Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Untreue u.a. mangels Rechtsfehlern verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 244/58
Datum
17.09.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ihre Verurteilung wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue sowie wegen Betrugs in Tateinheit mit Untreue. Sie rügte sachlich-rechtliche Fehler und zahlreiche Verfahrensverstöße, u.a. zur Schöffenbesetzung, zur Verhandlungsfähigkeit und zur Vereidigung von Zeugen. Der BGH hielt die Verfahrensrügen überwiegend für unbegründet bzw. unzulässig, insbesondere soweit sie lediglich die Beweiswürdigung angriffen. Auch die Sachrüge blieb ohne Erfolg; das landgerichtliche Urteil wies keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Zeuge der Beteiligung an der Tat verdächtig ist und deshalb (nicht) zu vereidigen ist, entscheidet der Tatrichter nach Lage im Zeitpunkt der Vereidigung; revisionsrechtlich ist nur die Verkennung der Begriffe „Verdacht“ und „Beteiligung“ überprüfbar.

2

Die Verwerfung einer Verfahrensrüge kommt in Betracht, wenn die Revision keine konkreten Tatsachen vorträgt, die dem Tatgericht Anlass zu Zweifeln an einer Prozessvoraussetzung (etwa der Verhandlungsfähigkeit) hätten geben müssen, und ein entsprechender Hinweis in der Hauptverhandlung unterblieben ist.

3

Ein Hinweis nach § 265 StPO ist erforderlich, wenn statt mehrerer selbständiger Taten eine fortgesetzte Handlung in Betracht kommt; ist ein solcher Hinweis protokolliert, ist eine Rüge der Verletzung des Eröffnungsbeschlusses insoweit unbegründet.

4

Beweisanträge dürfen abgelehnt werden, wenn der behauptete Umstand für die Entscheidung ohne Bedeutung ist oder die Tatsache wahr unterstellt wird; Angriffe, die sich gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung richten, sind im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig (§ 337 StPO).

5

Schwangerschaft begründet für sich genommen regelmäßig keinen Anlass zur Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Frage verminderter Zurechnungsfähigkeit, wenn keine weiteren Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung vorliegen.

Vorinstanzen

Landgericht Limburg/Lahn, 22. November 1957

Rubrum

In der Strafsache gegen die Hausfrau Irmgard B. C., geborene [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1925 in [REDACTED], wegen Untreue u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1958, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalacha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Dr. Flitner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, bei der Verkündung Bundesanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär [REDACTED]

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Limburg/Lahn vom 22. November 1957 wird verworfen.

Die Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Angeklagte ist wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Unterschlagung und Untreue, sowie wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren und einem Monat Gefängnis, ferner zu zwei Geldstrafen von 300,— und 3.000,— DM verurteilt worden. Von der etwa zehn Wochen dauernden Untersuchungshaft sind ihr sechs Wochen auf die Strafe angerechnet worden. Ihre Revision rügt die Verletzung des sachlichen Rechts und erhebt mehrere Verfahrensbeschwerden; sie ist unbegründet.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Die Rüge, bei der Hauptverhandlung hätten nicht die für diesen Sitzungstag ausgelosten Schöffen mitgewirkt, ist nach der dienstlichen Erklärung des Landgerichtspräsidenten unbegründet; sie ist offensichtlich erhoben worden, weil in den Generalakten, die dem Verteidiger vorgelegt wurden, irrtümlich eine unrichtige Liste abgeheftet war.

Ebenso unbegründet ist nach den Äußerungen der drei Berufsrichter und des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft die Rüge, die Schöffen hätten während der Hauptverhandlung zeitweise geschlafen.

Offensichtlich unbegründet ist die vorgebrachte Verletzung des Eröffnungsbeschlusses.

Ausweislich der Sitzungsniederschrift ist die Angeklagte darauf hingewiesen worden, „dass sie, soweit sie im Anklagepunkt 1) wegen sechs selbständiger Handlungen angeklagt ist, insoweit auch wegen einer in sich fortgesetzten Handlung verurteilt werden kann“.

Dieser Hinweis wurde gemäß § 265 StPO gegeben, weil der Eröffnungsbeschluss in Übereinstimmung mit der Anklage von mehreren selbständigen Handlungen ausging. Die Ausführungen des Verteidigers in der Revisionsbegründung, der Hinweis beziehe sich lediglich auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes gegenüber der Anklageschrift, sind hiernach unverständlich.

2. Mit der Behauptung, die Angeklagte sei zur Zeit der Belehrung nach § 265 StPO „infolge achtstündiger, nur von kurzer Pause unterbrochener Hauptverhandlung nicht mehr verhandlungsfähig“ gewesen, trägt die Revision keine Tatsachen vor, die dem Gericht Anlass zu Zweifeln an der Verhandlungsfähigkeit der Angeklagten hätten geben können. Der Verteidiger hat das Gericht auch nicht auf solche Anzeichen hingewiesen.

3. Die Angeklagte macht geltend, der Zeuge W. C. hätte nicht vereidigt werden dürfen, weil er der Beteiligung an der Tat verdächtig und weil er selbst durch die Tat verletzt sei.

Einen Verdacht gegen W. C. hat die Angeklagte selbst in einem früheren Zeitpunkt des Verfahrens vorgebracht. Sie hat, nachdem sie sich zunächst auf die ihr vorgeworfenen Fälschungen der Lohnabrechnungen und Veruntreuungen von Lohnbeträgen mit Nichtwissen erklärt hatte, den Firmeninhaber W. C. beschuldigt, er habe sie zu ihren Taten veranlasst, um auf diese Weise die erheblichen beiseitegeschafften Beträge „schwarz“ an sich zu bringen. In eingehender Beweiswürdigung, die sich in der Hauptsache auf das Verhalten der Angeklagten im Ermittlungsverfahren und ihre Angaben während der Untersuchungshaft stützt, ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Behauptung der Angeklagten über die Beteiligung W. C. frei erfunden ist.

Ob ein Verdacht gegen einen Zeugen besteht, hat lediglich der Tatrichter, und zwar für den Zeitpunkt der Vereidigung, zu entscheiden (BGH MDR 1951, 538). Das Revisionsgericht hat nur zu prüfen, ob die Rechtsbegriffe des Verdachts und der Beteiligung an der Tat verkannt worden sind. Hierfür besteht kein Anhalt. Zuzugeben ist der Revision lediglich, dass nicht nach vorgenommener Vereidigung eines verdächtigen Zeugen nachträglich durch den von dem Zeugen geleisteten Eid der Verdacht als unbegründet angesehen werden darf. So sind aber die Ausführungen des Urteils nicht zu verstehen; sie ergeben, dass die auf zahlreichen Umständen beruhende Überzeugung des Gerichts von der Haltlosigkeit der Verdächtigung durch den Eid des Zeugen nur noch bestätigt worden ist.

4. Richtig ist, dass durch die Tat der Angeklagten W. C. verletzt wurde. Dass das Landgericht, wie die Revision behauptet, den Begriff des Verletzten im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO verkannt habe, gibt das Urteil keinen Anlass.

Ob W. C. als Verletzter zu vereidigen war, hatte die Strafkammer nach ihrem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden. Wie die Revision selbst anführt, lässt das Urteil erkennen, dass Reinhold W. C. Miteigentümer der geschädigten Firma ist; der Verteidiger hatte, wie er vorträgt, einer Schadensersatzvereidigung widersprochen, weil W. C. einen Schadensersatzanspruch gegen die Angeklagte geltend macht. Dass W. C. durch die aburteilende Tat verletzt ist, kann der Strafkammer also nicht entgangen sein; für die Behauptung, sie habe ihn rechtsfehlerhaft nur als mittelbar Geschädigten angesehen, lässt sich dem Urteil nichts entnehmen.

5. Soweit im Zusammenhang mit der Vereidigung des Zeugen W. C. Aufklärungsrügen erhoben werden, sind sie unbegründet. Nach der Sicherung des Sachverhalts, an die weitere Fragen zu stellen alle Prozessbeteiligten in der Lage waren, war eine weitere Aufklärung, insbesondere durch Heranziehung von Handelsregisterakten, nicht zu erwarten. Die Ablehnung des Antrags auf Heranziehung dieser Akten mit der Begründung, ihre Kenntnis sei für die Entscheidung ohne Bedeutung, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Selbst wenn wirklich diesen Akten zu entnehmen wäre, dass, wie behauptet, Reinhold W. C. nach 1949 erhebliche Geldbeträge benötigte, ergäbe dies nicht, dass er seine Angestellten zu Veruntreuungen zu seinen Gunsten bestimmt hätte.

6. Die weiteren Ausführungen der Revision zur Frage der Vereidigung des Zeugen S. D. erschöpfen sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung, die im Revisionsverfahren unzulässig sind (§ 337 StPO).

Auch die Zeugin W. hätte nach Ansicht der Revision wegen Verdachts der Beteiligung nicht vereidigt werden dürfen. Die Revision trägt dazu vor, dass diese Zeugin auf die Frage, ob sie bei der Firma X. K. W. C. Unterschlagungen begangen habe, die Aussage verweigert hat und inzwischen wegen dieser Unterschlagungen verurteilt worden ist. Daraus, dass sich die Zeugin W. Gelder unterschlagen hat, ergibt sich kein Verdacht, dass sie an den ganz unabhängig davon begangenen Straftaten der Angeklagten beteiligt war. Dass sie ohne erkennbaren Rechtsfehler einer solchen Beteiligung für unverdächtig gehalten, ebenso wie offenbar der Verteidiger, der ihre Vereidigung in der Hauptverhandlung beantragt hat.

Hiernach bestand auch kein Grund zur Aussetzung des Verfahrens bis zur Erledigung des Strafverfahrens gegen die Zeugin W..

7. Die Annahme, das Landgericht habe den Sachverständigen Dr. Dann missverstanden, ist lediglich eine Mutmaßung, auf die die Revision nicht gestützt werden kann. Auch hier handelt es sich um einen unzulässigen Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters. Unbeachtlich ist die Rüge, dem Sachverständigen zur Aufklärung eine weitere Frage hätte gestellt werden sollen (BGHSt 4, 125). Es stand dem Verteidiger frei, selbst Fragen zu stellen; das Revisionsgericht kann auch nicht nachprüfen, welche Fragen tatsächlich an den Sachverständigen gerichtet worden sind.

8. Die Strafkammer hat den Antrag auf Heranziehung gewisser Grundakten zum Beweise dafür, dass der Schwiegervater der Angeklagten seinen Grundbesitz belastet habe, abgelehnt und die Behauptung als wahr unterstellt. Das Urteil ergibt keinen Anlass dafür, dass die Strafkammer sich nicht an die Unterstellung gehalten habe. Die von der Angeklagten gezogene Schlussfolgerung, ihr Schwiegervater habe kein Geld erhalten, brauchte die Strafkammer nicht zu ziehen.

9. Beweisanträge des Verteidigers, die darauf zielten, geltend zu machen, dass Reinhold W. C. in der Zeit vom 28. Mai 1949 bis 28. Juni 1952 seine Teilhaber mit höheren Beträgen abzuschütteln habe, als buchmäßig festgehalten sei, wurden mit der Begründung abgelehnt, dieser Umstand sei nicht geeignet, die Bekundung des Zeugen W. C., von der Angeklagten keine angeforderten Lohnbeträge erhalten zu haben, zu entkräften. Das ist nicht zu beanstanden; denn auch bei Wahrunterstellung würde sich nicht ergeben, dass er für diese Lücke Geld von der Angeklagten erhalten hat.

10. Der Buchhalter █████████ war von der Angeklagten als Zeuge dafür benannt worden, dass der Zeuge Dr. [REDACTED] bei der Entdeckung eines Fehlbetrages von 20.000,— DM geäußert habe, wie sie mit ihren Leuten zu Ende kommen wolle, wenn das Gericht dies erfahre. Ferner hatte sie die Vernehmung des Diplom-Volkswirts [REDACTED] darüber beantragt, wie dieser anlässlich dieser Aufklärung sehr ärgerlich darüber gewesen sei, dass die Angelegenheit nicht zu einem früheren Zeitpunkt geklärt werden konnte. Beide Anträge wurden zurückgewiesen, der erste als für die Entscheidung ohne Bedeutung, der zweite wegen Wahrunterstellung. Rechtsfehler bei diesem Verfahren sind nicht ersichtlich. Die Strafkammer hat zwar bei Ablehnung des ersten Antrags nicht ausdrücklich erklärt, ob sie die Behauptung der Angeklagten aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten hat; indessen ergeben Antrag und Beschluss in ihrem Zusammenhang für die Beteiligten erkennbar, dass dies aus tatsächlichen Gründen geschehen ist; das bestätigt das Urteil, indem es feststellt, dass zwischen dem aufgeklärten Fehlbetrag von 20.000,— DM und den vor der Angeklagten nach der Überzeugung des Landgerichts veruntreuten Beträgen kein Zusammenhang besteht. Soweit der sehr ähnliche Gegenstand des zweiten Beweisantrags als wahr unterstellt wurde, ist nichts ersichtlich, dass die Strafkammer dem zuwidergehandelt hätte.

11. Die Vernehmung des früheren Miteigentümers der Firma [REDACTED], darüber, dass dieser mit seinem Bruder Theodor [REDACTED] Differenzen über den Begriff Steuerehrlichkeit gehabt habe, hat die Strafkammer abgelehnt, weil die Äußerung des früheren Miteigentümers über Steuerehrlichkeit für die Entscheidung dieses Verfahrens ohne Bedeutung sei. Was die Revision hiergegen vorträgt, richtet sich unzulässigerweise gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer.

12. Die in das Wissen des Buchhalters Fink gestellte Behauptung, dieser habe die Angeklagte in die von ihr auch fernerhin geübte Handhabung bei der Lohnauszahlung eingewiesen, hat das Landgericht als wahr unterstellt. Eine Vernehmung war deshalb nicht erforderlich (§ 244 Abs. 3 StPO).

13. Offensichtlich unbegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den Zeugen Dr. Sch. [REDACTED] missverstanden und Vorhaltungen an ihn unterlassen. Hierzu wird auf Nr. 8 letzter Satz verwiesen.

14. Schwangerschaft führt im Regelfall nicht zur Verminderung der Zurechnungsfähigkeit; das Gericht hatte keinen Anlass, darüber einen Sachverständigen zu hören, zumal die Angeklagte ihre Verfehlungen über Jahre hinaus begangen hat.

15. Für die Beurteilung des Schadensumfangs ist es unerheblich, dass der Verletzte für die ihm entzogenen Beträge keine Steuern gezahlt hat und insoweit der Staat geschädigt wurde. Zu weiterer Aufklärung drängte sich dem Gericht nichts auf.

Aus der in der Sitzungsniederschrift beurkundeten Vereidigung des Zeugen [REDACTED] ist zu schließen, dass dieser entgegen dem Wortlaut der Niederschrift auch zur Sache vernommen wurde. Im Übrigen würde das Urteil auf seiner Nichtvernehmung zur Frage der angeblichen Steuereinsparnisse der Firma [REDACTED] nur insoweit beruhen, als die Revision die angebliche Unterlassung der Vernehmung nicht beruhen könnte.

II. Sachrüge.

Den Bestand des Urteils gefährdende sachliche Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Hiernach ist die Revision zu verwerfen.

Dr. SchalachaDr. DotterweichMenges
ScharpenseelFlitner
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