Revision wegen Vergewaltigung verworfen – BGH zu Verfahrensdauer bei Strafzumessung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 243/97
- Datum
- 04.06.1997
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Bei der Strafzumessung kann die vom Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer als strafmildernder Umstand berücksichtigt werden.
Es besteht keine generelle Pflicht, das Ausmaß der wegen Verfahrensdauer vorgenommene Strafmilderung rechnerisch oder in einer exakten Zahl anzugeben; das Unterlassen einer quantitativen Angabe begründet nur dann einen Rechtsfehler, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine solche Angabe zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten des Rechtsmittels sowie die notwendigen Auslagen der Nebenklägerin im Revisionsverfahren zu tragen.
Vorinstanzen
Landgericht Mainz, 6. Dezember 1996
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 243/97 vom 4. Juni 1997
in der Strafsache gegen ████ aus ███, geboren am Friedrich August ███ 1933 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Juni 1997 einstimmig
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 6. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Strafkammer hat die lange, von dem Angeklagten nicht zu vertretende Verfahrensdauer bei der Bemessung der Gesamtstrafe berücksichtigt. Dass sie für das Ausmaß der Herabsetzung der Gesamtstrafe keinen rechnerisch bestimmbaren Maßstab ausgeworfen hat, beschwert den Angeklagten nicht. Es kann ausgeschlossen werden, dass die exakte Angabe der insoweit vorgenommenen Strafmilderung zu einer niedrigeren Gesamtstrafe geführt hätte.
Gründe
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
| Jahnke | Detter | Otten | |||
| Theune | Bode |