Revision wegen mangelhafter Pflichtverteidigerbelehrung und unzureichender Zeugenermittlung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 24/56
- Datum
- 17.02.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Belehrung nach §140 Abs. 3 StPO muss so ausgestaltet sein, dass ein nicht mit dem Prozessrecht vertrauter Angeklagter erkennen kann, dass ihm innerhalb einer bestimmten Frist auf Antrag ein Pflichtverteidiger zu bestellen ist.
Erfüllt die Belehrung die gesetzlichen Anforderungen nicht, ist ein Antrag auf Bestellung eines Verteidigers auch noch nach Ablauf der Frist als fristgemäß anzusehen und rechtfertigt die Aufhebung des Urteils, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass ein Verteidiger das Ergebnis beeinflusst hätte.
Zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit allein belastender Zeugen sind alle verfügbaren und ersichtlichen Aufklärungsmaßnahmen zu treffen; insbesondere sind bei Wahrnehmungen in der Nacht die Örtlichkeit und herrschenden Verhältnisse genau festzustellen.
Zweifel, die sich aus unzureichender Aufklärung oder Verfahrensmängeln ergeben, dürfen nicht dem Angeklagten nachteilig angerechnet werden; sie können die Rückverweisung zur erneuten Sachaufklärung rechtfertigen.
Vorinstanzen
Landgericht Frankenthal, 11. Januar 1955
Rubrum
im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bauarbeiter Peter Heinz ██████ aus ██, geb. █████████████████████ 1928 in KC, wegen Meineids, hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Februar 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ █
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal vom 11. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen Meineids unter Zubilligung mildernder Umstände zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts.
1. In erster Linie bemängelt die Revision, dass die Strafkammer dem Angeklagten für die Hauptverhandlung keinen Verteidiger bestellt hat (§ 140 StPO). Wegen der Schwere der Tat und wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage sei die Mitwirkung eines Verteidigers geboten gewesen. Der noch verhältnismäßig junge und unerfahrene Angeklagte habe sich unter diesen Umständen nicht selbst sachdienlich verteidigen können. Der Hinweis gemäß § 140 Abs. 3 StPO sei unübersichtlich und daher unzureichend gewesen.
Diese Rüge greift durch.
Der Angeklagte ist gemäß § 140 Abs. 3 StPO mit der Übersendung der Anklageschrift auf das Recht, binnen einer Woche die Bestellung eines Verteidigers zu beantragen, an sich hingewiesen worden und hat darauf keine Erklärung abgegeben. Indessen genügt dieser Hinweis, wie er ausweislich der Verfügung in Bl. 18 d. A. mittels eines Formblattes gegeben worden ist, den Erfordernissen des Gesetzes nicht. Dem Angeklagten wird nämlich die Prüfung überlassen, ob ein Fall der Pflichtverteidigung vorliegt. Nach der Fassung des Hinweises soll er selbst entscheiden, ob es sich bei der ihm in der Anklageschrift zur Last gelegten Tat um ein Verbrechen im Sinne des Strafgesetzbuches handelt. Auch spricht das Schreiben nur davon, dass er einen Verteidiger beantragen könne, und lässt für einen Unerfahrenen nicht eindeutig erkennen, dass einem solchen Antrage unter den bezeichneten Voraussetzungen entsprochen werden muss. Ferner stellt das Schreiben nicht klar, dass der Antrag binnen einer Woche bei Gericht eingegangen sein muss (vgl. BGSt 6, 140; BGH NJW 1954, 107).
Diese Mängel führen wegen Verletzung des § 140 Abs. 1 und 3 StPO zur Aufhebung des Urteils, da nicht ausgeschlossen ist, dass die Mitwirkung eines Verteidigers das Ergebnis des Verfahrens beeinflusst hätte. Hierzu wird darauf hingewiesen, dass jetzt mit dem Vorbringen der Revision der Angeklagte den Antrag auf Bestellung eines Verteidigers für sich gestellt hat. Der Antrag ist auch fristgemäß, da vorher ihm keine ordnungsgemäße Aufforderung nach § 140 Abs. 3 StPO zugegangen ist.
Ob der Fall einer notwendigen Verteidigung auch im Sinne des § 140 Abs. 2 StPO zu bejahen ist, bedarf unter diesen Umständen keiner Erörterung mehr.
2. Die von der Revision außerdem erhobene Aufklärungsrüge hat ebenfalls Erfolg. Denn zur Überprüfung der Glaubwürdigkeit der einzigen Belastungszeugen, der Eheleute Bihnke, müssen nach Lage der Sache alle verfügbaren Beweismittel ausgeschöpft werden. Diese Überprüfung musste sich dem Landgericht umso mehr aufdrängen, als es selbst feststellt, dass die Belastungszeugen ein erhebliches persönliches Interesse an der Bestrafung des Angeklagten haben. Insbesondere wird daher eine genaue Feststellung der Örtlichkeit unter Berücksichtigung der dort herrschenden besonderen Verhältnisse erforderlich sein, um die Zuverlässigkeit der zur Nachtzeit gemachten Wahrnehmungen der Zeugen Bihnke abschließend würdigen zu können.
3. Zur allgemeinen Sachrüge sei lediglich bemerkt, dass das Urteil in seinen bisherigen Feststellungen nicht erkennen lässt, dass Zweifel des Landgerichts dem Angeklagten nachteilig geworden sind.
| Werner | Dr. Koeniger | Menges | |||
| Baldus | Hoepner | Ty |