Treffer
BGH Urteil

Revision: Aufhebung der Untreueverurteilung und Zurückverweisung zur Neufestsetzung der Strafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/60
Datum
17.02.1960
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügt seine Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges und Untreue. Der BGH prüft, ob Betrug und Untreue tateinheitlich zusammenfallen oder ob eine gesonderte Untreue vorliegt. Der Senat hebt die Verurteilung wegen Untreue auf und den gesamten Strafausspruch; die Sache wird zur Neufestsetzung der Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Begründend stellt das Gericht klar, dass bei von vornherein fehlender Treueabsicht kein eigenständiger Untreueschaden entsteht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Betrug und Untreue können tateinheitlich zusammentreffen, wenn der Täter bei Vornahme der Täuschung bereits in einem Treueverhältnis zum Geschädigten steht.

2

Besteht jedoch von Anfang an die Absicht, erlangte Vermögenswerte eigennützig zu verwerten und niemals ein Treueverhältnis einzugehen, begründet anschließendes vertragswidriges Verhalten keinen gesonderten Untreue-Schaden.

3

Revisionsrechtlich kann die Berufungs- oder Revisionsinstanz den Schuldspruch nach § 354 Abs. 1 StPO ändern, soweit keine neuen Feststellungen erforderlich sind.

4

Erheblichen rechtlichen Fehlern, die die Strafzumessung beeinflussen können, ist durch Aufhebung des Strafausspruchs und Zurückverweisung zur Neuentscheidung über die Strafe zu begegnen.

5

Bei Verurteilungen wegen Betrugs ist die Verhängung einer Geldstrafe neben einer Freiheitsstrafe nicht zwingend vorgeschrieben; dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen.

Vorinstanzen

Landgericht Düsseldorf, 15. Juni 1959

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Elektromeister Wilhelm █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███ ███ ███ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzten Betrugs u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1960, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt ███████████████████ in der Verhandlung, bei der Verkündung: Oberstaatsanwalt ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ███████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Düsseldorf vom 15. Juni 1959

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen fortgesetzter Untreue wegfällt, 2.) im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen dazu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten unter Freisprechung im Übrigen wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit fortgesetzter Untreue, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis und zu zwei Geldstrafen von je 500 DM verurteilt.

Mit der Revision erhebt der Angeklagte die Sachbeschwerde, die teilweise Erfolg hat.

Soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen fortgesetzten Betruges in zwei Fällen richtet, ist sie offensichtlich unbegründet.

Hingegen begegnet die Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe durch sein Verhalten jeweils zugleich den Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB verwirklicht, durchgreifenden Bedenken. Zwar können, wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, Betrug und Untreue tateinheitlich zusammentreffen, so z. B., wenn der Täter schon bei Vornahme der Täuschung in einem Treueverhältnis zum Getäuschten oder Geschädigten steht (vgl. BGHSt 8, 254, 260). Eine andere rechtliche Beurteilung ist jedoch für den Fall geboten, dass der Täter zwar vorgibt, zu dem zu Täuschenden oder dem zu Schädigenden ein Treueverhältnis eingehen zu wollen, in Wahrheit aber von Anfang an gewillt ist, das, was er durch die Täuschung erlangt, nach Belieben zu eigenem Nutzen zu verwerten. Dann liegt in dem – scheinbar – vertragswidrigen Verhalten nichts anderes als die Aufrechterhaltung des schon durch den Betrug eingetretenen Schadens (vgl. BGHSt 6, 67).

So war es hier.

Der Angeklagte hat, wie die Strafkammer feststellt, in denjenigen Fällen, in denen er sich Geldbeträge als Baukostenzuschüsse oder als Mietvorauszahlungen hat geben lassen, von vornherein mit der Absicht gehandelt, diese Beträge nicht vertragsgemäß, sondern zur Bestreitung seines Lebensunterhalts und zur Begleichung anderer Schulden zu verwenden. Der Schaden, den die Vertragspartner durch die Zahlungen an den Angeklagten erlitten, war also stets mit der Hingabe des Geldes bereits eingetreten, so dass von einem durch ungetreues Verhalten des Angeklagten erwachsenen Schaden in keinem Fall die Rede sein kann. Infolgedessen war für eine Verurteilung wegen Untreue kein Raum.

Dieser Mangel kann, da anderweitige Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung ausgeschlossen sind, im Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO durch eine entsprechende Änderung des Urteils von hier aus behoben werden.

Im Strafausspruch muss es dagegen aufgehoben werden, weil nicht ohne weiteres verneint werden kann, dass die Strafkammer auf niedrigere Strafen erkannt hätte, wenn sie von der zutreffenden rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts ausgegangen wäre. Die Sache muss daher zur Neufestsetzung der Strafen an das Landgericht zurückverwiesen werden, das dabei die in § 358 Abs. 2 StPO vorgesehene Schranke nicht übersehen darf und ferner beachten muss, dass § 263 Abs. 1 StGB die Verhängung einer Geldstrafe neben der Freiheitsstrafe nicht zwingend vorschreibt.

BuschScharpenseelKirchhof
BaldusMenges
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