Revision: Tateinheit statt Tatmehrheit bei Vergewaltigung als Teil fortgesetzter Sexualstraftaten
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 243/78
- Datum
- 20.06.1978
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bildet eine einzelne sexuelle Handlung einen Teilakt einer fortgesetzten Begehung von Straftaten gegen dieselbe Person nach §§ 174, 176 StGB, so besteht zwischen diesem Teilakt und der fortgesetzten Tat Tateinheit und nicht Tatmehrheit.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten ändern, wenn ein Rechtsfehler zu dessen Nachteil festgestellt wird.
Wirkt ein solcher Feststellungsfehler möglicherweise auch auf die Strafzumessung anderer Taten ein, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen.
Bei Aufhebung des Strafausspruchs kann die Zurückverweisung auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittels umfassen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 27. November 1977
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 243/78 BESCHLUSS vom 20. Juni 1978 in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Franz ███████ aus ███████, geboren am ███████ 1945 in ███████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergewaltigung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 1978 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Saarbrücken vom 27. November 1977 1. im Schuldspruch dahin geändert, dass zwischen den Taten zum Nachteil der Stieftochter Marion Tateinheit besteht, 2. im gesamten Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die Überprüfung des Urteils ergibt nur einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten. Weil die Vergewaltigung der Stieftochter Marion zugleich einen Teilakt der zu ihrem Nachteil begangenen fortgesetzten Straftaten nach § 174 und § 176 StGB bildet, besteht zwischen diesen Taten nicht, wie die Strafkammer angenommen hat, Tatmehrheit, sondern Tateinheit. Der Senat kann den Schuldspruch insoweit ändern. Das hat die Aufhebung der Strafaussprüche in diesen Fällen zur Folge. Da der Senat nicht ausschließen kann, dass dieser Fehler sich auch auf die Strafe für die Tat zum Nachteil der Tochter Karin ausgewirkt hat, ist der gesamte Strafausspruch aufzuheben.
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