Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen an Kindern bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 244/56
Datum
29.06.1956
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung sachlichen Rechts und Verfahrensrügen gegen seine Verurteilung wegen unzüchtiger Handlungen an zwei neunjährigen Mädchen. Das Gericht befand, dass wollüstige Absicht aus der Art des Vorgehens folgt, die Glaubwürdigkeit der kindlichen Zeuginnen ausreichend festgestellt wurde und kein Sachverständigengutachten erforderlich war. Ebenso war die Annahme zweier selbständiger Taten gerechtfertigt, da sich die Handlungen gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richteten. Die Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wollüstige Absicht kann sich ohne nähere Darlegung aus der Art und Weise der vorgenommenen Handlungen ergeben, so dass insoweit keine weitergehende Feststellungpflicht besteht.

2

Ein Sachverständigengutachten ist nicht zwingend anzuordnen, wenn das Gericht die Glaubwürdigkeit kindlicher Zeugen anhand der Hauptverhandlung und vorhandener Erkenntnisse begründet und die Verteidigung kein Gutachten beantragt hat.

3

Die Frage, ob mehrere strafbare Handlungen Tateinheit bilden, ist tatrichterliche Würdungsfrage; voneinander unabhängige Handlungen, die sich gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richten, sind nicht als eine einheitliche Tat zu behandeln.

4

Bei offensichtlichem Kindesalter kann der Tatrichter zugrunde legen, dass der Täter Kenntnis davon hatte, es mit Kindern unter 14 Jahren zu tun zu haben.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 17. Januar 1956

Rubrum

Im Namen des Volkes

Urteil

in der Strafsache gegen den Hausmeister █, dort geboren ███ ██, wegen Vornahme unzüchtiger Handlungen an Kindern.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. ███████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter █████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 17. Januar 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen der Vornahme unzüchtiger Handlungen an Mädchen unter 14 Jahren in zwei Fällen zu einer Gesamtstrafe von zehn Monaten Gefängnis verurteilt.

Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

I. Verfahrensrügen

1. Das Landgericht hält ohne weitere Begründung für erwiesen, dass der Angeklagte die festgestellten unzüchtigen Handlungen an den beiden Mädchen in wollüstiger Absicht begangen habe. Entgegen der Ansicht der Verteidigung bedurfte es hierzu näherer Darlegungen nicht, da sich jene Absicht ohne weiteres aus der Art und Weise ergibt, mit der der Angeklagte vorgegangen ist. Im Übrigen kann die Revision nicht damit begründet werden, dass das Urteil nicht alle Tatsachen angibt, aus denen der Beweis für die Verwirklichung eines gesetzlichen Tatbestandsmerkmals gefolgert wird (§ 267 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der Glaubwürdigkeit der beiden kindlichen Zeuginnen u.a. auch aus der Aussage des als Zeugen vernommenen Klassenlehrers der Mädchen, des Rektors ████████, gewonnen. Die Revision behauptet, dass diese in einem Widerspruch zu seinem vorher erstatteten sog. Schulgutachten gestanden habe, und stützt ihre Aufklärungsrüge darauf, dass jener Widerspruch die Strafkammer nicht veranlasst hat, die Glaubwürdigkeit der beiden Mädchen durch einen Psychiater begutachten zu lassen. Diese Rüge geht fehl. Dass der Zeuge ████ früher geäußerte Zweifel an der Zuverlässigkeit von Marita ██████ Aussagen nach der eingehenden Vernehmung der Kinder in der Hauptverhandlung für die hier gemachten Bekundungen des Kindes nicht aufrechterhielt, brauchte das Landgericht nicht zu veranlassen, einen Psychiater als Sachverständigen heranzuziehen, zumal auch die Verteidigung ein solches Gutachten nicht beantragt hatte.

Das Landgericht durfte auch seine in einem anderen Verfahren aus dem Gutachten eines medizinischen Sachverständigen gewonnene Erkenntnis verwerten, dass nach der Erfahrung der Sachverständigen gerade Kinder im Alter von neun Jahren im Allgemeinen zuverlässige Zeugen sind, „weil sie sexuell noch völlig unbefangen und dabei verstandes- und gedächtnismäßig bereits so entwickelt sind, dass ihren Aussagen ein besonders hoher Beweiswert zukommt“.

3. Das Landgericht gibt die Aussage des Zeugen ██ u.a. dahin wieder, er habe „auch nach der eingehenden Vernehmung der Kinder seine davor gemachten Aussagen dahingehend bestätigt, dass in allen wesentlichen Punkten der auf Grund der Aussagen der Mädchen ermittelte Tatbestand richtig ist“. Die Revision meint, das könne schon darum nicht richtig sein, weil der Zeuge „an dem Tattage überhaupt nicht in der Schule war und deshalb überhaupt nicht bestätigen könne, ob die Aussagen dieser Kinder richtig sind“. Diese Rüge geht fehl, weil das Landgericht sich offenbar nur im Ausdruck vergriffen und gemeint hat, dass der Zeuge auch nach der Vernehmung der Kinder auf Grund seiner Kenntnis ihrer Eigenart und seiner in der Hauptverhandlung gemachten Beobachtungen ihre Bekundungen als glaubwürdig bezeichnet hat. Dass er insoweit nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger vernommen worden ist, rügt die Revision nicht.

II. Die Sachrüge

1. Die Revision beanstandet ausdrücklich nur, dass der Angeklagte wegen zweier Verbrechen nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB verurteilt worden ist; sie meint, die unzüchtigen Handlungen des Angeklagten an beiden Mädchen innerhalb des Zeitraumes von höchstens einer Stunde unmittelbar aufeinander gefolgt seien, müsse auf einen einheitlichen Täterwillen geschlossen und deswegen hier „entgegen der ständigen Rechtsprechung auf eine tateinheitliche Handlung erkannt werden“. Dabei verkennt sie, dass es vor allem eine Frage der tatrichterlichen Beweiswürdigung ist, ob alles, was der Angeklagte an strafbaren Handlungen begangen hat, als eine Willensbetätigung im natürlichen Sinn anzusehen ist oder ob mehrere solche Willensakte vorliegen.

Die Strafkammer hat zwei selbständige Handlungen angenommen, „da der Angeklagte die unzüchtigen Handlungen an den beiden Mädchen einzeln und zum Teil sogar örtlich voneinander getrennt vorgenommen hat“, und das Gesamtverhalten des Angeklagten „in jedem der beiden Fälle als Handlungseinheit“ angesehen, da das gesamte Geschehen höchstens eine Stunde dauerte und ohne wesentliche zeitliche Unterbrechungen ablief. Damit ist offenbar gemeint, dass der Angeklagte an jedem der beiden Mädchen eine selbständige fortgesetzte strafbare Handlung begangen hat. Diese beiden Handlungsreihen zusammen als eine fortgesetzte Handlung aufzufassen, ist rechtlich nicht möglich, weil sich jede der beiden gegen verschiedene höchstpersönliche Rechtsgüter richtet (RGSt 70, 243).

2. Die durch die allgemeine Sachrüge gebotene sachlich-rechtliche Nachprüfung des ganzen Urteils ergab Folgendes:

a) Obwohl das Urteil das Alter der beiden Mädchen nirgendwo ausdrücklich feststellt, lässt sich ihm entnehmen, dass beide neun Jahre alt waren. Bei diesem Alter ist selbstverständlich, dass der Angeklagte wusste, es mit Kindern unter vierzehn Jahren zu tun zu haben.

b) Die Strafkammer erwägt bei der Strafzumessung zu Gunsten des zur Zeit der Tat 61-jährigen Angeklagten, es sei nicht auszuschließen, „dass bei ihm bereits eine altersbedingte Verkalkung eingesetzt habe, die erfahrungsgemäß in sexueller Hinsicht enthemmend wirken kann“. Diese Erwägung ist nicht dahin zu verstehen, dass das Landgericht Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten gehabt hätte. Daher ist das Fehlen ihrer ausdrücklichen Feststellung ebenfalls kein Rechtsfehler.

Im Übrigen gibt die Rechtsanwendung zu Bedenken keinen Anlass. Die Revision ist daher zu verwerfen.

Dr. SchalschaWernerHoepner
BaldusMenges
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