Revision wegen unzureichender Feststellungen zur Mittäterschaft aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/62
- Datum
- 28.02.1962
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mittäterschaft setzt voraus, dass ein Beteiligter den gemeinsamen Tatentschluss bestimmend mitgestaltet und den tatbestandlichen Geschehensablauf mitbeherrscht, sodass Durchführung und Ausgang der Tat maßgeblich auch von seinem Willen abhängen.
Zur Annahme von Mittäterschaft müssen die Feststellungen konkrete Umstände enthalten, aus denen sich ein solchen Bestimmungsbeitrag und eine Beherrschung des Tatgeschehens ergeben; bloße Zustimmung oder Anwesenheit genügt nicht.
Fehlen hinreichende Feststellungen zur Tatbeteiligung, sind die einzelnen Straftaten gesondert daraufhin zu klären, ob Mittäterschaft, Beihilfe oder keine Beteiligung vorliegt; dies kann die Aufhebung und Zurückverweisung rechtfertigen.
Können Mittäterschaft und Beihilfe nicht nachgewiesen werden, sind mögliche alternative Tatbestände (etwa Hehlerei) gesondert festzustellen und zu prüfen, ob daraus eine strafbare Verantwortlichkeit folgt.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 19. Juli 1961
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen ███ ███████████ Therese, geboren am █, wegen Diebstahls u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 28. Februar 1962, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████████ der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung, ███ █████████ der Bundesanwaltschaft, Geschäftsführer der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 19. Juli 1961, soweit es sie betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen gemeinschaftlichen Diebstahls in zwei Fällen, wegen gemeinschaftlichen versuchten Diebstahls und wegen gemeinschaftlichen fortgesetzten Diebstahls zu zwei Wochen Jugendarrest verurteilt.
Mit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
Das Urteil enthält für die Mittäterschaft der Angeklagten keine zureichenden Feststellungen.
Die Einlassung der Angeklagten ging nach dem Urteil dahin, sie habe bei Ausführung der Kfz.- und Automatendiebstähle meist geschlafen; der Planung der Diebstähle habe sie sich allerdings nicht widersetzt, da ihre Weigerung sowieso nutzlos gewesen wäre und sie keine Spielverderberin habe sein wollen.
Die Strafkammer fügt an, dass die Angeklagte einräumt, Mitträgerin des gemeinsamen Entschlusses zur Entwendung der Autos und zum Erbrechen der Automaten gewesen zu sein, jedoch bestreite, alle Ausführungen dieses Entschlusses in den Einzelheiten bemerkt zu haben, und dass ihr dies nicht habe widerlegt werden können.
Diesen Darlegungen kann nicht entnommen werden, dass die Angeklagte bei dem Entschluss zur Ausführung der Diebstähle bestimmend mitgewirkt hat. Aus ihnen ergibt sich auch nicht, dass sie den strafrechtlich bedeutsamen Geschehensablauf mitbeherrscht hat und dass Durchführung und Ausgang der Straftaten maßgeblich auch von ihrem Willen abhingen (vgl. BGHSt 8, 393, 396).
Die Annahme, die Angeklagte sei Mittäterin gewesen, ist daher auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt.
Für jede der Straftaten bedarf es weiter genauer, ausreichender Klarstellung, ob und wie die Angeklagte an dem strafbaren Tun beteiligt gewesen ist. Lässt sich auch auf Grund der neuen Feststellungen nicht nachweisen, dass die Angeklagte Mittäterin oder Gehilfin der Straftaten oder eines Teils von ihnen gewesen ist, so kann sie doch der Hehlerei an den fünf holländischen Gulden schuldig geworden sein, die sie von dem aus erbrochenen Automaten erbeuteten Geld erhalten hat; sie kann ferner Hehlerei an Zigaretten begangen haben, wenn sie zu den Rauchern zählte, an die nach den Feststellungen gestohlene Zigaretten verteilt worden sind.
| Justizangestellter | Dotterweich | Kirchhof | |||
| Menges | Scharpenseel | Meyer |