Treffer
BGH Urteil

Revision wegen versuchter Unzucht: Tateinheit mit Beleidigung teilweise ausgeschlossen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/55
Datum
05.04.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen versuchter Unzucht mit einem Kind und Beleidigung, dabei kritisierte er insbesondere die Verwertung der Aussage des damals unter vierjährigen Kindes. Der BGH verwirft die Revision: die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionszug nur eingeschränkt überprüfbar. Die angenommene gleichzeitige Beleidigung des Kindes entfällt, die Beleidigung der Eltern bleibt bestehen; der Fehler beeinflusste das Strafmaß nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Beweiswürdigung ist im Revisionsverfahren nur eingeschränkt überprüfbar; Angriffe auf die Würdigung von Zeugenaussagen gehören grundsätzlich zur freien Beweiswürdigung und sind im Revisionszug unbeachtlich, soweit nicht Rechtsfehler ersichtlich sind.

2

Wenn eine unzüchtige Handlung (auch der Versuch im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) zugleich eine Beleidigung bildet, tritt die Beleidigung zurück, soweit die für die Beleidigung erforderlichen Handlungen mit den Beginnhandlungen der Unzucht identisch sind.

3

Die gleichzeitige Bestrafung mehrerer Delikte in Tateinheit kommt nicht in Betracht, wenn ein Tatbestand durch dieselben tatsächlichen Handlungen bereits vom vorrangigen Tatbestand (z. B. Unzucht) aufgezehrt wird, es sei denn, besondere Umstände rechtfertigen eine gesonderte Erfassung.

4

Handlungen, die in der elterlichen Wohnung begangen werden und die Nichtachtung der elterlichen Hausgemeinschaft sowie ihrer Erziehungsbefugnis zum Ausdruck bringen, können zugleich als Beleidigung der Eltern gewertet werden.

5

Ein Rechtsfehler begründet nur dann einen Revisionsgrund, wenn er das Strafmaß beeinflusst hat; unbeachtliche Annahmen in den Urteilsgründen sind zu verwerfen, wenn sie das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 23. November 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Möbeltransportarbeiter Josef C. ███ aus H., dort geboren am █████ 1930, wegen Unzucht mit einem Kinde hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. April 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. K. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter W.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom 23. November 1954 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist wegen versuchter Unzucht mit einem Kinde in Tateinheit mit Beleidigung verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Verfahrensrechtlich macht er lediglich geltend, die festgestellten Tatsachen seien für die Verurteilung nicht ausreichend. Diese Frage ist jedoch schon auf Grund der Sachrüge zu prüfen, so dass sich besondere verfahrensrechtliche Ausführungen zu diesem Vorbringen der Revision erübrigen.

Soweit der Angeklagte in seiner Revision die Auffassung vertritt, es sei bedenklich, die Zeugenaussage des zur Zeit der Tat noch nicht vier Jahre alten Kindes als Grundlage einer so schwerwiegenden Verurteilung zu nehmen, greift er nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Das ist in diesem Rechtszuge unbeachtlich. Widersprüche oder sonstige Rechtsfehler des Urteils sind in seinen Darlegungen zu dem Beweisergebnis und den Folgerungen hieraus nicht erkennbar. Die Einlassung des Angeklagten hält die Strafkammer durch die Beweisaufnahme für widerlegt. Sie kam damit bei der Feststellung des Sachverhalts nicht weiter in Betracht. Daher ist auch belanglos, dass sich die Revision nunmehr erneut auf die Angaben des Angeklagten zu dem tatsächlichen Geschehen beruft.

Fehlerhaft ist jedoch, dass die Strafkammer in der Handlung des Angeklagten zugleich eine Beleidigung des Kindes findet. Nicht nur die vollendete unzüchtige Handlung zehrt eine durch sie gleichzeitig dem Kinde gegenüber begangene Beleidigung auf (RGSt 45, 344, 345). Dies gilt auch für den Versuch der Unzucht im Sinne von § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB, sofern der Tatbestand der Beleidigung allein durch die Handlungen verwirklicht ist, die den Beginn der Ausführung des Verbrechens nach der bezeichneten gesetzlichen Vorschrift darstellen. Daher muss hier das Vergehen einer gleichzeitig in Tateinheit begangenen Beleidigung des Kindes, die in den Urteilsgründen festgestellt ist, in Wegfall kommen. Denn besondere Umstände, die über die Straftat nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB hinaus den Tatbestand einer Beleidigung des Kindes ergeben, so dass diese strafrechtlich besonders zu erfassen wäre, liegen nicht vor.

Anders ist es mit der Beleidigung der Eltern des Kindes. Da der Angeklagte die Straftat in der elterlichen Wohnung des Kindes begangen hat, liegt in seiner Handlungsweise zugleich eine Nichtachtung der elterlichen Hausgemeinschaft, ihrer elterlichen Betreuung und Erziehung des Kindes, also der daraus sich ergebenden Rechte und Pflichten der Eltern gegenüber dem Kinde. Dies durfte von dem Tatrichter als eine Beleidigung der Eltern gewertet werden (BGH NJW 1951, 531).

Da sich sonst keine Mängel des Urteils ergeben haben, ist die Revision zu verwerfen. Die zu Unrecht angenommene gleichzeitige Beleidigung des Kindes, die in Wegfall kommt, hat das Strafmaß ersichtlich nicht beeinflusst.

DotterweichDr. ArndtHoepner
WernerMenges
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