Revision: Aufhebung wegen fehlender Feststellung der Gewalt beim Raub
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 245/83
- Datum
- 25.05.1983
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Für die Verwirklichung des Raubes nach § 249 StGB muss die Wegnahme durch Anwendung von Gewalt oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben bewirkt sein; die Feststellungen müssen Zeitpunkt und Wirkungsdauer der Gewalt konkret belegen.
Ein vorausgegangener tätlicher Angriff begründet den Tatbestand des Raubes nicht automatisch, wenn im Moment des Wegnahmeentschlusses die Gewalt nicht mehr andauerte und keine gegenwärtige Drohung bestand.
Fehlen konkrete Feststellungen zur kausalen Verbindung zwischen Gewaltanwendung und Wegnahme, ist das Merkmal der "Wegnahme mit Gewalt" nicht festgestellt und die Verurteilung wegen Raubes trägt nicht.
Sind die fehlenden Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nachholbar, ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen, damit dort die erforderlichen Feststellungen getroffen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 7. Januar 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 245/83 vom 25. Mai 1983 in der Strafsache gegen den Baggerfahrer Karl-Heinz ███ aus G()–GC— ████, geboren am ██████ 1959 in G[REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Raubes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 1983 gemäß § 349 Abs. 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 7. Januar 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine auf die Verletzung sachlichen Rechts gestützte Rüge hat Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hatte der Angeklagte eine Fußgängerin angefallen. Die Strafkammer hielt es für möglich, dass er dabei ausschließlich in sexueller Absicht gehandelt hatte.
Die Frau „fiel ... infolge des tätlichen Angriffs hin, dabei fiel ihr die Handtasche, die sie an einem Riemen über der Schulter trug, zu Boden. Spätestens in
diesem Augenblick fasste der Angeklagte den Entschluss, die durch seine Gewaltanwendung entstandene Lage auszunutzen, und nahm die Tasche an sich, in der Absicht, sie auf für ihn brauchbare Gegenstände zu durchsuchen“ (UA S. [REDACTED]).
Die Strafkammer hat die in § 249 Abs. 1 StGB vorausgesetzte Gewaltanwendung darin gesehen, dass der Angeklagte „jedenfalls in dem Zeitpunkt, als die Tasche zu Boden fiel, den Entschluss fasste, die durch seinen Angriff auf die Zeugin entstandene Lage auszunutzen und die Tasche wegzunehmen“ (UA Bl. 5).
Diese Ausführungen ergeben nicht, dass im Augenblick, als der Angeklagte den Wegnahmeentschluss fasste, die Gewaltanwendung noch angedauert oder als aktuelle Drohung erneuter Gewaltanwendung weitergewirkt hatte. Damit ist das Merkmal der Wegnahme „mit Gewalt“ nicht festgestellt (vgl. BGH NStZ 1982, 380 mit weiteren Nachweisen; BGH, Beschluss vom 25. April 1983 – 3 StR 110/83).
Der Senat verweist die Sache an das Landgericht zurück, da nicht auszuschließen ist, dass die fehlenden Feststellungen in einer neuen Hauptverhandlung nachgeholt werden können.
| Meyer | Gollwitzer | ||
| Müller | Maier |