Treffer
BGH Beschluss

Berichtigung der Beschlussformel im Strafverfahren: Datumskorrektur

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/78
Datum
04.08.1978
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Bundesgerichtshof berichtigt eine frühere Beschlussformel, indem ein falsches Datum durch das richtige ersetzt wird. Die Änderung betrifft einen offenkundigen Formfehler in der Beschlussformel und lässt den materiellen Entscheidungsinhalt unberührt. Der Senat stellt fest, dass statt 27. November 1977 korrekt 21. November 1977 zu stehen hat.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht kann seine Entscheidung berichtigen, wenn in der Beschlussformel ein offenkundiger Schreib- oder Zahlendreher vorliegt.

2

Die Berichtigung einer Beschlussformel dient der Klarstellung des tatsächlichen Wortlauts und ändert nicht den inhaltlichen Entscheidungsumfang.

3

Eine berichtigende Entscheidung ist zulässig, wenn der beabsichtigte und der schriftlich wiedergegebene Wortlaut objektiv nicht übereinstimmen und der Fehler offensichtlich ist.

4

Die Richtigstellung eines Datums in der Beschlussformel ist eine formelle Korrektur, die keine erneute materielle Prüfung des Falls auslöst.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

2 StR 243/78 4. August 1978

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz █ aus ██, geboren am ███████ 1945 in ███, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 1978

Tenor

Der Beschluss des 2. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 20. Juni 1978 wird dahin berichtigt, dass es in der Beschlussformel statt „27. November 1977“ richtig „21. November 1977“ heißt.

WillmsMayerMeyer
KirchhofBaumgarten
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