Revisionen verworfen: Verabredung und Inverkehrbringen bei Banknotenfälschung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 246/51
- Datum
- 26.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Inverkehrbringen im Sinne des § 146 StGB liegt auch vor, wenn der Täter oder dessen Gehilfe gefälschte Banknoten einer Bank übergibt, die sie an die Notenbank weiterleitet, sodass diese über die Noten nach ihrem Ermessen verfügen kann.
Eine strafbare Verabredung zur Herstellung gefälschter Geldstücke ist gegeben, wenn sich die Beteiligten auf die Anfertigung erheblicher Mengen und deren spätere Einbringung in den Zahlungsverkehr verständigen; die Herstellung von Probedrucken alleine schließt eine solche Verabredung nicht aus.
Ein freiwilliger und endgültiger Rücktritt von der Verabredung im Sinne des § 49a Abs. 4 StGB setzt voraus, dass der Täter aktiv und ernsthaft die Verwirklichung der geplanten Tat verhindert oder die Tat vereitelt.
Wer eine Tat fördert, die sich nicht realisiert, leistet gegebenenfalls erfolglose Beihilfe; eine solche erfolglose Beihilfe ist nach § 49a Abs. 3 StGB in Verbindung mit dem strafbegründenden Tatbestand (z. B. § 146 StGB) strafbar.
Vorinstanzen
Landgericht Hamburg, 2. Februar 1951
Leitsatz
StGB § 146 Das Inverkehrbringen i. S. des § 146 StGB liegt auch darin, dass der Fälscher oder dessen Helfer die gefälschten Noten einer Bank übergibt, die sie an die Notenbank zum Umtausch gegen anderes Geld weiterleiten soll, weil die betreffende Notensorte zur Einziehung bestimmt ist.
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 2. Februar 1951 werden verworfen.
Jedoch ist der Angeklagte █████ wegen erfolgloser Beihilfe zu einem Münzverbrechen verurteilt.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Angeklagten BC, von ██████ und █████ fassten im Frühjahr 1950 den Entschluss, gemeinsam belgische 1000-Franken-Noten zu drucken. Diese Noten sollte der Direktor einer belgischen Bank gegen Zahlung von 50 % des Nennbetrages übernehmen, in ein Safe der Bank legen und Ende 1950, wenn diese Notensorte außer Kurs gesetzt würde, an die Nationalbank als echte abliefern.
Die Herstellungsversuche scheiterten. Deshalb beschlossen die Angeklagten, 20- und 50-DM-Scheine im Nennbetrage von einigen Millionen anzufertigen und dem Bankdirektor zu denselben Preisen zu überlassen. Auch in diesem Falle misslangen die Versuche der Angeklagten. Daraufhin nahmen sie gemeinsam ihre Bemühungen, 1000-Franken-Noten herzustellen, wieder auf und zogen zu diesem Zweck den Angeklagten ████ hinzu, den sie in ihren Plan einweihten. Dieser setzte sich mit dem Angeklagten Eid in Verbindung, damit er ihm einen geeigneten Mann für die Nachahmung des Wasserzeichens besorge. EiC sagte nach anfänglichem Sträuben zu und schickte den früheren Angeklagten LC zu Eid. LC traf Eid bei seinem Besuch nicht an, kam jedoch kurz darauf zufällig mit ihm zusammen und erklärte sich zur Mithilfe bereit. Anfang September 1950 fand eine gemeinsame Besprechung der Angeklagten von ████, ███ und ██ statt, in der die bisherigen technischen Erfahrungen ausgetauscht wurden.
Im September 1950 lieferte LC zwei Klischees und einige damit gefertigte Probedrucke an ███████ ab. Dieser gab ein Klischee und die Probedrucke an ██████ weiter, der sie ███ aushändigte, damit dieser sie einem für den Plan gewonnenen Drucker vorzeige. ███ tat dies auch. Der vermeintliche Drucker war jedoch ein Polizeibeamter. Die Angeklagten wurden deshalb verhaftet.
Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten BC, von ████, ███ und ████████ wegen Verabredung eines Münzverbrechens und den Angeklagten ██████ wegen Beihilfe zur Verabredung eines Münzverbrechens verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten sind im Ergebnis unbegründet.
Verfahrensrügen:
Die Anklage legt den Angeklagten ein versuchtes Verbrechen nach den §§ 146, 43, 47 StGB zur Last.
In der Hauptverhandlung sind die Angeklagten ausdrücklich der Sitzungsniederschrift zufolge darauf hingewiesen worden, dass auch eine Verurteilung nach § 49a StGB in Frage komme. Der Angeklagte ██████ meint hierzu, der Vorderrichter hätte ihn darauf aufmerksam machen müssen, dass er seiner Entscheidung „die neue Fassung von § 49a zugrunde legen“ werde. Dies ist aber auch geschehen. Der Hinweis der Strafkammer ist gerade nicht anders zu verstehen, als dass sie § 49a StGB in der letzten, geltenden Fassung in Betracht sehe. § 265 StPO ist deshalb nicht verletzt.
Der Angeklagte HeC behauptet Verstöße gegen die §§ 244, 261, 264 StPO, führt jedoch entgegen der Vorschrift des § 344 Abs. 2 StPO keine tatsächlichen Angaben hierzu an. Diese Rüge ist somit unzulässig.
Die Verfahrensrüge des Angeklagten ███, die eine Verletzung des § 244 StPO geltend macht, ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO beim Landgericht eingereicht und deshalb ebenfalls unzulässig.
Sachbeschwerden:
1. Die Annahme der Strafkammer, dass die Angeklagten BC, von ████, ███ sowie LC sich verabredet haben, inländisches oder ausländisches Papiergeld nachzumachen (§§ 49a Abs. 2, 146 Abs. 1 StGB), begegnet nach den Feststellungen keinen rechtlichen Bedenken, und dies beschwert die Angeklagten BC, von ████ und █████ auch nicht, dass die Strafkammer bei ihnen nur eine Verabredung für gegeben hält. Die Angeklagten BC, ██ und LC bringen vor, sie hätten nur die Anfertigung eines Probedrucks geplant, die endgültige Entschlussfassung sei von einer Billigung dieses Druckes durch den belgischen Bankdirektor abhängig gewesen. Damit greifen sie jedoch nur in unzulässiger Weise die Urteilsfeststellungen an. Nach ihnen ging die Verabredung der Angeklagten gerade nicht nur auf die Herstellung eines Probedrucks, sondern von vornherein auf die Anfertigung großer Mengen falscher Noten, die sie so gut nachmachen wollten, dass der Bankdirektor sie ihnen abnehmen würde, wie ihn das Reichsgericht in RGSt 69, 35 entschieden hat. Ein Irrtum liegt deshalb nicht vor.
2. Der Sachverhalt ergibt auch, dass die Angeklagten in der Absicht gehandelt haben, das nachgemachte Geld als echtes in Verkehr zu bringen. Zwar erfüllt die erste Übergabe der Noten an den Bankdirektor noch nicht dieses Merkmal des § 146 StGB, weil er die Unechtheit der Noten kannte. Es ist auch zweifelhaft, ob die in Aussicht genommene Weiterleitung der falschen Noten durch den Bankdirektor an seine Bank tatbestandsmäßig ist; denn das Urteil lässt nicht erkennen, ob der Bankdirektor die Noten in sein, der Bank allein nicht zugängliches Safe legen oder der Bank zur eigenen Verwendung überlassen sollte. Nur im letzteren Falle wären die Noten als echte weitergegeben. Ein Inverkehrbringen liegt jedoch in der beabsichtigten Weiterleitung der belgischen Noten durch den Bankdirektor oder dessen Bank an die belgische Nationalbank.
Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGSt 67, 167; BGHSt 1, 143), die im Schrifttum allgemeine Billigung gefunden hat, ist Inverkehrbringen der Vorgang, durch den der Täter das falsche Geld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzugeben. Das Entscheidende ist hierbei, dass der Empfänger über die Noten nach seinem Ermessen verfügen kann. Dass er sie weiterleitet, ist nur die gewöhnliche, nicht die notwendige Folge hiervon. Eine solche tatsächliche Verfügungsmöglichkeit über die belgischen Noten sollte der Nationalbank eingeräumt werden, die deren Unechtheit nicht kannte. Damit wären sie als echt in Verkehr gebracht worden. Dem steht es nicht entgegen, dass die belgischen 1000-Franken-Noten 1950 außer Kurs gesetzt werden sollten. Denn der Plan der Angeklagten ging dahin, die unechten Noten so rechtzeitig der Nationalbank einzureichen, dass sie noch wie echte eingelöst werden könnten, also noch innerhalb der Umlaufzeit. Was der Bankdirektor mit den deutschen Noten machen sollte, stellt das Urteil nicht ausdrücklich fest. Dem Zusammenhang der Urteilsgründe nach kann es jedoch nicht zweifelhaft sein, dass er sie ebenfalls als echte in Verkehr bringen sollte; denn die Angeklagten rechneten auch hier mit einer Vergütung in Höhe von 50 % des Nennbetrages.
Die Angeklagten haben also die Herstellung unechter Noten in der Absicht verabredet, sie als echte in Verkehr zu bringen. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob schon in dem Vorzeigen gefälschter Noten ein „Gebrauchmachen“ im Sinne des § 146 StGB liegt (so RGSt 14, 161, dagegen das Schrifttum, z. B. Kohlrausch in LK 3, 2233; Frank Anm. II zu § 146).
Die Angeklagten BC, ███ und HeC berufen sich ferner auf § 49a Abs. 4 StGB. Sie haben jedoch nach den wiedergegebenen Urteilsfeststellungen in keinem Zeitpunkt ihre Verabredung freiwillig und endgültig aufgegeben oder die Begehung eines Münzverbrechens zu verhindern gesucht. Sie haben sich im Gegenteil bis zu ihrer Verhaftung alle Mühe gegeben, das beabsichtigte Verbrechen auszuführen. Das gilt auch von dem Angeklagten ████████. Er hat zwar nur ein Klischee an den Drucker weiterleiten lassen und das andere zurückbehalten, jedoch nicht, um die Begehung des verabredeten Verbrechens zu vereiteln, sondern um sich hierbei nicht auszuschalten, wie die Strafkammer ausdrücklich hervorhebt. Seine Revision bezeichnet diese Folgerung als denkgesetzlich nicht zwingend. Das braucht sie aber auch nicht zu sein. Es genügt, dass sie möglich ist. Der denkgesetzlich unmögliche Schluss ist Rechtsverstoß.
Schließlich macht die Revision des Angeklagten LC noch geltend, es liege § 151 StGB vor, so dass die Anwendung des § 49a StGB ausgeschlossen sei. Dieser Angriff scheitert schon daran, dass nach den Feststellungen der Strafkammer das von den Angeklagten hergestellte Klischee nicht ohne weitere erhebliche Veränderungen für den gedachten Zweck verwendbar und deshalb keine zur Herstellung von Papiergeld dienende Form gewesen ist (RGSt 65, 203).
Die allgemeine Sachbeschwerde hat der Angeklagte █████ fristgerecht erhoben. Insoweit bedarf deshalb das Urteil weiter der Nachprüfung. Der Angeklagte ██████ hat nach der Annahme der Strafkammer dem Angeklagten ███████ zur Anfertigung des Wasserzeichens wissentlich durch Zuführung des LC Hilfe geleistet und hierbei gewusst, dass █████ Falschgeld herstellen wollte. ██████ hat also die Begehung eines Münzverbrechens selbst unterstützen wollen, nicht eine Verabredung hierzu. Eine Bestrafung wegen Beihilfe zur Verabredung eines Münzverbrechens scheidet deshalb aus. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob eine Beihilfe zu einer Verabredung i. S. des § 49a Abs. 2 StGB überhaupt rechtlich möglich ist. Der von ██████ gewollte Tatbeitrag hat allerdings das in Aussicht genommene Verbrechen nicht gefördert; denn es ist zu einem Verbrechen nach § 146 StGB nicht gekommen. Seine Handlung ist insoweit erfolglos geblieben und deshalb nur eine versuchte Beihilfe. Das aber ist gerade der Fall des § 49a Abs. 3 StGB (LK 6. Aufl. Anm. 2, 123; RGSt 57, 243 „misslungene Anstiftung“). Der Angeklagte ██████ musste daher wegen erfolgloser Beihilfe nach §§ 49a Abs. 3, 146 StGB verurteilt werden.
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend abgeändert. Der Strafausspruch ist von der unrichtigen Fassung des Schuldspruchs ersichtlich unbeeinflusst geblieben. Offenbar handelt es sich nur um ein Vergreifen im Ausdruck; denn die Strafkammer schließt ihre Rechtsausführungen mit der Bemerkung ab, dass der Angeklagte nach den §§ 49a Abs. 3, 146 StGB zu bestrafen sei, und führt diese Bestimmungen auch im Entscheidungssatz an. Ihre Anwendung setzt aber gerade eine erfolglose Beihilfe voraus, während eine Verurteilung wegen einer erfolgreichen Beihilfe zu der Verabredung eines Verbrechens, wenn überhaupt, nur auf die Vorschriften der §§ 49, 49a Abs. 2 StGB gestützt werden könnte. Die Strafkammer hat also die Strafe richtig dem verletzten Strafgesetz entnommen.
Auch sonst enthalten die Strafzumessungsgründe keinen den Angeklagten ██████ beschwerenden Rechtsirrtum. Die Strafkammer nimmt an, dass es zu einer Zusammenarbeit zwischen HeC und LC nicht gekommen wäre, wenn der Angeklagte █████ dem LC nicht den Angeklagten ████████ als künftigen Auftraggeber bezeichnet hätte. Diese Feststellung ist tatsächlicher Art und in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar. Deshalb begegnet es keinen Bedenken, dass die Strafkammer der Vermittlerrolle des Angeklagten █████ erhebliche Bedeutung für die Geldfälscher beilegt und sie strafschärfend verwertet.
Im Übrigen geben die Strafzumessungsgründe zu Bemerkungen keinen Anlass.
| Dr. Joricke | Dr. Kirchner | Werner | |||
| Dr. Dotterweich | Henneka |