Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Schussabgabe auf Fliehenden

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/71
Datum
26.05.1971
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Totschlags verurteilt; seine Revision wurde vom BGH verworfen. Streitpunkt war, ob bedingter Tötungsvorsatz vorliegt. Der Senat bestätigte, dass der Angeklagte den möglichen tödlichen Erfolg erkannt und billigend in Kauf genommen habe, weil besondere Schussbedingungen ein extrem hohes Risiko begründeten. Motive und Nichtwollen des Erfolgs schließen bedingten Vorsatz nicht aus.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bedingter Tötungsvorsatz (dolus eventualis) liegt vor, wenn der Täter den möglichen tödlichen Erfolg als möglich erkennt und ihn billigend in Kauf nimmt.

2

Bei der Feststellung des bedingten Vorsatzes sind die konkreten Schussbedingungen (Entfernung, Lichtverhältnisse, Bewegung des Opfers, Waffencharakteristika) zu berücksichtigen.

3

Das Fehlen eines verständlichen Tötungsmotivs oder das Nichtwollen des Erfolgs schließt den bedingten Vorsatz nicht aus.

4

Bei bekannt außerordentlich hohem Gefährdungsgrad ist die Unklarheit, ob der Täter auf Verletzung oder auf ein sehr knappes Vorbeigehen zielte, unschädlich; entscheidend ist die Billigung des möglichen tödlichen Erfolgs.

5

Bei der Strafzumessung können selbstjustizielle Motive und der Abschreckungsaspekt als strafschärfende Umstände berücksichtigt werden.

Vorinstanzen

Schwurgericht beim Landgericht Mainz, 16. Juli 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 243/71 vom 26. Mai 1971 in der Strafsache gegen den Chemiefacharbeiter Wilfried Franz Sch████ aus █████, geboren am ████████ 1931 in ███████████, zur Zeit in dieser Sache in Untersuchungshaft, wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Mai 1971, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Willms Bundesrichter Dr. Kirchhof Bundesrichter Dr. Meyer Bundesrichter Meise als beisitzende Richter, ███ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. [REDACTED] bei der Verkündung Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ Rechtsanwalt als Verteidiger,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts beim Landgericht in Mainz vom 16. Juli 1970 wird verworfen. Folgen nach § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Magazin eingezogen. Mit der Revision beanstandet er das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist offensichtlich unbegründet.

Auch die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Ohne Rechtsfehler hat das Schwurgericht bedingten Tötungsvorsatz des Angeklagten bejaht. Nach dem festgestellten Sachverhalt erkannte er bei der Abgabe der beiden letzten Schüsse, dass er den von ihm Verfolgten möglicherweise tödlich treffen werde. Diesen Erfolg nahm er nach der Überzeugung des Schwurgerichts auch billigend in Kauf. Nach den Urteilsgründen war dafür entscheidend, dass die Gefahr eines tödlichen Treffers hier besonders nahelag und dass der Angeklagte bewusst ein extrem hohes Risiko einging. Diese Umstände hat das Schwurgericht sorgfältig erörtert; sie rechtfertigen ohne Bedenken den Schluss auf den bedingten Vorsatz des Angeklagten. Die Entfernung zwischen ihm und dem Fliehenden betrug etwa 145 Meter. Es herrschten ungünstige Lichtverhältnisse. Hinzu kam, dass der Fliehende nicht stillstand, sondern lief. Da die Straße teilweise mit Schnee bedeckt war, musste zudem damit gerechnet werden, dass er sich nicht genau geradlinig weiter bewegen werde. Vor allem aber

hatte der Angeklagte infolge der mit seinem eigenen vorherigen Laufen verbundenen Anstrengungen Mühe, das Gewehr ruhig zu halten. Wenn er in Kenntnis aller dieser die Schussbedingungen beeinträchtigenden Umstände sowie der Tatsache, dass ein Schuss aus dem Gewehr sogar noch auf 1000 Meter tödlich sein kann, so auf den Fliechtenden zielte, dass der Schuss nach seiner Vorstellung zumindest „extrem nahe an ihm“ vorbeigehen sollte, drängte sich die Annahme der Billigung des von ihm als möglich vorausgesehenen Erfolgs geradezu auf. Das gilt um so mehr, als das Gewehr auf 100 Meter eingeschossen war, der Angeklagte deshalb veranlasst war, höher zu zielen, wenn der Schuss in die unmittelbare Nähe des 145 Meter entfernten Fliehenden gehen sollte; auf diese Distanz bestand schon bei einem geringen Zuhochhalten des Gewehres die Gefahr, dass der Schuss nicht bei den Füßen des Verfolgten aufschlagen, sondern seinen Körper oder Kopf treffen werde. Angesichts dieser besonderen Umstände besteht kein Anlass zu der Befürchtung der Revision, das Schwurgericht habe den rechtlichen Unterschied zwischen bedingtem Vorsatz und bewusster Fahrlässigkeit verkannt.

Dabei ist nicht übersehen worden, dass kein auch nur annähernd verständliches Motiv für eine Tötung des Fliehenden gegeben und der Erfolg für den Angeklagten unerwünscht war. Das Urteil erörtert diesen Umstand und legt zutreffend dar, dass er den bedingten Vorsatz nicht ausschließt (vgl. hierzu BGHSt 7, 363; BGH NJW 1963, 2236; 1968, 660).

Der Würdigung des Schwurgerichts steht schließlich nicht entgegen, dass ungeklärt blieb, ob der Angeklagte in erster Linie den Verfolgten verletzen wollte oder beabsichtigte, dass der Schuss zwischen dessen Beinen hindurch oder sonst sehr dicht an ihm vorbeigehen sollte (Bl. 14 UA). Wegen des dem Angeklagten bekannten außerordentlich hohen Grades der Gefahr einer tödlichen Verletzung kommt der Absicht, von der er sich hat leiten lassen, und der Frage, wohin genau er gezielt hat, keine maßgebliche Bedeutung mehr zu. Die Folgerung des Schwurgerichts ist unter allen genannten tatsächlichen Voraussetzungen in gleicher Weise möglich. Deshalb kann auch unerörtert bleiben, ob die Darlegungen des Schwurgerichts auf Bl. 29 UA, die auf eine Verletzungsabsicht des Angeklagten hindeuten könnten, im Widerspruch zu den Feststellungen auf Bl. 14 UA stehen.

Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sind die Strafzumessungsgründe ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Der Vorwurf, „Selbstjustiz“ geübt zu haben, ist durchaus berechtigt. Denn der Angeklagte äußerte vor Abgabe der beiden Schüsse, er wolle dem Fliehenden „noch ein paar Angstschüsse zwischen die Füße jagen“. Bedenken

bestehen ferner nicht gegen die Berücksichtigung des

Abschreckungsgesichtspunktes.BaldusMeyer
KirchhofWillmsMeise
Revision verworfen: Bedingter Tötungsvorsatz bei Schussabgabe auf Fliehenden — Themis