Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch wegen versuchter Erpressung aufgehoben und zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/75
Datum
02.07.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte drohte einem Kaufhaus mit Brandstiftung zur Erpressung von 100.000 DM; er hatte nicht die Absicht, die Tat auszuführen und wurde beim Versuch, das Geld abzuholen, festgenommen. Das Landgericht verurteilte ihn wegen versuchter Erpressung zu eineinhalb Jahren Freiheitsstrafe. Der BGH hebt den Strafausspruch auf, weil die Strafkammer bei der Strafzumessung mehrfach widersprüchliche und möglicherweise doppelt verwertete Strafschärfungsgründe herangezogen hat. Die Sache wird zur neuen Entscheidung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung darf ein Tatbestandsmerkmal nicht nochmals als strafschärfender Umstand verwertet werden (Verbot der Doppelverwertung; vgl. § 13 Abs. 3 aF / § 46 Abs. 3 StGB).

2

Widersprüchliche oder unzureichend erläuterte Feststellungen in den Urteilsgründen, die für die Strafzumessung erheblich sein können, rechtfertigen die Aufhebung des Strafausspruchs, wenn nicht mit Gewissheit ausgeschlossen werden kann, dass sie die Strafhöhe nicht beeinflusst haben.

3

Die Kammer hat ihre Erwägungen zur Ablehnung oder Gewährung einer Strafmilderung klar, konsistent und nachvollziehbar darzulegen; unterschiedliche Feststellungen über denselben Tatkomplex dürfen nicht ohne Erklärung zu belastender Strafverschärfung führen.

4

Liegen Tatsachenfeststellungen vor, die im Widerspruch zueinanderstehen (z. B. Zeitpunkt der Einschaltung der Polizei), untergräbt dies die Nachvollziehbarkeit der Strafzumessung und kann eine Zurückverweisung zur erneuten Prüfung erfordern.

Vorinstanzen

Landgericht Marburg/Lahn, 5. November 1974

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES 2 StR 243/75 URTEIL S 236 in der Strafsache gegen den Kaufmann Rudolf Heinz F ██████ aus ED, geboren am ██████ 1927 in ██, wegen versuchter Erpressung

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Willms, Richter am Bundesgerichtshof Miller, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Baumgarten, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ in der Verhandlung, Richter am Landgericht Dr. ████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Marburg/Lahn vom 5. November 1974 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen. Von Rechts wegen

Gründe

I. Der Angeklagte drohte im August 1973 der Geschäftsleitung eines Kaufhauses schriftlich an, „irgendwann in diesem Sommer“ das Kaufhaus „durch ca. 30 elektronisch zündende Thermitsätze in Brand zu setzen“, falls nicht für ihn an einem bestimmten Ort 100.000 DM in gebrauchten 50-DM- und 100-DM-Scheinen hinterlegt würden. Er hatte nicht die Absicht, diese Drohung in die Tat umzusetzen. Die Geschäftsleitung ließ, um Zeit zu gewinnen, an der vom Angeklagten bestimmten Stelle ein Antwortschreiben niederlegen, in dem sie um andere Übergabebedingungen bat. Einige Wochen später richtete der Angeklagte an sie ein zweites Schreiben, in dem er unter Aufrechterhaltung seiner Drohung die geforderte Summe um ein Viertel ermäßigte und einen neuen Übergabeort bezeichnete. Beim Versuch, das Geld dort abzuholen, wurde er festgenommen.

II. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung (§§ 253, 43 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Prüfung des Schuldspruchs ergibt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler. Insoweit erhebt auch die Revision keine im Einzelnen begründeten Einwendungen.

2. Jedoch kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil gegen mehrere der von der Strafkammer herangezogenen Strafschärfungsgründe durchgreifende Bedenken bestehen.

So legt die Strafkammer dem Angeklagten ohne nähere Erläuterung „die egoistischen Beweggründe“ zur Last, „die sein Handeln bestimmten“ (UA S. 10); das kann den Verdacht begründen, dass sie die Bereicherungsabsicht des Angeklagten, also ein Tatbestandsmerkmal des § 253 StGB, bei der Strafzumessung noch einmal verwertet und dadurch gegen § 13 Abs. 3 StGB aF (jetzt § 46 Abs. 3 StGB 1975) verstoßen hat. Ebenfalls auf Seite 10 UA begründet sie die Ablehnung einer Strafmilderung nach § 44 Abs. 3 StGB aF unter anderem mit der Erwägung, dass der Angeklagte durch sein weiteres Schreiben bei der Geschäftsleitung des Kaufhauses große Bestürzung hervorgerufen und die Geschäftsleitung „zur Einschaltung der Kriminalpolizei veranlasst“ habe. In nicht lesbarem Widerspruch hierzu ist aber auf Seite 4 UA festgestellt, dass die Firma schon nach Erhalt des ersten Drohbriefes die Polizei einschaltete.

Schließlich ist es mit der Auffassung der Strafkammer, der Angeklagte habe „ein erhebliches Maß an Hartnäckigkeit“ erkennen lassen und „eine besonders hohe verbrecherische Intensität entfaltet“, nicht vereinbar, dass dieser den Auswirkungen seines ersten Briefes aus Angst zunächst überhaupt keine Beachtung schenkte, nicht einmal den angegebenen Hinterlegungsort des geforderten Geldes überwachte, und erst mehrere Wochen später und dann noch höchst dilettantisch und mit verminderter Forderung seinen ursprünglichen Plan weiterverfolgte (UA S. 4 a, 5).

Der Senat kann nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass die angeführten Erwägungen einzeln oder doch in ihrer Gesamtheit die Strafhöhe zu Ungunsten des Angeklagten beeinflusst haben. Dies zwingt zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch.

SchumacherMillerMeyer
WillmsBaumgarten
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