Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Verführung eines 13-Jährigen bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 24/52
Datum
21.03.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Unzucht mit einem 13-jährigen Jungen (§176 Abs.1 Nr.3 StGB) und wegen Verführung (§175a Nr.3 StGB) zu zwei Jahren Gefängnis verurteilt; die Revision wurde verworfen. Das Gericht stellte fest, der Täter kannte oder rechnete mit dem Alter des Jungen und handelte zur Befriedigung seiner Lust. Verführung lag vor, weil der Täter planmäßig die Unerfahrenheit ausnutzte und den entgegenstehenden Willen des Jungen zu überwinden suchte. Eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nach §51 Abs.2 StGB war nicht dargetan.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des §176 Abs.1 Nr.3 StGB genügt eine sexuelle Handlung am Geschlechtsteil eines unter 14-Jährigen; es reicht, dass der Täter dessen Alter kannte oder zumindest damit rechnete.

2

§175a Nr.3 StGB verlangt eine Verführung, bei der der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt und dessen geschlechtliche Unerfahrenheit oder geringere Widerstandskraft ausnutzt, um ihn zur Unzucht zu bringen.

3

Verführung ist nicht ausgeschlossen, weil der Minderjährige zuvor sexuelle Erfahrungen gemacht hat; es genügt, dass der Täter eine vorhandene Neigung verstärkt und so vorhandenen Widerstand überwindet.

4

Für die Anwendung des §175a Nr.3 muss der Jugendliche den Tatbestand des §175 nach innerer und äußerer Tatseite erfüllen; es reicht, dass er altersentsprechende sexuelle Empfindungen hat oder bewusst Erregung hervorrufen will.

5

Die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Strafzumessung kann das Tatgericht aus dem Vorleben, planmäßigem Vorgehen, Wirkungslosigkeit früherer Strafen und fehlender Reue schließen; ein Sachverständigengutachten ist nur bei Anhaltspunkten für erheblich verminderte Einsichtsfähigkeit erforderlich.

Vorinstanzen

Landgericht Hamburg, 12. November 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Wascher und Plätter Horst Franz Karlos aus █████, geboren am █████ in █████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 21. März 1952, an der teilgenommen haben Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Prof. Dr. Busch Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Ludwig als beisitzende Richter, Erster Staatsanwalt [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 12. November 1951 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Die seit dem 12. November 1951 erlittene Untersuchungshaft wird angerechnet, soweit sie drei Monate übersteigt.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten „wegen Sittenverbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Ziff. 3 StGB in Tateinheit mit Sittenverbrechen nach § 175a Ziff. 3 StGB“ zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der Untersuchungshaft verurteilt.

Die Revision rügt Verletzung des sachlichen Rechts; sie ist unbegründet.

Nach dem Urteil hat der Angeklagte am Geschlechtsteil des 13 Jahre alten Günther He[REDACTED] gespielt, ihn bestimmt, auch sein Glied anzufassen und bis zum Samenerguss daran zu reiben. Der Angeklagte handelte zur Befriedigung seiner Geschlechtslust. Die Strafkammer stellt ohne Rechtsirrtum fest, dass er wusste oder mindestens damit rechnete, He[REDACTED] sei noch nicht 14 Jahre alt. Er hat auch die Unzuchtshandlung fortgesetzt, nachdem ██████ auf seine Frage sein Alter angegeben hatte.

Der äußere und innere Tatbestand des § 176 Abs. 1 Nr. 3 liegt somit vor. Die Revision greift nur in unzulässiger Weise die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Tatrichters an.

Auch die Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Zu Unrecht behauptet die Revision, das Tatbestandsmerkmal der Verführung sei nicht ausreichend festgestellt.

Eine Verführung im Sinne des § 175a Nr. 3 StGB erfordert, dass der Täter auf den Willen des Minderjährigen einwirkt, um ihn zu der Unzucht, zu der er noch nicht bereit ist, geneigt zu machen, und dabei die geschlechtliche Unerfahrenheit oder die geringere Widerstandskraft des Jugendlichen ausnutzt. Eine Verführung scheidet aus, wenn der Minderjährige ohne Beeinflussung seines Willens zur Unzucht bereit ist und sich hiezu ohne weiteres preisgibt (RGSt 70, 199; 71, 111).

Die Strafkammer stellt ausdrücklich fest, dass He[REDACTED] den Angeklagten abwehrte mit der Äußerung: „Lass das lieber nach, es ist doch Schweinkram“ und von sich aus nicht zur Unzuchtshandlung bereit war. Dass der Angeklagte das Sträuben des Jungen erkannt hat und seinen entgegenstehenden Willen überwinden wollte, ist aus dem Sachverhalt zu entnehmen. Nach den Feststellungen hatte das gesamte vorangehende Verhalten des Angeklagten, die Aufforderung mit zum Baden zu kommen, das Freihalten, das Schenken von Süßigkeiten, das Mitnehmen zu einer abgelegenen Stelle im Walde, den Zweck, den Jungen für die Absichten des Angeklagten zu gewinnen. Als dieser abwehrte und sich ablehnend äußerte, erwiderte der Angeklagte „Nein, das ist schön“ und forderte den Jungen auf, sein Glied anzufassen und daran zu reiben. In diesem Vorgehen hat die Strafkammer zu Recht eine Verführung gesehen.

Zutreffend nimmt sie auch an, dass eine Verführung nicht dadurch ausgeschlossen sei, dass der Junge seiner Angabe nach „so etwas schon gemacht“ hatte.

Eine Beeinflussung kann auch darin liegen, dass eine schon vorhandene Neigung gestärkt und dadurch ein im einzelnen Fall bestehender Widerstand überwunden wird.

§ 175a Nr. 3 setzt voraus, dass der Jugendliche selbst den Tatbestand des § 175 StGB nach der inneren und äußeren Tatseite erfüllt. Es genügt hiebei, dass er in einer seinem Lebensalter entsprechenden Weise geschlechtliche Empfindungen entweder selbst hat oder bewusst bei dem Verführer hervorrufen will (BGH 2 StR 58/51 Urteil vom 26. Juli 1951 und 2 StR 517/51 Urteil vom 7. Dezember 1951, beide Entscheidungen zum Abdruck bestimmt).

He[REDACTED] hat nach dem Urteil den Angeklagten bestimmt, an seinem Glied reiben zu lassen und selbst an dessen Glied bis zum Samenerguss gerieben. Daraus ergibt sich, dass er den Willen hatte, eine geschlechtliche Erregung bei dem Angeklagten herbeizuführen.

Der äußere und innere Tatbestand eines vollendeten Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB ist somit entgegen dem Vorbringen der Revision gegeben.

Die Feststellungen ergeben keinen Anhaltspunkt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB vorliegen.

Die Revision behauptet selbst nicht, dass die Fähigkeit des Angeklagten, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert gewesen ist. Die verminderte Zurechnungsfähigkeit hat die Strafkammer berücksichtigt. Sie hat strafmildernd gewürdigt, dass der Angeklagte in seiner geschlechtlichen und sittlichen Entwicklung noch nicht voll ausgereift ist.

Die Strafkammer konnte ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen aus dem Vorleben des Angeklagten, der Wirkungslosigkeit der früheren Strafen, seinem planmäßigen Vorgehen, der fehlenden Reue und der „recht raffinierten“ Verteidigung auf einen Hang des Angeklagten zu derartigen Unzuchtshandlungen schließen.

Zur Strafzumessung führt das Urteil an, dass „der Schaden, der bei den verführten Jugendlichen eintritt, in der Regel groß sei, weil sie dadurch selber leicht auf den Weg der Homosexualität gebracht werden“. Dass gerade im vorliegenden Fall ein solcher besonderer Schaden eingetreten ist, stellt es jedoch nicht fest. Zum Wesen der Verführung gehört, dass sie den Verführten gefährdet. Diese Erwägung hat den Gesetzgeber auch bestimmt, die Verführung eines Minderjährigen zu gleichgeschlechtlichen Verfehlungen mit besonderer Strafe zu belegen. Der angeführte Strafzumessungsgrund kann daher im Einzelfall kein Merkmal sein, das eine Erhöhung der Strafe rechtfertigen könnte (RGSt 59, 423, 426). Aus dem Urteil geht jedoch hervor, dass die Strafkammer dieser Erwägung keine Bedeutung beigelegt hat, vielmehr auch ohne sie mit Rücksicht auf das ganze Vorgehen des Angeklagten, sein raffiniertes Verhalten, seinen Hang zu derartigen Taten und die Wirkungslosigkeit der bisherigen Strafen die ausgesprochene Strafe für notwendig gehalten und auf sie erkannt hat.

BuschDr. DotterweichWerner
Dr. MoerickeDr. Ludwig
Revision verworfen: Verurteilung wegen Unzucht und Verführung eines 13-Jährigen bestätigt — Themis