Revision verworfen: Bestätigung der Verurteilung wegen Entführung, Nötigung und Notzucht
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 244/60
- Datum
- 18.12.1959
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Entführung (§ 236 StGB) kann auch durch Täuschung oder List verwirklicht werden; entscheidend sind die geschaffenen Umstände, die das Opfer an der freien Verfügung über seinen Aufenthalt hindern.
Nötigung (§ 240 StGB) ist gegeben, wenn durch Drohung, Zwang oder aggressives Verhalten bei den Opfern die begründete Befürchtung hervorgerufen wird, bei Verweigerung misshandelt zu werden, und dies ursächlich deren Verhalten bestimmt.
Bei einem Dauerdelikt (z.B. Entführung) bestehen Tatmehrheit und damit mehrere selbständige Taten, wenn nachfolgende Straftaten nicht dem Zwecke dienen, den durch die Entführung geschaffenen Zustand aufrechtzuerhalten, sondern aus einem eigenständigen Entschluss des Täters begangen werden.
Äußerungen, die zur Anwendung körperlicher Gewalt auffordern oder diese in Aussicht stellen, können als Aufforderung zur Vornahme körperlicher Gewalt im Sinne einschlägiger Strafvorschriften gewertet werden.
Die Annahme der Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte bedarf keiner gesonderten Begründung, wenn die im Urteil getroffenen Tatfeststellungen die Ehrlosigkeit der Handlung mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen.
Vorinstanzen
Landgericht Wuppertal, 18. Dezember 1959
Rubrum
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Heinz Harald █████ aus █████, geboren am █████████ in ████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Entführung wider Willen u. a., hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1960, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter, Bundesanwalt █████ ██ ███ ████████████ bei der Verkündung, ████████████████ als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 18. Dezember 1959 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ihm wird die seit dem 19. Dezember 1959 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten – unter Freisprechung im Übrigen – wegen Entführung wider Willen (§ 236 StGB), wegen gewaltsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen an einer Frau (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB), wegen Nötigung in zwei Fällen (§ 240 StGB), davon in einem Falle in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), wegen Aufforderung zum Verbrechen der Notzucht (§ 49a Abs. 1 i. V. m. § 177 StGB), wegen fortgesetzter Notzucht (§ 177 StGB), teilweise begangen in Tateinheit mit Beleidigung (§ 185 StGB), und wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB) zu einer Gesamtstrafe von fünf Jahren Zuchthaus verurteilt.
Ferner hat sie auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von fünf Jahren erkannt sowie dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen, dessen Führerschein eingezogen und angeordnet, dass ihm vor Ablauf von fünf Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf.
Endlich hat sie die Einziehung des ihm gehörigen Kraftwagens ausgesprochen.
Mit der Revision macht der Angeklagte einen Verfahrensverstoß geltend und erhebt die allgemeine Sachbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
1.) Der Vorwurf, das Urteil enthalte keine Entscheidungsgründe, soweit auf Ehrverlust erkannt sei, geht fehl. Zwar trifft es zu, dass die Strafkammer dazu keine besonderen Ausführungen gemacht, sich vielmehr auf die Anführung der gesetzlichen Bestimmung des § 32 StGB beschränkt hat. Das ist jedoch unschädlich, weil in den zum Tatgeschehen getroffenen Feststellungen die Ehrlosigkeit der Handlungsweise des Angeklagten mit solcher Deutlichkeit zum Ausdruck kommt, dass sich jede weitere Begründung erübrigt.
2.) Die Sachbeschwerde hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Die Anwendung der von der Strafkammer angezogenen Strafvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt entspricht sowohl nach dem äußeren wie auch nach dem inneren Tatbestand dem Gesetz.
Was die Revision im Einzelnen einwendet, vermag keine andere Beurteilung zu rechtfertigen. Die von ihr vermissten Feststellungen sind entweder im Urteil enthalten, oder aber es kommt auf sie nicht an.
a) So steht der Annahme einer fortdauernden Verwirklichung des § 236 StGB nicht entgegen, dass sich die drei Mädchen bereit fanden, mit in das Lokal ████ zu gehen, und dass sie dort an sich nicht gehindert waren, wegzulaufen oder sich sonst dem Einfluss des Angeklagten zu entziehen. Wie der Bundesgerichtshof in BGHSt 1, 199, 201 des Näheren dargelegt hat, ist der Tatbestand der Entführung nicht allein dann erfüllt, wenn es der entführten Frau unmöglich gemacht wird, den Willen zur Ortsveränderung zu betätigen; denn die Entführung kann nicht nur mit dem Mittel der Gewalt, sondern auch mit dem Mittel der List, also durch Täuschung, verübt werden, wie es der Angeklagte getan hat. In einem solchen Falle ist es nicht die gewaltsame Beschränkung der persönlichen Freiheit, sondern sind es andere Umstände, welche die Frau hindern, aus der Verfügungsmacht des Täters herauszukommen. Solche Umstände waren hier gegeben. Die von dem Angeklagten unter dem Vorwand, man wolle vorübergehend eine andere Gaststätte in ████ aufsuchen, zur Mitfahrt mit seinem Kraftwagen veranlassten Mädchen, von denen jedes nur über DM 5,– verfügte, standen ohne finanzielle Mittel bei Regen und Kälte in dem ihnen unbekannten Vorort von ███████ ██ vor dem abgelegenen Lokal „████“. Infolgedessen sahen sie keine andere Möglichkeit, als zu „resignieren“ und mit in das Lokal zu gehen, zumal da ihnen gesagt wurde, sie befänden sich bereits in der Nähe von Bochum. Dass sich der Angeklagte dieser „Resignation“ und damit zugleich der nach wie vor ablehnenden Haltung der Mädchen bewusst war, geht aus der Schilderung des gesamten Geschehens, vor allem auch daraus hervor, dass er sich einer weiteren List gegenüber den Mädchen bediente, indem er ihnen sagte, man werde nur etwas essen und tanzen, danach werde er sie sofort nach ████ zurückbringen.
b) Die Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung (Abschnitt II 6 der Urteilsgründe) begegnet entgegen der Ansicht der Revision gleichfalls keinen Bedenken. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen schrie der Angeklagte, der schon vorher in Gegenwart der beiden anderen Mädchen gewaltsam gegen die Zeugin ███████ vorgegangen war, die völlig verängstigten Mädchen an, tobte mit ihnen herum und richtete an sie das Verlangen, sofort ihre Schlüpfer auszuziehen. In diesem Vorgehen des Angeklagten kommt hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er durch aktives Tun bestimmend und ursächlich zu der Handlungsweise der Mädchen den Anlass gegeben und dass sein Verhalten auch zu deren Befürchtung Anlass geboten hat, sie würden im Falle der Weigerung von ihm misshandelt und gewaltsam zum Ausziehen ihrer Hosen gezwungen werden.
c) Ebensowenig ist die Verurteilung des Angeklagten wegen Aufforderung zum Verbrechen der Notzucht (Abschnitt II 7 der Urteilsgründe) aus Rechtsgründen zu beanstanden. Daran, dass die bei der Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen ██████ gebrauchte Wendung „zum Geschlechtsverkehr zwingen“ von der Strafkammer als Aufforderung zur Vornahme körperlicher Gewalt aufgefasst worden und nur so zu verstehen ist, lassen die Urteilsgründe keinen berechtigten Zweifel aufkommen.
3.) Die Annahme der Tatmehrheit zwischen der Entführung der drei Mädchen und den übrigen zu ihrem Nachteil verübten strafbaren Handlungen des Angeklagten ist rechtlich zutreffend. Die Entführung ist zwar als sog. Dauerdelikt von ihm auch noch verwirklicht worden, als er die anderen Straftaten beging. Dennoch steht sie zu diesen nicht im rechtlichen Verhältnis der Tateinheit. Die weiteren strafbaren Handlungen dienten nämlich weder dazu, den mit der Entführung geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrechtzuerhalten, noch beruhte ihre Ausführung auf einem einheitlichen, sie und die Entführung umfassenden Entschluss. Wohl wollte der Angeklagte mit den Mädchen nach ███ fahren, um sie stärker in seine Gewalt zu bekommen und so für den beabsichtigten Geschlechtsverkehr mit ihm und seinen Begleitern gefügiger zu machen. Zu den weiteren Straftaten entschloss er sich aber jeweils erst, nachdem er erkannt hatte, dass sich die Mädchen zur geschlechtlichen Hingabe freiwillig nicht bereit fanden. Er hat somit die übrigen Verbrechen und Vergehen nur unter Ausnutzung der durch die Verbringung der Mädchen nach ███ geschaffenen Lage begangen, so dass die verschiedenen Taten sowohl gegenüber der Entführung wie auch untereinander rechtlich selbständige Handlungen bilden (vgl. insbesondere BGHSt 3, 137). Eine Ausnahme gilt hier, wie die Strafkammer zutreffend angenommen hat, nur insoweit, als im Einzelfalle durch ein und dasselbe Vorgehen mehrere Strafgesetze zugleich verletzt worden sind.
4.) Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Notzucht im Falle ███ (Abschnitt II 11 der Urteilsgründe) wird von den getroffenen Feststellungen getragen. Die Revision hat hier auch keine besonderen Einwendungen erhoben.
Die Strafzumessung lässt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsirrtum erkennen. Ebenso sind die sonstigen Entscheidungen – Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte, Entziehung der Fahrerlaubnis und Einziehung des Kraftwagens – rechtsbedenkenfrei getroffen.
| Busch | Baldus | Menges | |||
| Scharpenseel | Kirchhof |