Revision verworfen: Bestätigung von Unterschlagungs-, Hehlerei- und Urkundenfälschungsurteilen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- Ferien-Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 244/57
- Datum
- 26.07.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zurückweisung eines Beweisantrags verletzt den Angeklagten nicht, wenn das Gericht die in den Anträgen behaupteten Tatsachen als wahr behandelt und zugleich als für die Entscheidung unerheblich ansieht.
Die dem Tatrichter aus § 244 Abs. 2 StPO erwachsende Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur eigenständigen Erhebung angebotener Beweise, wenn die behaupteten Tatsachen vom Gericht als erwiesen gelten oder für das Urteil ohne Bedeutung sind.
Ein Hinweis nach § 265 StPO ist nur bei Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes erforderlich; bloße Abweichungen in der Sachbezeichnung oder -lage rechtfertigen diesen Hinweis nicht zwingend.
Die freie Beweiswürdigung nach § 261 StPO erlaubt dem Tatrichter, Angaben aus dem Vorverfahren in die Überzeugungsbildung einzubeziehen; der Grundsatz ‹im Zweifel für den Angeklagten› zwingt nicht zur ausschließlichen Berücksichtigung der günstigsten Einlassung.
Die Mitwirkung am Absatz einer tatbestandslosen Sache umfasst auch das Bemühen um die Erlangung des Kaufpreises; die Beschaffung des Kaufpreises kann als Teilnahme an der wirtschaftlichen Verwertung und damit als Mitwirkung bei Hehlerei im Sinne des § 259 StGB gelten.
Vorinstanzen
Landgericht Wiesbaden, 27. November 1956
Rubrum
In der Strafsache gegen
1.) den Kaufmann █, geboren am ███ aus ██, 2.) den Kaufmann ██, geboren am ████ in ██, dort wohnhaft, 3.) den Kaufmann █████, geboren am ██████, wegen Unterschlagung u. a. hat der Ferien-Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 26. Juli 1957, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender, Dr. Peetz Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Hoepner Bundesrichter als beisitzende Richter, Bundesanwalt [REDACTED] in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt [REDACTED] bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 27. November 1956 werden verworfen.
Jeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten ZC ██ wegen Unterschlagung (§ 246 StGB) zu einem Jahr Gefängnis, den Angeklagten G ██ unter Freisprechung im Übrigen wegen Hehlerei (§ 259 StGB) ebenfalls zu einem Jahr Gefängnis und den Angeklagten S █████ wegen Hehlerei und Urkundenfälschung (§ 267 StGB) zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und einer Woche Gefängnis verurteilt.
Hiergegen richten sich die Revisionen der Angeklagten, mit denen sie die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften sowie fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts geltend machen.
Die Rechtsmittel sind nicht begründet.
1.) Die Rügen der Angeklagten, die Strafkammer habe zu Unrecht die Beweisanträge vom 1. und 8. November 1956 als unerheblich abgelehnt und habe weiterhin den Hilfsbeweisantrag vom 27. November 1956 weder durch Beschluss noch im Urteil beschieden, greifen nicht durch. Die Strafkammer ist bei ihrer tatsächlichen Würdigung davon ausgegangen, dass der Angeklagte ███ Kohle geschenkt erhalten habe und ihm auch durch das Auskehren von Waggons erhebliche Mengen Kohlen zugekommen seien. Damit hat sie die in den Beweisanträgen vom 1. und 8. November 1956 behaupteten Tatsachen so behandelt, als ob sie wahr wären. Die Angeklagten sind infolgedessen durch die Ablehnung dieser Anträge nicht beschwert.
Inwiefern die Angeklagten GC ██ und SC █████ einen unlösbaren Widerspruch darin sehen wollen, dass die Strafkammer die unter Beweis gestellten Tatsachen als wahr unterstellt und zugleich als unerheblich bezeichnet hat, bleibt unerfindlich. Es ist denkgesetzlich wohl vereinbar, eine Tatsache für wahr zu halten und sie dennoch als für die Entscheidung unerheblich anzusehen.
Dass die Strafkammer den Hilfsbeweisantrag vom 27. November 1956 auf Vernehmung eines Sachverständigen der Kohlenwirtschaft im Urteil nicht beschieden hat, ist zwar an sich ein Mangel. Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht, da im Übrigen auf die von der Strafkammer gewonnene Überzeugung, wie sie in den Urteilsgründen zum Ausdruck kommt, die in dem Antrag unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ersichtlich ohne Bedeutung war.
2.) Die Meinung der Revisionen, die Strafkammer habe die ihr nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht dadurch verletzt, dass sie den drei Beweisanträgen nicht entsprochen habe, geht fehl. Die angebotenen Beweise von sich aus zu erheben, drängte sich der Strafkammer nicht auf, weil sie einmal die in den ersten beiden Antragen behaupteten Tatsachen als wahr behandelt hat, und weil es zum anderen auf die in allen drei Antragen unter Beweis gestellten Tatsachen für die Entscheidung nicht ankam.
3.) Eines Hinweises der Strafkammer auf eine Veränderung der Sachlage, dessen Unterlassen die Angeklagten GC ██ und SC █████ beanstanden, bedurfte es nicht, da § 265 StPO in seinen zwei ersten Absätzen einen Hinweis nur bei Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunktes vorsieht. Bei veränderter Sachlage kommt nach den beiden letzten Absätzen des § 265 StPO gegebenenfalls eine Aussetzung der Hauptverhandlung in Betracht. Im Übrigen sei bemerkt, dass in dem Eröffnungsbeschluss zwar ebenso wie in dem folgenden Teil der Anklage nur von Kohlen und nicht außerdem von Koks die Rede ist. Indessen ist die Bezeichnung „Kohlen“ hier erkennbar als Oberbegriff für Kohlen im engeren Sinne und für Koks gebraucht worden, wie aus dem der Anklage angeschlossenen wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen unmissverständlich hervorgeht. Dort heißt es nämlich, dass „der Angeklagte GC ██ abredegemäß die Kohlen für die Firma [REDACTED] einkaufte, wobei es sich im Einzelnen um 715 to Eierfeinkohle und 235 to Brechkoks handelte.“
4.) Entgegen den Behauptungen der Revisionen enthält das Urteil weder unklare und widersprüchliche Ausführungen noch lässt es einen Verstoß gegen die Denkgesetze erkennen. Auch kann von willkürlichen Feststellungen keine Rede sein. Vor allem bedeutet es keine Willkür, dass die Strafkammer in Würdigung des als erwiesen erachteten Vorgehens der Angeklagten, insbesondere des Angeklagten ZC ██, die Überzeugung gewonnen hat, bei den hier verkauften Kohlen handle es sich nicht um diejenigen Kohlen, die ZC ██ geschenkt bekommen oder sonstwie redlich erworben habe. Ebensowenig geben die Urteilsgründe einen Anhalt dafür, dass die Strafkammer in verfahrensrechtlich zu beanstandender Weise zu der Annahme gelangt ist, die verkauften Kohlen seien nicht herrenlos gewesen. Da Kohlen, die etwa von Einlagerern zurückgelassen wurden, entweder in deren Eigentum verblieben oder Eigentum des Platzhalters, also der Firma HC [REDACTED] Bergbau AG, wurden, bedurfte es entgegen der Auffassung der Revisionen keiner Feststellung, wem diese im Einzelnen gehörten. Vielmehr genügte es festzustellen, dass die Kohlen weder herrenlos noch Eigentum des Angeklagten ZC ██ waren. Die hierzu von diesem Angeklagten erhobene weitere Aufklärungsrüge ist schon deshalb unbeachtlich, weil es an der Angabe der Beweismittel fehlt, deren sich die Strafkammer nach seiner Ansicht nicht bedient haben soll.
Der Einwand der Angeklagten GC ██ und SC █████, aus dem Urteil ergebe sich zumindest, dass die Angeklagten die Kohlen als herrenlos angesehen hätten, trifft nicht zu. Der in ihrer Revisionsbegründung aus dem Urteil angeführte Satz bildet keine Feststellung der Strafkammer, sondern die Wiedergabe eines Teiles der Einlassung des früheren Mitangeklagten RC [REDACTED], der die Strafkammer jedoch nicht gefolgt ist. Darin, dass diese nicht dessen Einlassung in der Hauptverhandlung, sondern seine früheren Angaben im Vorverfahren ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz: „Im Zweifel zugunsten des Angeklagten“. Dieser Grundsatz besagt weder, dass der Tatrichter bei im Laufe des Verfahrens wechselnden Behauptungen eines Angeklagten gehalten wäre, allein die diesem günstigste zu berücksichtigen, noch dass er nur dessen Einlassung in der Hauptverhandlung zu seiner Überzeugungsbildung heranziehen dürfe. Auf Grund des Rechts der freien Beweiswürdigung, wie es ihm in § 261 StPO eingeräumt ist, ist er vielmehr befugt und verpflichtet, über das Ergebnis der Hauptverhandlung aus deren gesamtem Inbegriff zu befinden. Dazu gehören auch Angaben eines Angeklagten im Vorverfahren, wenn sie in verfahrensrechtlich zulässiger Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind. Dass insoweit aber die Strafkammer gegen eine Bestimmung des Verfahrensrechts verstoßen habe, haben die Angeklagten GC ██ und SC █████ nicht geltend gemacht.
5.) Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachbeschwerden hat ebenfalls keinen die Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Die Tatbestände der von der Strafkammer bei den einzelnen Angeklagten angezogenen Strafvorschriften sind sowohl zur äußeren wie zur inneren Tatseite rechtsirrtumsfrei dargetan.
Das gilt auch für die Verurteilung des Angeklagten SC █████ wegen Hehlerei. Die Feststellungen des Urteils lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass SC █████ dadurch, dass er um die Erlangung des Kaufpreises für die Kohlen bemüht war, bei deren Absatz mitgewirkt hat. Denn unter „Absetzen“ der strafbar erlangten Sache versteht § 259 StGB, wie das Reichsgericht in RGSt 59, 155 ausgeführt hat, ihre wirtschaftliche Verwertung durch den Vortäter, ihre rechtsgeschäftliche Übertragung gegen Entgelt. Gerade dessen Erlangung ist der Erfolg, auf den die gesamte Absatztätigkeit gerichtet ist. So war auch hier die wirtschaftliche Verwertung der Kohlen nicht mit ihrer Aushändigung an die Firma DC [REDACTED] beendet; vielmehr gehörte zur Bewirkung des Absatzes nach dem Plane der Angeklagten vor allem auch die Erlangung des Kaufpreises, den zu besorgen dem Angeklagten ZC ██ übertragen war. Darin, dass er sich darum bemühte, liegt daher sein Mitwirken beim Absatz der Kohlen. Danach scheidet eine Beurteilung seines Tatbeitrages lediglich unter dem Gesichtspunkt der sogenannten Ersatzhehlerei aus.
6.) Ebensowenig gibt die Strafzumessung zu Bedenken Anlass. Die hierzu von der Strafkammer angeführten Gründe sind weder unzureichend noch widersprüchlich. Entgegen der Ansicht des Angeklagten ZC ██ war die Strafkammer auch nicht gehalten, die Tatsachen anzugeben, aus denen sie den Unterschied der „verbrecherischen Energie und Raffiniertheit“ gefolgert hat, „mit der die Angeklagten zu Werke gingen“. Nach § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO braucht der Tatrichter nur die Umstände anzuführen, die für ihn bei der Bemessung der Strafe bestimmend gewesen sind. Das ist hier geschehen.
Im Übrigen ergibt sich die Unterschiedlichkeit, die die Strafkammer berücksichtigt hat, mit hinreichender Deutlichkeit aus den im Urteil getroffenen Feststellungen. Dies trifft auch für den Angeklagten SC █████ zu. Im Hinblick auf die Art seines Vorgehens und die Hartnäckigkeit, mit der er sein Ziel verfolgte, kann es nicht als rechtlich fehlerhaft bezeichnet werden, dass die Strafkammer bei ihm „ein leichtes Überwiegen“ gegenüber den beiden anderen Angeklagten angenommen hat.
Bei der Festsetzung der Einzelstrafe von einem Monat Gefängnis für die von SC █████ begangene Urkundenfälschung hat die Strafkammer sich allerdings nicht ausdrücklich zur Frage einer etwaigen Anwendung des § 27 StGB geäußert. Aus dem Schweigen kann jedoch nicht geschlossen werden, dass sie die im Gesetz an sich vorgesehene Möglichkeit, die Freiheitsstrafe in eine Geldstrafe umzuwandeln, übersehen hat. Vielmehr ist anzunehmen, dass sie hiervon keinen Gebrauch hat machen wollen, weil sie gegen SC █████ außerdem wegen Hehlerei eine Gefängnisstrafe von einem Jahr ausgesprochen hat, die die in § 27 StGB für die Zulässigkeit einer Umwandlung vorgesehene Grenze erheblich übersteigt.
7.) Sämtliche Revisionen erweisen sich demnach als unbegründet und sind zu verwerfen.
Scharpenseel Peetz Dr. Dr. Rotberg Hoepner Bundesrichter Dr. Menges ist durch Urlaubsabwesenheit am Unterzeichnen verhindert.
| Rotberg | |