Revision wegen Beleidigung verworfen; Geldstrafe bestätigt
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 244/70
- Datum
- 15.07.1970
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der Beleidigung gemäß § 185 StGB setzt keine besondere Beleidigungsabsicht voraus.
Zur Bejahung des subjektiven Tatbestands der Beleidigung genügt das Bewusstsein der Unzulässigkeit des Verhaltens; Vorstrafen können dieses Wissen indizieren.
Für die strafrechtliche Beurteilung der Beleidigung ist nicht erforderlich, dass das mutmaßliche Opfer das Verhalten als Beleidigung empfindet.
Eine Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet, wenn die Feststellungen des Tatgerichts den objektiven und inneren Tatbestand tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Limburg/Lahn, 16. März 1970
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
2 StR 244/70 in der Strafsache gegen den Kraftfahrer Bruno ██ █████ aus LC, dort geboren am ██ ██ 1946, wegen Beleidigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. █████████ in der Verhandlung, Bundesanwalt ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ in der Verhandlung, Justizhauptsekretär █████ bei der Verkündung der Geschäftsstelle, als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 16. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist er nicht hilfsweise zu Gefängnis, sondern zu Freiheitsstrafe verurteilt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Beleidigung zu einer Geldstrafe von 200,- DM, hilfsweise zu zehn Tagen Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt den subjektiven Tatbestand der Beleidigung wegen Nichtachtung des Schamgefühls des 10-jährigen Knaben. Die Feststellungen tragen aber auch die Bejahung der inneren Tatseite. Dass der Angeklagte wusste, man dürfe „etwas derartiges nicht tun“, konnte die Strafkammer ohne weiteres deshalb annehmen, weil er durch die wegen eines gleichartigen Verhaltens ergangene Vorstrafe gewarnt war.
Zu Unrecht vermisst die Revision die Feststellung einer besonderen Beleidigungsabsicht. § 185 StGB setzt eine solche Absicht nicht voraus. Ebensowenig ist erforderlich, dass das Opfer das Verhalten des Täters als Beleidigung empfindet (BGH NJW 1951, 368).
Auch die weitere Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.
| Baldus | Henning | Baumgarten | |||
| Kirchhof | Müller |