Treffer
BGH Urteil

Revision der Staatsanwaltschaft gegen Strafzumessung bei Heroinhandel verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/86
Datum
04.06.1986
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft richtete sich mit einer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision gegen die Strafzumessung eines Landgerichtsurteils wegen Handeltreibens mit Heroin. Streitpunkt war, ob straferschwerende Umstände übersehen oder strafmildernde Tatsachen überbewertet worden seien. Der BGH verwarf die Revision als unbegründet und hielt die vorgenommenen Bewertungen innerhalb des tatrichterlichen Ermessens; die Anfechtung der Einziehungsanordnung war unzulässig, weil sie in der Revisionsbegründung nicht ausreichend behandelt wurde.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht greift in Sachaussagen der Strafkammer zur Strafzumessung nur ein, wenn die Erwägungen rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke unberücksichtigt blieben oder ein grobes Missverhältnis zwischen Strafe und Schuld besteht.

2

Die Feststellung, Gewichtung und das Abwägen straferschwerender und strafmildernder Umstände obliegen dem Tatrichter; eine Revision kann dessen Wertung nicht durch eigene Bewertung ersetzen.

3

Menge und hoher Reinheitsgrad von Betäubungsmitteln stellen straferschwerende Umstände dar; die Bedeutung weiterer Umstände (z. B. Nähe zum Letztverbrauchermarkt) kann im Einzelfall geringer sein.

4

Besondere strafmildernde Gründe wie geringer Tatbeitrag, Tatprovokation oder erhebliche Mitwirkung zur Aufklärung können zu milderen Strafen führen; eine Einziehungsrüge ist in der Revision unzulässig, wenn sie in der Revisionsrechtfertigung nicht substantiiert vorgebracht wird.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 2. Dezember 1985

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL 2 StR 243/86

in der Strafsache gegen

██ Bangolirn ██████, geboren am ████████ 1953 in ███ (Thailand), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Cetin ███, geboren am ███ 1954 in ███ (Türkei), zur Zeit in Untersuchungshaft,

Jamal Abdul Ahad ██████, geboren am ███ 1958 in ███ (Irak),

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. Juni 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof B. Maier, Theune, Niemöller, Gollwitzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██████ aus ███ als Verteidiger des Angeklagten █████,

Rechtsanwalt ██████████████████, Rechtsanwältin ███ ██████████████ als Verteidiger des Angeklagten █████,

Justizhauptsekretär ████

Tenor

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 2. Dezember 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (1.436,35 g Heroinzubereitung von hohem Reinheitsgrad) zu Freiheitsstrafen von drei Jahren sechs Monaten ███████, vier Jahren ██████ und drei Jahren drei Monaten ██████ verurteilt sowie das sichergestellte Rauschgift eingezogen.

Mit ihrer auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten, mit der Sachrüge begründeten und vom Generalbundesanwalt nicht vertretenen Revision beanstandet die Staatsanwaltschaft die Strafzumessung. Sie meint, die Strafkammer habe eine Reihe bedeutsamer Umstände und Gesichtspunkte außer acht gelassen, die strafmildernden Tatsachen überbewertet und unvertretbar milde Strafen verhängt.

Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Strafaussprüche des angefochtenen Urteils halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es allein Sache des Tatrichters, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er sich in der Hauptverhandlung von Tat und Täter verschafft, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn Strafzumessungserwägungen in sich rechtsfehlerhaft sind, anerkannte Strafzwecke keine Beachtung gefunden haben oder die Strafe sich – nach oben oder unten – so weit von ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, entfernt hat, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt.

Solche Mängel weist die Strafbemessung im vorliegenden Fall nicht auf.

Die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Strafkammer habe naheliegende straferschwerende Umstände überhaupt nicht berücksichtigt, trifft nicht zu. Menge und Reinheitsgrad der Heroinzubereitung, mit der Handel getrieben worden war, sind straferschwerend gewertet worden (UA S. 30: „eine als sehr groß zu bezeichnende Menge Heroin eines sehr hohen Reinheitsgrades“). Dem Umstand, dass „in unmittelbarer Nähe des Letztverbrauchermarktes operiert“ wurde, brauchte jedenfalls bei einem polizeilich kontrollierten Geschäft keine wesentliche Bedeutung beigemessen zu werden. Dass die Strafkammer den „professionellen Zuschnitt“ der Gesamttat sowie der von den Angeklagten erbrachten Tatbeiträge übersehen haben könnte, ist angesichts der hierzu getroffenen Feststellungen ausgeschlossen.

Auch soweit die Beschwerdeführerin rügt, der Tatrichter habe die strafmildernden Tatsachen überbewertet, deckt sie damit keinen Rechtsfehler auf; ihr Vorbringen erschöpft sich in dem Versuch, die rechtsfehlerfreie Bewertung des Tatrichters durch ihre eigene zu ersetzen.

Die Strafen sind zwar milde, aber nicht derart niedrig bemessen, dass sie ihrer Bestimmung, gerechter Schuldausgleich zu sein, nicht mehr genügen könnten. Ein grobes Missverhältnis zwischen Strafe und Schuld liegt bei keinem der Angeklagten vor. Für jeden von ihnen sprach ein besonders gewichtiger Strafmilderungsgrund, nämlich für die Angeklagte ███ deren nach Umfang und Gewicht vergleichsweise geringer Tatbeitrag, für den Angeklagten ████ der Gesichtspunkt der Tatprovokation (vgl. BGH, Beschluss vom 8. November 1985 – 2 StR 446/85, abgedruckt in MDR 1986, 331) und für den Angeklagten ███ der Umstand, dass dieser wesentlich zur Aufklärung der Tat über seinen eigenen Anteil hinaus beigetragen hatte (§ 31 BtMG).

Soweit die Anfechtung des Rechtsfolgenausspruchs auch die Einziehungsanordnung erfasst, ist die Revision unzulässig, da es hierzu an begründenden Ausführungen in der Revisionsrechtfertigung fehlt.

Das Rechtsmittel ist nach alledem zu verwerfen.

TheuneHerdegenNiemöller
MaierGollwitzer
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