Revision: Schuldspruch wegen sexuellen Missbrauchs Schutzbefohlener neu gefasst, Strafausspruch aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 244/74
- Datum
- 10.06.1974
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ist nach Erlass eines Urteils das materielle Strafrecht zugunsten des Beschuldigten geändert worden, ist die mildere Vorschrift nach § 2 Abs. 2 StGB auf das Verfahren anzuwenden.
Führt eine nachträgliche Gesetzesänderung zu einer Verminderung des von der Strafkammer angenommenen Schuldumfangs oder zu milderen Strafandrohungen, ist der Strafausspruch aufzuheben, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass bei Anwendung des neuen Rechts eine geringere Strafe verhängt worden wäre (§ 354a StPO).
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch entsprechend der geänderten Rechtslage neu fassen, soweit die Tatbestandsmäßigkeit und ihre tatsächlichen Feststellungen dies zulassen.
Bei Strafzumessungsentscheidungen, die ausdrücklich strafschärfend gewertete Umstände (z. B. Dauer der Beziehungen) berücksichtigen, ist zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen, wenn die Anwendung des neuen Rechts zu einem anderen Strafmaß führen könnte.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 16. November 1973
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Packer Norbert Heinrich v. ███████ aus ███, geboren am █ 1930 in ██, wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juni 1974 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 16. November 1973
1. im Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs eines Schutzbefohlenen in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen (§§ 174 Abs. 1 Nr. 1, 175 Abs. 1, 73 StGB) verurteilt ist,
2. im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung führt zu dem Ergebnis, dass der Schuldspruch aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.
Durch das nach Erlass des Urteils in Kraft getretene 4. Strafrechtsreformgesetz wurde das Schutzalter in § 174 und § 175 StGB herabgesetzt. Dies führt hier, da nach den Feststellungen der Angeklagte an Franz H. ████ auch über dessen 16. und 18. Lebensjahr hinaus sexuelle Handlungen vorgenommen hat, zu einer Verminderung des von der Strafkammer angenommenen Schuldumfangs. Hinzu kommt, dass beide Vorschriften, insbesondere § 174 StGB, nunmehr mildere Strafandrohungen enthalten.
Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer, die in ihren Strafzumessungserwägungen die Dauer der sexuellen Beziehungen zwischen dem Angeklagten und H. ausdrücklich strafschärfend wertet, auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, wenn sie die Vorschriften des 4. Strafrechtsreformgesetzes bereits hätte anwenden können. Dies führt zur Aufhebung des Strafausspruchs (§ 2 Abs. 2 StGB, § 354a StPO).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend der Gesetzesänderung neu gefasst.
| Willms | Meyer | Müller | |||
| Kirchhof | Knoblich |