Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen versuchter Strafvereitelung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 245/85
- Datum
- 26.06.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verurteilung wegen (versuchter) Strafvereitelung nach § 258 StGB kommt nicht in Betracht, wenn der Täter die Tat vornimmt, um seine eigene Strafverfolgung abzuwenden.
Die Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs ist geboten, wenn sich aus der Sachverhaltsaufklärung ergibt, dass der Schuldspruch hinsichtlich eines Tatbestands nicht tragfähig ist.
Tateinheitliche Nebenstraftaten bleiben von der Aufhebung unberührt, soweit ihre Voraussetzungen gesondert erfüllt sind (z. B. falsche uneidliche Aussage).
Erweist sich der Rechtsfolgenausspruch als fehlerhaft, ist die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Kammer zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 24. Januar 1985
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
In der Strafsache gegen
1. ███, geboren am 4. [REDACTED] 1963 in [REDACTED] (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Peter [REDACTED], geboren am 2. [REDACTED] 1952,
wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Juni 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Die Revision des Angeklagten ███ gegen das Urteil des Landgerichts Limburg/Lahn vom 24. Januar 1985 wird verworfen. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
II. 1. Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das vorbezeichnete Urteil, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung entfällt, b) im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache 2. zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ███ ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Das gilt auch für die Revision des Angeklagten ████, soweit er wegen gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung in vier Fällen, Nötigung und wegen falscher uneidlicher Aussage verurteilt worden ist. Die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung ist jedoch aufzuheben.
Den Feststellungen ist zu entnehmen, dass der Angeklagte zugleich seine eigene Bestrafung vereiteln wollte. ████, zu dessen Gunsten der Angeklagte die versuchte Strafvereitelung beging, hatte ihm damit gedroht, seinerseits Anzeige wegen Körperverletzung zu erstatten, falls der Angeklagte seine Anzeige nicht zurücknehme (UA S. 40 in Verbindung mit UA S. 34).
Die Verurteilung wegen versuchter Strafvereitelung kann deshalb nicht bestehen bleiben (§ 258 Abs. 5 StGB).
Der Schuldspruch wegen der tateinheitlich mit versuchter Strafvereitelung begangenen falschen uneidlichen Aussage wird hiervon nicht berührt.
Der Rechtsfolgenausspruch – die Verurteilung des Angeklagten ████ zu Jugendstrafe und die Nichtanrechnung der erlittenen Untersuchungshaft – ist aufzuheben. Der neu entscheidende Tatrichter wird auch § 157 StGB zu beachten haben.
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller ist wegen Erkrankung an der Unterschriftsleistung verhindert.
| Maier | Niemöller | ||
| Theune | Gollwitzer |