Treffer
BGH Urteil

Revision: Zwei Diebstahlsurteile zu Versuch/Mundraub geändert, Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 245/68
Datum
03.07.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte war wegen mehrerer Diebstähle im Rückfall verurteilt; seine Revision hatte teilweisen Erfolg. Der BGH änderte zwei Schuldsprüche: Ein mitgenommener Panzerschrank begründet keinen vollendeten Diebstahl an dem Schrank selbst, sondern nur den Versuch am Inhalt; bei zwei entnommenen Sektflaschen lag Mündraub vor, der verjährt ist. Die betroffenen Einzelstrafen und der Gesamtstrafenbefund wurden aufgehoben und die Sache zur Neuentscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Vollendung eines Diebstahls an einem Behältnis kommt es nicht auf eine faktische Verfügung wie ein Eigentümer an; entscheidend ist der Zueignungswille hinsichtlich des Inhalts.

2

Wenn ein entnommenes Behältnis lediglich als Hindernis auf dem Weg zum Inhalt angesehen wird und kein Zueignungswille an dem Behältnis besteht, liegt regelmäßig nur ein Versuch des Diebstahls vor.

3

Die Entnahme geringfügiger Genussmittel zum alsbaldigen Verbrauch kann den Tatbestand des Mündraubs (§ 370 Abs.1 Nr.5 StGB) erfüllen und damit den Tatbestand des schweren Diebstahls entfallen lassen.

4

Ergeben die Feststellungen, dass ein Tatbestandsvollendung fehlt oder eine Übertretung verjährt ist, kann der Schuldspruch entsprechend zu ändern und die Sache zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurückverwiesen werden.

Vorinstanzen

Landgericht Wiesbaden, 15. Januar 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

in der Strafsache gegen den Gelegenheitsarbeiter Albert █████, ohne festen Wohnsitz, geboren am ███████ 1937 in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schweren Diebstahls im Rückfall.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Juli 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Oberstaatsanwältin beim █████████████████ ███ ██ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 15. Januar 1968

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte in den Fällen II b (Hessisches Forstamt) und II d (Evangelisches Kindertagesheim) des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall schuldig ist,

2.) im Strafausspruch in diesen beiden Fällen sowie im Gesamtstrafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls in einem Fall, jeweils im Rückfall begangen, zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg.

I. Die Verfahrensrüge ist unbegründet.

Der Verteidiger hatte beantragt, den Angeklagten auf seinen Geisteszustand untersuchen zu lassen, weil er als Kind mit vier bis fünf Jahren von einer 10 m hohen Scheune auf den Hinterkopf gefallen sei, eine schwere Gehirnerschütterung davongetragen habe, vier bis fünf Tage bewusstlos gewesen sei und jetzt noch an Beschwerden leide.

Die Strafkammer hat den Antrag abgelehnt, da sie selbst die nötige Sachkunde besitze, um beurteilen zu können, dass Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten nicht bestehen. Die Ablehnung wird zu Unrecht von der Revision beanstandet.

Die Gründe des Ablehnungsbeschlusses ergeben unverkennbar die Überzeugung der Strafkammer davon, dass der Angeklagte den Unfall in Wirklichkeit nicht erlitten hat. Dies schließt sie unangreifbar aus dem Inhalt der sämtlichen Vorakten, aus denen sich kein Anhalt für den behaupteten Unfall und die behauptete geistige Erkrankung ergebe. Diese Annahme findet ihre Bestätigung durch den Angeklagten selbst, der zugegeben hat, seine Verletzung niemals erwähnt und deswegen auch nie einen Arzt zu Rate gezogen zu haben. In sieben Jahren Gefängnisaufenthalt seit 1957 hatte

so führt die Strafkammer bedenkenfrei weiter aus eine geistige Erkrankung des Angeklagten einmal auffallen müssen.

Unter diesen Umständen durfte sich die Strafkammer selbst die eigene Sachkunde zutrauen, um den Geisteszustand des Angeklagten und seine Schuldfähigkeit zur Zeit der Taten ohne Hilfe eines Sachverständigen zu beurteilen. Was die Revision dagegen anführt, geht von falschen Voraussetzungen aus und braucht daher nicht erörtert zu werden.

II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge ergibt in zwei Fällen rechtliche Fehler:

1.) Im Fall II b (Einbruch im Hessischen Forstamt Wiesbaden-Sonnenberg) nahm der Angeklagte einen kleinen Panzerschrank mit, den er aus der Verankerung gelöst hatte, und warf ihn später weg, weil er ihn nicht öffnen konnte.

Darin sieht die Strafkammer einen — vollendeten — Diebstahl an dem Panzerschrank, da der Angeklagte darüber „wie ein Eigentümer verfügt“ habe. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend ist vielmehr, ob er sich den Panzerschrank zueignen wollte (vgl. RGSt 61, 228, 233; BGHSt 16, 190, 192). Dies scheidet hier aus. Offensichtlich hat der Angeklagte den Panzerschrank nur als lästiges Hindernis auf dem Weg zu dessen Inhalt angesehen, auf den es ihm allein ankam. Dass der Inhalt aber seinen Vorstellungen von stehlenswerten Dingen entsprach, ist nicht festgestellt. Nur wenn dies der Fall gewesen wäre, wäre ein vollendeter Diebstahl (am Inhalt) anzunehmen. So ist es nur zum Versuch des Diebstahls gekommen.

Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert.

2.) Im Fall II d (Einstiegsdiebstahl im Evangelischen Kindertagesheim in Wiesbaden) nahm der Angeklagte nach Durchsuchen der Räume und Schränke aus der Speisekammer zwei Flaschen Sekt mit. Auch diese Tat wertet die Strafkammer als vollendeten schweren Diebstahl. Zu Gunsten des Angeklagten ist jedoch davon auszugehen, dass er den Sekt, bei dem es sich um eine geringe Menge Genussmittel handelte, zum alsbaldigen Verbrauch entwendete. Insoweit ist nur ein Mundraub nach § 370 Abs. 1 Nr. 5 StGB gegeben. Diese Übertretung ist jedoch verjährt. Es bleibt nach den Feststellungen ein versuchter schwerer Diebstahl im Rückfall, da der Angeklagte beim Einsteigen den allgemeinen Diebstahlsvorsatz hatte (vgl. BGHSt 21, 244).

Auch hier war der Schuldspruch entsprechend zu ändern. Die Änderung hat zur Folge, dass die beiden Einzelstrafen aufzuheben sind. Auf die Strafen in den übrigen Fällen hat die Änderung keinen Einfluss. Jedoch ist über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden.

BaldusHenningBaumgarten
MeyerMiller
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