Treffer
BGH Beschluss

Revision wegen Vergewaltigung verworfen – BGH zu Verfahrensdauer bei Strafzumessung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/97
Datum
04.06.1997
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete sich mit Revision gegen das Urteil des Landgerichts Mainz wegen Vergewaltigung. Streitpunkt war, ob die lange, nicht vom Angeklagten zu vertretende Verfahrensdauer ausreichend bei der Strafzumessung berücksichtigt und ob das Ausmaß der Herabsetzung rechnerisch anzugeben sei. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, da kein Rechtsfehler vorliegt; die Kammer hat den Verzögerungsaspekt berücksichtigt und musste keinen numerischen Minderungsmaßstab ausweisen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.

2

Bei der Strafzumessung kann die vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.

3

Es besteht keine generelle Pflicht, das Ausmaß der wegen Verfahrensdauer vorgenommene Strafmilderung rechnerisch oder in einer exakten Zahl anzugeben; das Unterlassen einer quantitativen Angabe begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Angabe zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte.

4

Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.

Vorinstanzen

Landgericht Mainz, 6. Dezember 1996

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 243/97 vom 4. Juni 1997

in der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren am Friedrich August ███ 1933 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1997 einstimmig

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Strafkammer hat die lange, von dem Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Dass sie für das Ausmaß der Herabsetzung der Gesamtstrafe keinen rechnerisch bestimmbaren Maßstab ausgeworfen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass die exakte Angabe der insoweit vorgenommenen Strafmilderung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte.

Gründe

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

JahnkeDetterOtten
TheuneBode
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