Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Hehlerei: Strafausspruch aufgehoben, Sache zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 244/85
Datum
07.08.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte Revision gegen seine Verurteilung wegen Hehlerei eingelegt und Verfahrens- sowie Sachrügen erhoben. Der BGH bestätigt die Schuldsprüche, hebt jedoch den Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf. Zurückverwiesen wird zur neuen Entscheidung über Strafe und Kosten an eine andere Strafkammer. Weitergehende Rügen der Revision wurden verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Absatzhilfe im Sinne des § 259 StGB kann als täterschaftliche Hehlerei gewertet werden, unabhängig davon, ob der Mitwirkende Tatherrschaft oder eigenes Eigeninteresse hat.

2

Im Revisionsverfahren bleiben Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge unberücksichtigt, die im erstinstanzlichen Verfahren nicht substantiiert vorgebracht wurden oder im Urteil keinen Niederschlag gefunden haben.

3

Bei Zweifeln, dass das Gericht den Tatbeitrag eines Angeklagten in der rechtlichen Würdigung überbewertet hat und diese Überbewertung die Strafhöhe beeinflussen kann, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Strafzumessung zurückzuverweisen.

4

Die Entscheidung, einem Vortrag die Wahrunterstellung zu geben statt zusätzliche Beweiserhebung anzuordnen, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters und ist nur bei erkennbar gebotener weiterer Aufklärung zu beanstanden.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 10. Oktober 1984

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen ███ den Agraringenieur Tom Karl-Heinz aus ████, geboren █████████ 1943 in ████, wegen Hehlerei

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 7. August 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer, Dr. Knoblich, B. Maier, Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt ███████████████████ als Verteidiger des Angeklagten, Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 10. Oktober 1984, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat nur zum Strafausspruch Erfolg.

I. Für die Annahme eines (durch Verletzung der Rechtsstaatlichkeit des Verfahrens begründeten) Verfahrenshindernisses fehlt, auch unter Berücksichtigung des Einzelvorbringens des Beschwerdeführers in der Revisionsbegründungsschrift vom 14. Februar 1985 Bl. 2 bis 13, jeder Anhalt.

II. Ebenfalls unbegründet sind die Verfahrensrügen.

Das gilt auch für die Beanstandung, die Strafkammer habe die in Beweisanträgen aufgestellte Behauptung, „dass der Zeuge ███ am 28./29.10.1984 weder von der ████████ Bank-Filiale ████████████ noch von der BoC-Filiale der BfG einen Betrag in Höhe von DM 60.000,00 abgehoben hat“, sie habe vielmehr nicht als wahr unterstellen dürfen, antragsgemäß „entsprechende Auskünfte“ einholen müssen (Revisionsbegründung vom 14. Februar 1985 Bl. 14 f., 16 f.). Selbst wenn man hierin einen Antrag auf Zeugenvernehmung erblicken will, ist nicht ersichtlich, weshalb Beweiserhebung anstelle von Wahrunterstellung geboten gewesen sein sollte. Das Gericht hat sich an die Wahrunterstellung gehalten. Das jetzige Vorbringen des Beschwerdeführers über Aussagen der Zeugen MC und Sch und damit über die Zielrichtung der begehrten Beweiserhebung – Erschütterung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugen – hat in den Anträgen und im Urteil keinen Niederschlag gefunden und kann im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Die Aussagen des Zeugen MC sind dem Urteil nicht zugrunde gelegt worden (UA Bl. 42).

III. 1. Die Sachrüge ist zum Schuldspruch unbegründet.

Entgegen der Auffassung der Revision hat der Angeklagte in der Form der Absatzhilfe – täterschaftliche Hehlerei – begangen:

Der Mitangeklagte Br hatte das in Rede stehende Diebesgut im Sinne des § 259 StGB angekauft oder sich verschafft. Der Beauftragte des Vorbesitzers hatte ihm mitgeteilt, er habe (im Einzelnen genannte) Gegenstände aus einem Diebstahl „zu verkaufen“, und Br hatte „Interesse an dem Ankauf“ gezeigt. Er besichtigte drei Ölgemälde an ihrem damaligen Aufbewahrungsort; es wurde vereinbart, dass er diese, zwei Zinnkannen, eine Holzfigur, vier Drucke mit █████████ Motiven sowie später ein (seinerzeit noch an einem anderen Ort befindliches, als „Renoir“ bezeichnetes Ölgemälde „erhalten“ sollte. Br „leistete zunächst keine Zahlungen“, gab aber dem Beauftragten 400 DM für dessen Unkosten (UA Bl. 11). In der Folgezeit wurden die Gegenstände – mit Ausnahme des vermeintlichen „Renoir“ – auf sein Anwesen verbracht. Der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass er sie (am 29. Oktober 1982 in seiner Garage in FL) auf eigene Rechnung an die Scheinkäufer weiterveräußerte (UA Bl. 15 f.). Den vermeintlichen „Renoir“ erwarb er am 7. November 1982 vom Beauftragten des Vorbesitzers gegen Zusage der Zahlung von 10.000 DM, bot ihn den Scheinkäufern für 120.000 DM an und wollte ihn übergeben (UA Bl. 18 f.).

Der Angeklagte hat in den Tatabschnitten des Tatgeschehens mitgewirkt, in denen Br die Gegenstände sich bereits verschafft hatte und nunmehr weiterveräußern oder weiterveräußern wollte.

Solche Absatzhilfe hat der Gesetzgeber in § 259 StGB unabhängig davon, ob der Mitwirkende Tatherrschaft oder Eigeninteresse hatte, als täterschaftliche Hehlerei eingestuft (BGHSt 33, 44, 47).

2. Dagegen hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Die Strafkammer hat im Rahmen der rechtlichen Würdigung den Tatbeitrag des Angeklagten wie folgt umschrieben:

„Er war beim Absetzen der Bilder sowohl durch die Vermittlung des MC und seines Ankäufers als auch durch das Treffen mit ████ in ████ sowie die Treffen mit ███████ und ██ in FC und ███ und das Treffen mit MU in HaC sowie auch beim letzten Akt der Übergabe an ██████ dabei. Er hatte daher einen ganz erheblichen Tatbeitrag geleistet und damit dokumentiert, dass er ein ganz erhebliches eigenes finanzielles Interesse am Zustandekommen der Verkäufe hatte. Der Angeklagte Tom ███ handelte daher nicht lediglich als Gehilfe bei der Hehlerei des Angeklagten Karl-Heinz Br, sondern wollte die Tat als eigene und handelte als Mittäter“ (UA Bl. 45).

Diese Ausführungen lassen besorgen, dass die Strafkammer einen größeren Schuldumfang angenommen und der Strafbemessung zugrunde gelegt hat, als nach den Feststellungen gerechtfertigt ist. Die Vermittlung des MC und seines Ankäufers, die zu einer Zeit erfolgte, als der Angeklagte noch gutgläubig war, sowie das Treffen mit MC in Har, von dem nicht festgestellt ist, dass es sich auf eine strafbare Handlung bezog (s. UA 44 f.), durften dem Angeklagten nicht zur Last gelegt werden. In Anbetracht der oben wiedergegebenen Urteilsausführungen kann der Senat nicht ausschließen, dass dies geschehen ist, die Strafkammer somit den Tatbeitrag des Angeklagten bei der rechtlichen Würdigung überbewertet hat und die Strafhöhe auf diesem Fehler beruht. Die zutreffenden Strafzumessungserwägungen „dass der Angeklagte █████ der ‚führende Kopf‘ bei sämtlichen Tathandlungen war und der Angeklagte Tom BC lediglich eine Provision erhalten sollte“ (UA Bl. 47), können diese Zweifel nicht ausräumen.

HerdegenKnoblichMeyer-Goßner
MeyerMaier
Revision wegen Hehlerei: Strafausspruch aufgehoben, Sache zurückverwiesen — Themis