Revision verworfen: Verurteilung wegen Aufruhrs und gefährlicher Körperverletzung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/63
- Datum
- 20.02.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand des Aufruhrs (§ 115 Abs. 1 StGB) ist erfüllt, wenn sich der Täter an einer öffentlichen Zusammenrottung beteiligt, bei der mit vereinten Kräften ein Vollzugsbeamter tätlich angegriffen wird.
Bedingter Vorsatz hinsichtlich der Möglichkeit, dass ein Angegriffener ein in rechtmäßiger Amtsausübung befindlicher Vollzugsbeamter ist, genügt zur inneren Tatseite des § 115 Abs. 1 StGB.
Fehlende Angaben in der Sachverhaltsschilderung können durch ausdrückliche Feststellungen in der rechtlichen Würdigung des Urteils ersetzt werden; maßgeblich ist das Gesamtverständnis der Urteilsgründe.
Eine Revision ist unbegründet, wenn die Urteilsgründe im Zusammenhang die erforderlichen Feststellungen ergeben und bloß formale oder missverständliche Wendungen die Entscheidung nicht in rechtserheblicher Weise beeinträchtigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankfurt am Main, 5. Juli 1962
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Gerüstbauer Reinhold B██ aus ███, dort geboren am ███ 1936, ██ aus ██,
2.) den Hilfsarbeiter Rudolf Heinrich S██████████████████████████, ██ dort, geboren am ██████,
wegen Aufruhrs u. a.,
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Februar 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ██ als ██████████ ████ Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter ███ als ██████████████ ████████████████,
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 5. Juli 1962 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen Aufruhrs (§ 115 Abs. 1 StGB) in Tateinheit mit ████████████ ████████████████ (§ 223a StGB) verurteilt, und zwar ██ zu einer Gefängnisstrafe von 11 Monaten, ███ zu einer solchen von 9 Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revisionen, mit denen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts rügen, haben keinen Erfolg.
Die Verurteilung der Beschwerdeführer wird von den Feststellungen des angefochtenen Urteils getragen. Dass dies zutrifft, soweit die Strafkammer die Angeklagten der gefährlichen Körperverletzung nach § 223a StGB schuldig befunden hat, weil sie zusammen mit anderen Tätern zwei Polizeibeamte durch Treten und Schlagen gemeinschaftlich körperlich misshandelt haben, bedarf keiner näheren Darlegung. Hierzu haben auch die Revisionen im Einzelnen nichts vorgebracht.
Es gilt aber ebenso für die Verurteilung der Beschwerdeführer wegen Aufruhrs nach § 115 Abs. 1 StGB, gegen die sich die Revision des Angeklagten ████ insbesondere wendet. Dass die Beschwerdeführer durch ihr Vorgehen, wie es die Strafkammer als erwiesen angesehen hat, den äußeren Tatbestand dieser Vorschrift erfüllt haben, indem sie an einer öffentlichen Zusammenrottung teilnahmen, bei der mit vereinten Kräften ein Polizeibeamter während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes tätlich angegriffen wurde, ist im Urteil ausreichend dargelegt. Insoweit hat auch die Revision des Angeklagten ████ keine besonderen Einwendungen erhoben. Diese richten sich vielmehr gegen die Darlegungen des Urteils zur inneren Tatseite, die nach Ansicht des Beschwerdeführers vor allem hinreichende Feststellungen über dessen Wissen vermissen lassen, dass ein Vollzugsbeamter während der rechtmäßigen Ausübung seines Amtes Ziel eines tätlichen Angriffs war.
Die Frage, ob ein solches Wissen zur Verwirklichung des Tatbestandes des § 115 Abs. 1 StGB gehört, ist umstritten. In einem Teil des Schrifttums wird angenommen, der Täter brauche nicht zu wissen, dass von der Rotte eine der in den §§ 113 und 114 StGB bezeichneten Handlungen begangen werde, weil es sich insoweit nur um eine Bedingung der Strafbarkeit handle, während sonst im Schrifttum und wohl auch in der Rechtsprechung (vgl. RGSt 53, 46; BGH NJW 1954, 1694) die Ansicht vertreten wird, dass auch dieses Erfordernis vom Vorsatz des Täters umfasst sein müsse. Dazu bedarf es jedoch hier keiner abschließenden Stellungnahme, weil die Strafkammer das Vorhandensein jenes Wissens bei den Beschwerdeführern festgestellt hat, mögen auch ihre Ausführungen, wie die Revision des Angeklagten ████ geltend macht, in der Art der Darstellung und des Urteilsaufbaus gewisse Mängel aufweisen.
So fehlt zunächst in der Sachverhaltsschilderung eine Angabe darüber, dass die Beschwerdeführer die Rufe, aus denen die Anwesenheit von Polizeibeamten in der Gaststätte hervorging, vernommen oder dass sie sonstwie vor deren Gegenwart Kenntnis erhalten haben. Das ist indessen unschädlich, weil sich die entsprechende Feststellung an einer anderen Stelle des Urteils, nämlich in der rechtlichen Würdigung, die den Angeklagten ███ betrifft, findet, wo es heißt, dieser habe wie die anderen gewusst, dass Ziel des gemeinschaftlichen Angriffs Polizeibeamte waren.
Für sich betrachtet, könnte ferner die Wendung des Urteils missverstanden werden, der Angeklagte ███ habe genau so wie die Übrigen gewusst, dass ein Vollzugsbeamter in rechtmäßiger Amtsausübung angegriffen wurde. Ein sicheres Wissen der Angeklagten hierum kann, was die Revision des Beschwerdeführers ████ nicht zu Unrecht geltend macht, dem Urteil nicht entnommen werden. Jedoch hat die Strafkammer jene Wendung, wie die Urteilsgründe in ihrem Zusammenhang erkennen lassen, anders verstanden wissen wollen und verstanden. Mit den Worten „genau so wie die Übrigen“ schließt sie ersichtlich an die den Erwägungen zu dem Vorgehen des Angeklagten ███ vorangehenden Darlegungen an, die das Verhalten des früheren Mitangeklagten ████████ zum Gegenstand haben. Dort ist u. a. bemerkt, █████ habe gerade vor dem ersten Schlag von dem Polizeibeamten erfahren, dass dieser von der Polizei war, und habe zumindest damit gerechnet, dass ███████ nicht privat, sondern dienstlich in der Gaststätte weilte. Darin kommt, weil ████████ trotz der Mitteilung ████ zugeschlagen hat, in hinreichend deutlicher Weise als Auffassung der Strafkammer zum Ausdruck, dass er insoweit mit bedingtem Vorsatz tätig geworden ist. Wird aber im Anschluss hieran von ███ gesagt, er habe genau so wie die Übrigen, also auch wie ████████, gewusst, dass es sich um einen Angriff gegen einen in rechtmäßiger Amtsausübung befindlichen Polizeibeamten handle, so liegt darin die Feststellung, dass er in gleicher Weise wie ████████ die Möglichkeit, einen im Dienst befindlichen Polizeibeamten vor sich zu haben, erkannt und billigend in Kauf genommen hat. Einer solchen Annahme, die aus Rechtsgründen keinen Bedenken begegnet, steht das, was die Revision vorbringt, nicht entgegen. Weder die Tatsache, dass der Polizeibeamte ████████ in Zivil war – Kriminalbeamte pflegen auch im Dienst keine Uniform zu tragen –, noch die Äußerung der Zeugin █, es handle sich bei den Polizisten um ihre Freier, schließen aus, dass der Angeklagte ███ von diesen angenommen hat, sie könnten sich in rechtmäßiger Ausübung ihres Dienstes befinden.
Was für ███ gilt, trifft ebenso auf den Beschwerdeführer ██████ zu. Die auf ihn bezügliche Wendung des Urteils, er habe gewusst, dass der von den anderen angegriffene ███ ein in rechtmäßiger Amtsausübung befindlicher Beamter war, muss gleichfalls im Zusammenhang mit den Ausführungen zu dem Verhalten des früheren ███████████████ ███████ gesehen werden. So verstanden, besagt auch sie nur, dass ██ insoweit genau wie die Übrigen mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils in sachlich-rechtlicher Hinsicht weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil der Beschwerdeführer ergeben.
| Scharpenseel | Baldus | Henning | |||
| Dotterweich | Meyer |