Treffer
BGH Beschluss

BGH: Aufhebung der Strafaussprüche bei unklarer Führungsrolle; Zurückverweisung an Jugendkammer

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/87
Datum
10.07.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten legten Revision gegen Mordverurteilungen des LG Bonn ein. Der BGH hob die Strafaussprüche auf und verwies wegen unzureichender Feststellungen über die jeweilige Führungsrolle sowie mangelhafter Darlegung der psychiatrischen Gutachten zur neuen Verhandlung an eine andere Jugendkammer zurück. Weitere Revisionsteile wurden verworfen. Der BGH verlangt zugunsten des Angeklagten Klarheit bei Feststellungen und gebotene Berücksichtigung des individuellen Schuldgehalts, insbesondere bei Jugendlichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei unklaren Feststellungen über den individuellen Tatbeitrag mehrerer Tatbeteiligter ist zugunsten des jeweiligen Angeklagten von der für ihn günstigen Möglichkeit auszugehen; eine gleichstarke Belastung beider Beteiligter darf nicht ohne tragfähige Tatsachengrundlage angenommen werden.

2

Psychiatrische oder sonstige Gutachten dürfen Feststellungen zur Rollenverteilung nur stützen, wenn das Gericht die Beauftragung, die gestellten Fragen, die Erwiderungen der Sachverständigen und die zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen sowie Befunde ausdrücklich darlegt.

3

Die bloße Tatsache, dass ein Angeklagter "als Erster" die Hemmschwelle zur Tötung überschritt, begründet für sich allein keine Erhöhung des Schuldgehalts (§ 46 Abs. 3 StGB); eine Strafschärfung kommt nur in Betracht, wenn daraus eine besondere verbrecherische Energie oder eine schuldhafte Verleitung des Mitbeteiligten folgt.

4

Bei der Strafzumessung ist zu berücksichtigen, wenn einem Täter die Heimtücke eines Mittäters zugerechnet wird, dass sein eigener nicht-heimtückischer Tatbeitrag bei der Bewertung der Schuldschwere, insbesondere bei Jugendlichen, mildernd gewichtet werden kann.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 16. Dezember 1986

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 243/87 in der Strafsache gegen

███ aus ███████, dort geboren am ██████,

Detlef ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft,

█████, geborener ██████ aus ███████, geboren am █████,

Thorsten ██████████████ in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Mordes.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Juli 1987 gemäß § 349 Abs. 2–4 StPO

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 16. Dezember 1986 in den Strafaussprüchen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Mordes zu Jugendstrafen von neun Jahren (██████████) und acht Jahren (█████) verurteilt. Die gegen diese Entscheidung erhobenen Revisionen haben zu den Strafaussprüchen Erfolg, im Übrigen sind sie im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Die Angeklagten töteten gemeinsam den Jugendlichen Yilmaz ████████. Jeder von ihnen beschuldigt jeweils den anderen, den Tötungsplan gefasst und den Partner zur Mitwirkung aufgefordert zu haben.

Die Jugendkammer glaubt insoweit keinem der Angeklagten, sondern geht „auf der Grundlage der überzeugenden Gutachten der Sachverständigen Dr. Jachnik und Prof. Dr. Eggers davon aus, dass keiner der Angeklagten gegenüber dem anderen eine Führungsrolle innehatte, sondern jeder in etwa den anderen in gleichem Maße beeinflusste. Beide passten in ihrem Verhalten zueinander wie ein Schlüssel in ein Schloss; jeder von ihnen trieb das Tatgeschehen auch deshalb aktiv vorwärts, um nicht vor dem anderen als Feigling dazustehen oder sein Gesicht zu verlieren. Ein Verhältnis der Über- und Unterordnung, etwa dergestalt, dass der Ältere ██████████ der intellektuell wendigere █████ den anderen angeführt hätte, war nicht feststellbar“ (UA S. 21/22).

Diesen Ausführungen begegnen durchgreifende rechtliche Bedenken.

1. Konnte die Jugendkammer nicht feststellen, welcher der Angeklagten auf den Gedanken kam, Yilmaz ████████ zu töten, die Verwirklichung des Vorhabens vorantrieb und den anderen zur Mitwirkung verleitete, dann durfte sie die wegen der unterschiedlichen Einlassungen der Angeklagten entstandenen Unklarheiten nicht einfach dadurch beseitigen, dass sie eine Art Mittelweg beschritt, der beide insoweit gleich stark belastete, sondern musste, sofern sie keine sicheren Feststellungen treffen konnte, zugunsten eines jeden Angeklagten von der für ihn günstigen Möglichkeit ausgehen.

Es ist zu besorgen, dass die Jugendkammer diesen Grundsatz nicht beachtet hat; jedenfalls ist die Annahme, jeder Angeklagte hätte den anderen in gleichem Maße beeinflusst und das Tatgeschehen vorangetrieben, nicht hinreichend mit Tatsachen belegt. Das Landgericht stützt sich insoweit auf die Gutachten der genannten Sachverständigen, gibt aber nicht an, zu welchen Fragen die Sachverständigen in diesem Zusammenhang gehört wurden, welche Stellungnahmen sie abgegeben haben und auf welche Anknüpfungstatsachen und erhobenen Befunde sie sich dabei stützen konnten. Dieser Mangel wiegt umso schwerer, als das Landgericht neben dem Hinweis auf die (psychiatrischen) Gutachten keine Tatsachen bezeichnet, welche die Annahme von einer gleichstarken gegenseitigen Beeinflussung der Angeklagten rechtfertigen könnten. Es ist nur schwer vorstellbar, dass allein oder überwiegend durch psychiatrische Gutachten geklärt werden kann, wie sich bestimmte Personen in konkreten Situationen tatsächlich verhalten haben.

Da als sicher ausgeschlossen werden kann, dass das Landgericht in einer neuen Hauptverhandlung zu anderen Feststellungen gelangen wird, ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen von der für den jeweiligen Angeklagten günstigsten Möglichkeit auszugehen. Hierdurch werden die Schuldspruche nicht in Frage gestellt. Jedoch müssen die Strafaussprüche aufgehoben werden.

2. Die Strafkammer führt bei der Bewertung des gegen den Angeklagten ██████████ erhobenen Schuldvorwurfs als Straferschwerungsgrund an, ████████ sei zu Beginn der Tat im Verhältnis zu seinem Mitangeklagten der Aktivere gewesen. So habe er als Erster die ████████████ zur Tötung seines Freundes überschritten, indem er Yilmaz ███ angegriffen habe.

Darüber hinaus bewertet sie strafschärfend die besonders intensive Gewaltanwendung gegenüber dem Opfer und den Umstand, dass der Angeklagte unabhängig von der ihm hier vorgeworfenen Tat gewisse kriminelle Neigungen entfaltet habe.

Gegen den erstgenannten Straferschwerungsgrund bestehen rechtliche Bedenken:

Dass der Angeklagte „als Erster“ die Hemmschwelle zur Tötung überschritt, ist für sich genommen nicht geeignet, den Schuldgehalt der Tat innerhalb der möglichen Schweregrade der dem Angeklagten vorwerfbaren Tatbestandsverwirklichung (vgl. auch BGH, Beschluss vom 29. April 1987 – 2 StR 500/86) zu erhöhen.

Die Überschreitung der Hemmschwelle ist notwendige Voraussetzung der Tatbestandsverwirklichung und deshalb kein Strafschärfungsgrund (§ 46 Abs. 3 StGB). Dass der Angeklagte diese Hemmschwelle als Erster überschritt, wäre ihm nur dann straferschwerend anzulasten, wenn seine Initiative Ausdruck einer besonderen – über die regelmäßige Tatbestandsverwirklichung hinausgehenden – verbrecherischen Energie wäre, seine Schuld etwa deshalb höher wäre, weil er mit seiner Handlung – ihm vorwerfbar – den Mitangeklagten erst zur Tat verleitet hätte.

Das hat das Landgericht aber nicht festgestellt.

Die im Vergleich zum Mitangeklagten größeren Aktivitäten des Angeklagten ██████████ zu Beginn der Tat können zwar zur Begründung dafür angeführt werden, warum letztlich – nach Abwägung sämtlicher für und gegen diesen Angeklagten sprechenden Umstände – gegen ihn eine höhere Strafe zu verhängen ist als gegen den Mitangeklagten.

Der für jeden Täter besonders zu bestimmende Schuldgehalt der Tat wird davon aber nicht berührt. Denn der Schweregrad der einem Angeklagten anzulastenden Schuld erhöht sich nicht allein dadurch, dass einem Mittäter ein geringerer Vorwurf zu machen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 6. Februar 1987 – 2 StR 19/87).

3. Bei der Bewertung des dem Angeklagten █████ anzulastenden Tatbeitrags hat sich die Jugendkammer mit einem wesentlichen Strafzumessungsgrund nicht auseinandergesetzt:

Die Tat wird diesem Angeklagten allein deswegen als Mord (und nicht als Totschlag) angelastet, weil ihm das heimtückische Vorgehen des Mitangeklagten ██████████ zugerechnet wird. █████ wusste, als er in das Tatgeschehen eingriff, dass ██████████ dem Opfer das Kabel von hinten um den Kopf geschlungen hatte, und billigte – dadurch, dass er sich dann an der Tötungshandlung beteiligte – dessen Vorgehen (UA S. 29).

Auch wenn einem Angeklagten in solch einem Falle der vor seiner Tatbeteiligung bereits verwirklichte heimtückische Angriff mit der Folge zuzurechnen ist, dass sich die Tat für ihn ebenfalls als Mord darstellt (vgl. BGHSt 2, 344, 346; BGH GA 1986, 210; BGH JZ 1981, 596), so darf der Umstand, dass er selbst nicht heimtückisch handelte, bei der Bewertung der Schuldschwere nicht unberücksichtigt bleiben, zumal bei einem jugendlichen Täter aus der Verwirklichung eines bestimmten Tatbestandes nicht ohne Weiteres Rückschlüsse auf eine dem Tatunrecht entsprechende Schuldschwere gezogen werden können (vgl. BGH, Beschluss vom 31. März 1982 – 2 StR 28/82 und Beschluss vom 23. April 1982 – 2 StR 192/82).

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