsatz vom 5. Februar 1958, eingelaufen am 6. Februar 1958, dass er *"keine Revision einlege"*. Mit Schreiben vom 8. Februar 1958 teilte der Ange-
klagte mit, dass ihm bei dem Schreiben vom 5.2.1958 ein Irrtum unterlaufen sei. Es solle nicht heißen keine, sondern eine Revision. Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 27. Februar 1958 für erledigt erklärt, da der Angeklagte, falls man in dem Schreiben vom 25. Januar 1958 eine wirksame Revisionseinlegung erblicke, diese Revision jedenfalls wirksam zurückgenommen habe. Die Erklärung der Rücknahme könne nicht angefochten werden. Eine Revision liege somit nicht vor.
Gegen diesen, ihm am 18. März 1958 zugestellten Beschluss hat der Angeklagte mit Schreiben vom 19. März 1958, eingelaufen beim Landgericht am 22. März 1958, die Entscheidung des Bundesgerichtshofs beantragt.
Nach § 346 Abs. 1 StPO kann das Gericht, dessen Urteil angefochten wird, die Revision nur dann als unzulässig verwerfen, wenn sie verspätet eingelegt ist oder die Revisionsanträge nicht rechtzeitig oder nicht in der vorgeschriebenen Form eingebracht worden sind. Es ist hiernach das Landgericht, dessen Urteil mit der Revision angefochten wird, nicht ermächtigt zur Entscheidung, ob der Angeklagte ein Rechtsmittel rechtswirksam zurückgenommen hat (Rspr. RGSt 8, 469; RG Recht 1919 Nr. 527). Der Beschluss des Landgerichts muss daher aufgehoben werden.
Das Schreiben des Angeklagten vom 25. Januar 1958 gab zu Zweifeln Anlass, ob der Angeklagte damit Revision einlegen wollte. Seine Erklärung vom 5. Februar 1958, die er auf Anfrage des Gerichts abgegeben hat, hat die Zweifel dahin beseitigt, dass sein Schreiben vom 25. Januar keine Revisionseinlegung enthielt. Ein Widerruf oder eine Anfechtung dieser Willenserklärung ist, sobald sie gegenüber dem Gericht wirksam geworden war, im Hinblick auf die notwendige Sicherung des Verfahrens unzulässig (RGSt 57, 33; BGH 2 StR 294/51 Urteil vom 14.12.1951). Der Angeklagte hatte somit innerhalb der Frist von einer Woche keine Revision eingelegt. Die mit dem Schreiben vom 8. Februar 1958 eingelegte Revision ist verspätet; sie ist daher als unzulässig zu verwerfen. Hierzu ist auch das Revisionsgericht zuständig (§ 346 Abs. 2 StPO).
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