Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen bei gewerbsmäßiger Hehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 246/52
Datum
29.09.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilt; eine Rüge zur Zuständigkeit der Strafkammer II wird zurückgewiesen. Der BGH hebt das Verurteilungsurteil jedoch auf, da Feststellungen zum Zeitpunkt des bedingten Vorsatzes, zum Gesamtvorsatz für einen Fortsetzungszusammenhang und zur Gewerbsmäßigkeit fehlen. Die Sache wird zur neuen Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verbindung zweier vor verschiedenen Strafkammern anhängiger Verfahren zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung ist nach § 237 StPO zulässig; die anordnende Strafkammer kann dadurch vom Geschäftsverteilungsplan abweichen.

2

Zur Annahme bedingten Vorsatzes müssen Feststellungen getroffen werden, zu welchem Zeitpunkt dem Beschuldigten die für den Vorsatz maßgeblichen Umstände bekannt geworden sind.

3

Für die Bejahung eines Fortsetzungszusammenhangs ist ein Gesamtvorsatz erforderlich; hierzu müssen die tatsächlichen Feststellungen die notwendigen Schlussfolgerungen zur zeitlichen und subjektiven Verknüpfung tragen.

4

Die Gewerbsmäßigkeit der Hehlerei kann nicht allein aus der Höhe einer erhaltenen Zahlung geschlossen werden; es bedarf konkreter Feststellungen zur Absicht, sich eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer zu verschaffen.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 3. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kontoristen Helmut ███ aus H[C], dort geboren am █ 1930, wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. September 1953, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Sauer, Bundesrichter Dr. Dre████████████, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges als ████████████ ████████, Bundesanwalt Dr. █████████ als █████████ ████ ███████████████████, Justizangestellter ██████████████ als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 3. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt ist. Die Sache wird zur neuen Verhandlung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verurteilte, im Übrigen aber, nämlich vom Vorwurf der Zollhinterziehung, freigesprochene Angeklagte hält es für einen Verfahrensverstoß, dass die Strafkammer I, nicht die Strafkammer II des Landgerichts über die Anklagen gegen ihn geurteilt hat; die Strafkammer II sei nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts für 1951 zur Aburteilung in seinem Fall berufen gewesen. Die Rüge geht fehl.

1.) Die Anklage gegen ████████████ wegen gewerbsmäßiger Hehlerei war am 4. Januar 1951 bei der Strafkammer I eingegangen, vor die sie nach dem Geschäftsverteilungsplan gehörte. Am 28. März 1951 ging beim Landgericht eine Nachtragsanklage gegen ██ █████ wegen einer weiteren selbständigen Straftat, nämlich wegen Zollhinterziehung, ein. Durch Beschluss des Landgerichtspräsidiums vom 21. März 1951 wurde mit Wirkung vom folgenden Tag an die Strafkammer II gebildet, weil die übrigen Strafkammern überlastet waren.

Durch Beschluss vom 21. April 1951 eröffnete die Strafkammer II das Hauptverfahren gegen ████ wegen der vor der 1. Strafkammer angeklagten gewerbsmäßigen Hehlerei und wegen Zollhinterziehung. Über beide Taten hat die Strafkammer II durch das angefochtene Urteil entschieden.

2.) Die Maßnahme, durch die die Strafkammer II während des Geschäftsjahres durch das Präsidium eingerichtet wurde, entsprach dem Gesetz (§ 63 Abs. 2 GVG) und wird von der Revision auch nicht beanstandet. In den Geschäftsbereich der Strafkammer II fiel die nachträgliche Anklage gegen █████. Denn diese war eine selbständige Anklage. Da schon vor der Strafkammer I die Erstanklage wegen gewerbsmäßiger Hehlerei seit dem 4. Januar 1951 anhängig war, waren bei demselben Gericht, dem Landgericht in Hamburg, zwei Verfahren vor verschiedenen Strafkammern anhängig. Sie durften nach § 237 StPO zum Zwecke gleichzeitiger Verhandlung und Entscheidung verbunden werden. Die Verbindung konnte die eine oder die andere der beiden Strafkammern anordnen. Im gegenwärtigen Fall hat die Strafkammer II die Verbindung dadurch vollzogen, dass sie das Hauptverfahren in beiden Strafsachen vor sich eröffnete.

Allerdings hat die Strafkammer II dadurch, dass sie beide Strafsachen an sich gezogen hat, insoweit in den Geschäftsverteilungsplan, der die Entscheidung über den ersten Anklagefall der Strafkammer I zugewiesen hatte, eingegriffen. Dies war indes die notwendige Folge der Verbindung nach § 237 StPO. War diese, wie ausgeführt, zulässig, so ist auch die sich daraus ergebende Abweichung vom Geschäftsverteilungsplan zu billigen.

Auf die Sachrüge muss indes das Urteil aufgehoben werden.

1.) Wie die Strafkammer feststellt, wirkte der Angeklagte seines Vorteils wegen verschiedentlich während längerer Zeit beim Absatz von Sachen mit, die der rechtskräftig verurteilte Angeklagte ██ ██████████ hatte. Die Strafkammer, die das Verhalten des Angeklagten als fortgesetzte und gewerbsmäßige Hehlerei beurteilt, gelangt auf Grund einer Reihe von Umständen zu dem Schluss, er habe von Anfang an mindestens mit der Möglichkeit gerechnet, die Sachen seien gestohlen, habe aber trotzdem zu ihrem Absatz mitgewirkt.

2.) Mit Recht beanstandet es die Revision, dass die Strafkammer bei einer Reihe von Beweistatsachen für die Annahme bedingten Vorsatzes nicht den Zeitpunkt festgestellt hat, in dem sie dem Angeklagten bekannt wurden. Es ist nach dem bisherigen Sachverhalt nicht ausgeschlossen, dass der Angeklagte verschiedene dieser Umstände, ohne deren Würdigung die Strafkammer möglicherweise den Hehlervorsatz nicht angenommen hätte, nicht von Anfang an kannte, sondern von ihnen erst im späteren Verlauf des ihm zur Last gelegten Verhaltens erfuhr.

3.) Ebenso mit Recht weist die Revision darauf hin, dass die bisherigen Feststellungen dafür, den nach der Rechtsprechung für die Annahme einer Fortsetzungstat zu fordernden Gesamtvorsatz zu bejahen, nicht ausreichen (vgl. BGHSt 1, 33, 315).

Schließlich findet auch das Tatbestandsmerkmal der Gewerbsmäßigkeit in den bisherigen Feststellungen keine genügende Grundlage. Zwar trifft es zu, was die Revision insoweit vorträgt, nämlich, dass die Absicht der Gewerbsmäßigkeit einen bestimmten Tätertyp verlange, ferner, dass die einzelnen vom gewerbsmäßig Handelnden begangenen Taten nach Zahl und Art noch unbestimmt sein müssten. Dagegen kann auf die bloße Tatsache, dass der Angeklagte 240 DM aus seiner Mitwirkung erhielt, noch nicht auf die Absicht der Gewerbsmäßigkeit geschlossen werden. Die formelhafte Wendung im Urteil, „er habe sich durch die fortgesetzte Begehung der Hehlerei eine laufende Einnahmequelle von einiger Dauer verschaffen wollen“, kann den Mangel ausreichender Feststellungen nicht ersetzen.

Dr. DotterweichWernerDr. Arndt
Dr. SauerDr. Menges
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