Treffer
BGH Beschluss

Revision: Zwei Taten des Fahrens ohne Fahrerlaubnis als fortgesetztes Vergehen zusammengefasst

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 244/79
Datum
12.12.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH ändert die Verurteilung dahin, dass zwei Fälle des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit nicht haftpflichtversichertem Fahrzeug als ein fortgesetztes Vergehen zu werten sind. Er begründet dies damit, dass der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz beim Erwerb des zweiten Pkw auf die weitere Führung ohne Fahrerlaubnis erweitert hat. Soweit der Schuldspruch geändert wurde, hob der Senat die betreffenden Einzelstrafen auf und verwies zur neuen Entscheidung über die Gesamtstrafe zurück. Die weitergehende Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei mehreren gleichartigen Tathandlungen kann ein fortgesetztes Vergehen vorliegen, wenn die Taten durch einen einheitlichen Gesamtvorsatz verbunden sind oder der Täter diesen Vorsatz auf weitere Einzelhandlungen ausdehnt.

2

Ein Täter kann seinen ursprünglich gefassten Gesamtvorsatz durch einen späteren Entschluss auf zusätzliche Handlungen ausdehnen, sodass diese in eine fortgesetzte Tat einbezogen werden.

3

Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch von Amts wegen ändern, wenn durch die Änderung nicht zu besorgen ist, dass der Geständige bei rechtzeitigem Hinweis anders verteidigt hätte; § 265 StPO steht dem dann nicht entgegen.

4

Die Zusammenfassung mehrerer Einzelvergehen zu einer fortgesetzten Tat kann die Aufhebung der bisherigen Einzelstrafen und die Zurückverweisung zur Neufestsetzung einer Gesamtstrafe erforderlich machen; dabei sind gesetzliche Höchstgrenzen und einschlägige Grundsätze der Strafzumessung zu beachten.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 12. Juli 1978

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Vertreter Karl-Heinz ███ aus ███, geboren am █████████ 1931 in ████, zur Zeit in Strafhaft, wegen Betruges u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1979 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 12. Juli 1978

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte anstatt zweier Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit jeweils einem nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug (Fälle II 3 und 4 der Urteilsgründe) eines fortgesetzten Vergehens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis mit einem nicht haftpflichtversicherten Fahrzeug schuldig ist,

b) im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe sowie über die aus den Einzelstrafen der Fälle II 3 bis 6, 14 bis 18 der Urteilsgründe gebildete Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils fuhr der Angeklagte, ohne im Besitz einer Fahrerlaubnis zu sein, den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen █████████ in der Zeit vom 25. August bis 31. Dezember 1976 (Fall II 3 der Urteilsgründe), den Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen █████████ in dem Zeitraum von September 1976 bis 16. November 1976 (Fall II 4 der Urteilsgründe). Daraus geht hervor, dass der Angeklagte seinen Gesamtvorsatz, den Pkw █████████ ohne Fahrerlaubnis zu führen, beim Erwerb des Pkw █████ dahin erweitert hat, künftig mit beiden Fahrzeugen ohne Fahrerlaubnis zu fahren. Danach liegt nur ein – fortgesetztes – Vergehen des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (in Tateinheit mit einem fortgesetzten Vergehen nach den §§ 1, 6 des Pflichtversicherungsgesetzes) vor. Dass der Beschwerdeführer beim Kauf des Pkw ███████ einen neuen Entschluss zum Führen auch dieses Fahrzeugs gefasst hat, steht dem – entgegen der Meinung des Landgerichts – nicht entgegen; er konnte seinen Gesamtvorsatz bis zur Beendigung der von ihm ursprünglich geplanten Handlungsreihe – insoweit auf Grund eines neuen Entschlusses auf zusätzliche Einzelhandlungen ausdehnen und diese so in die eine fortgesetzte Tat einbeziehen (vgl. BGHSt 23, 33).

Der Senat konnte insoweit den Schuldspruch von sich aus ändern, ohne hierin durch § 265 StPO gehindert zu sein, da auszuschließen ist, dass sich der geständige Angeklagte bei einem entsprechenden Hinweis anders als geschehen hätte verteidigen können. Die teilweise Abänderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe und der Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten zur Folge. Die übrigen dieser Gesamtstrafe zugrunde liegenden Einzelstrafen können bestehen bleiben, da ihre Höhe durch die in den Fällen II 3 und 4 der Urteilsgründe verhängten Strafen ersichtlich nicht beeinflusst wurde. Die neu erkennende Strafkammer wird somit anstelle der bisherigen Einzelstrafen in den Fällen II 3 und 4 eine einzige Einzelstrafe, die die Höchststrafe von einem Jahr in § 21 Abs. 1 StVG nicht überschreiten darf, und unter Berücksichtigung der in BGHSt 7, 86, 87 aufgestellten Grundsätze eine neue Gesamtstrafe festzusetzen haben.

Die weitergehende Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

MoslSchumacherMeyer
WillmsMaier