Berufsverbot (§ 42l StGB) aufgehoben — Rückverweisung zur erneuten Entscheidung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/64
- Datum
- 19.02.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Berufsverbot nach § 42l Abs. 1 StGB darf nur angeordnet werden, wenn es erforderlich ist, die Allgemeinheit vor einer nach Verbüßung der Strafe noch bestehenden Gefährdung zu schützen.
Ein Berufsverbot darf nicht zum eigenen Schutz des Täters, sondern ausschließlich zum Schutz der Allgemeinheit ausgesprochen werden.
§ 42l Abs. 1 StGB ist eine Kann-Vorschrift; die Anordnung eines Berufsverbots bedarf einer ausdrücklichen Darlegung und Prüfung der Erforderlichkeit durch das Gericht.
Sind Zweifel daran begründet, ob die Voraussetzungen des § 42l Abs. 1 StGB zutreffend gewürdigt wurden, ist der betreffende Teil des Urteils aufzuheben und zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Zur Feststellung des inneren Tatbestands genügt es, wenn sich Vorsatz und Absicht eindeutig aus dem Urteilszusammenhang ergeben, auch wenn sie nicht wörtlich ausgeführt sind.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 15. Oktober 1963
Rubrum
In der Strafsache gegen ███ den Vertreter Franz ██████████████████ aus ███, geboren am ███████ 1926 in ████, wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 19. Februar 1964, an der teilgenommen haben: Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 15. Oktober 1963 aufgehoben, soweit ihm die Ausübung des Berufes eines Provisionsvertreters untersagt worden ist.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung zu acht Monaten Gefängnis verurteilt und ihm für drei Jahre untersagt, den Beruf eines Provisionsvertreters auszuüben. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur hinsichtlich des Berufsverbotes Erfolg.
Der Schuldspruch lässt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Bedenken der Revision gegen die Verurteilung wegen fortgesetzter Urkundenfälschung sind offensichtlich unbegründet. Den fortgesetzten Betrug hat der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen dadurch begangen, dass er den Generalvertreter Schwinghammer in neun Einzelfällen durch Täuschung über die Zeitpunkte, zu denen die aufgenommenen Bestellungen ausgeführt werden konnten, zur Zahlung von Provisionen veranlasste, auf die er in dieser Höhe noch keinen Anspruch hatte. Dass Schwinghammer nicht in ihm, sondern in der Firma [REDACTED] den Urheber des erlittenen Schadens sieht, ist unerheblich. Der innere Tatbestand des Betruges – Absicht, sich einen Vermögensvorteil zu verschaffen, und im Übrigen zumindest bedingter Vorsatz – ist zwar nicht ausdrücklich festgestellt, ergibt sich jedoch zweifelsfrei aus dem Urteilszusammenhang. Dass es im Urteil heißt, es handle sich lediglich um eine Art Voreriff auf künftige Provisionen, stellt die innere Tatseite nicht in Frage. Die Rückfallvoraussetzungen sind ordnungsmäßig festgestellt. Auch gegen die Strafzumessung und gegen die Versagung von Strafaussetzung zur Bewährung bestehen keine Bedenken.
Das ausgesprochene Berufsverbot kann dagegen nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer hält diese Maßnahme „zur Vorbeugung gegenüber künftiger Straffälligkeit auf gleichem Gebiete, und um ihn selbst (den Angeklagten) zum eigenen Schutze aus diesem besonders gefährlichen Milieu herauszuhalten“, für erforderlich. Damit verkennt sie, dass ein Berufsverbot nach § 42l Abs. 1 StGB nicht im eigenen Interesse des Angeklagten, sondern nur dann angeordnet werden darf, wenn es erforderlich ist, um die Allgemeinheit vor weiterer, d. h. nach Verbüßung der Strafe noch bestehender Gefährdung zu schützen. Es lässt sich nicht ausschließen, dass der Ausspruch auf dieser rechtsirrigen Auffassung beruht. Das Wort „musste“ könnte überdies Zweifel erwecken, ob die Strafkammer sich bewusst war, dass § 42l StGB nur eine Kann-Vorschrift ist.
| Mayr | Dotterweich | Meyer | |||
| Scharpenseel | Henning |