Berichtigung der Beschlussformel im Strafverfahren: Datumskorrektur
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 243/78
- Datum
- 04.08.1978
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Gericht kann seine Entscheidung berichtigen, wenn in der Beschlussformel ein offenkundiger Schreib- oder Zahlendreher vorliegt.
Die Berichtigung einer Beschlussformel dient der Klarstellung des tatsächlichen Wortlauts und ändert nicht den inhaltlichen Entscheidungsumfang.
Eine berichtigende Entscheidung ist zulässig, wenn der beabsichtigte und der schriftlich wiedergegebene Wortlaut objektiv nicht übereinstimmen und der Fehler offensichtlich ist.
Die Richtigstellung eines Datums in der Beschlussformel ist eine formelle Korrektur, die keine erneute materielle Prüfung des Falls auslöst.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 243/78 4. August 1978
in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz █ aus ██, geboren am ███████ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1978
Tenor
Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1978 wird dahin berichtigt, dass es in der Beschlussformel statt „27. November 1977“ richtig „21. November 1977“ heißt.
| Willms | Mayer | Meyer | |||
| Kirchhof | Baumgarten |