Revision verworfen: Verurteilung wegen Betrugs, versuchter Erpressung und Unterschlagung bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 245/53
- Datum
- 09.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Mangels Anhaltspunkten für eine Beteiligung einer Zeugin an der angeklagten Tat liegt kein Verdacht im Sinne des § 60 Nr. 3 StPO vor; die Strafkammer kann in solchen Fällen die Vereidigung der Zeugin anordnen.
Versuchte Erpressung setzt voraus, dass der Täter durch Drohung mit einem empfindlichen Übel den Willen eines Opfers zur Vornahme, Duldung oder Unterlassung einer vermögensnachteiligen Handlung zu seinen Gunsten zu beeinflussen sucht.
Die Revision gegen eine Verurteilung ist unbegründet, wenn die Feststellungen der Tatsachen den Tatbestand der in Rede stehenden Straftat vollständig tragen und in der sachlichen Rechtsanwendung kein Fehler erkennbar ist.
Der Bundesgerichtshof überprüft die rechtliche Bewertung der vom Tatgericht festgestellten Tatsachen; eine Neuwürdigung der Tatsachen ist nicht zulässig, soweit keine Rechtsfehler bei der Anwendung des materiellen Rechts vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 15. Dezember 1952
Rubrum
In der Strafsache gegen den Journalisten Hans Georg ██ aus ███, geboren am █████ 1915 in ██, ███, in Untersuchungshaft, wegen Erpressungsversuchs, Betruges und Unterschlagung
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 9. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Ludwig Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████████████ als Vertreter, Justizangestellter ██████████████ als ████████████████
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 15. Dezember 1952 wird verworfen.
Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die seit dem 16. Dezember 1952 erlittene weitere Untersuchungshaft wird, soweit sie die Dauer von drei Monaten übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen.
Gründe
1. Durch das angefochtene Urteil ist der Beschwerdeführer wegen Betrugs in acht Fällen, wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen und wegen Unterschlagung verurteilt worden. Seine Revision greift das Urteil an, soweit er wegen versuchter Erpressung in zwei Fällen sowie wegen Betrugs in den drei Fällen ███, Ehemann ███ und Sa verurteilt worden ist.
1) Die Rüge der Verletzung des § 60 Nr. 3 StPO, weil die Zeugin Frau ██ der Teilnahme an dem Betrug des Angeklagten zum Nachteil des Hoteliers Sa verdächtig gewesen sei, greift nicht durch. Denn nach den Feststellungen der Strafkammer ist Frau ███ selbst von dem Angeklagten betrogen worden, der dadurch von ihr den Besitz des Pelzmantels erlangte. Dabei hat sich zur Überzeugung der Strafkammer ergeben, dass Frau ███ nur deshalb zur Hingabe des Mantels bestimmt worden ist, weil sie den Zusicherungen des Angeklagten vertraut hat, ihn in einigen Tagen wieder zurückzuerhalten. Bei diesem Sachverhalt ist es ausgeschlossen, dass die Zeugin ██ ihrerseits den Angeklagten gegenüber dem Hotelier Sa durch Betrug bei der Hingabe des Mantels gebilligt und sich an dieser Straftat beteiligt hat. Mithin liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Strafkammer bei der Zeugin ██ rechtsirrig den Verdacht der Teilnahme an dem Betrug des ███████████ verneint und ihre Vereidigung zu Unrecht angeordnet hat.
2. Im Übrigen rügt die Revision des Angeklagten die Verletzung materiellen Rechts.
In den beiden Fällen der versuchten Erpressung zum Nachteil der Eheleute ██ ist nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils kein Fehler bei der Anwendung des sachlichen Rechts zu erkennen. Es ist dargetan, dass der Angeklagte versucht hat, die Frau und den Ehemann ██ jeden Teil für sich durch Drohungen mit einem empfindlichen Übel zu nachteiligen Vermögensverfügungen und zum Verzicht auf rechtsverbindliche Forderungen, also zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung zu nötigen, um sich unter deren Benachteiligung zu Unrecht selbst zu bereichern. Die Rechtswidrigkeit seines Vorgehens ist ausdrücklich festgestellt. Mithin kann die Revision mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts in diesen beiden Fällen keinen Erfolg haben.
Auch in den Betrugsfällen ███, Ehemann ███ und Sa ist die Anwendung des sachlichen Rechts auf den festgestellten Sachverhalt durch das angefochtene Urteil nirgends zu beanstanden. Die Revision ist insoweit offensichtlich unbegründet, sodass sie in vollem Umfang verworfen werden musste.
| Dr. Moericke | Dr. Sauer | Menges | |||
| Werner | Dr. Ludwig |