Treffer
BGH Urteil

Revision: Schuldspruch geändert zu Entführung, Gewaltunzucht und Körperverletzung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/69
Datum
02.07.1969
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen eine Verurteilung wegen Entführung, versuchter Notzucht und Körperverletzung ein. Der BGH änderte den Schuldspruch dahin, dass wegen Entführung in Tateinheit mit Gewaltunzucht und Körperverletzung verurteilt wird, hob jedoch den Strafausspruch auf und verwies zur neuen Entscheidung zurück. Die versuchte Notzucht bleibt wegen freiwilligen Rücktritts straflos.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Entführung wider Willen kann bereits durch eine weitere vorsätzliche Ortsveränderung verwirklicht werden, wenn dadurch die zuvor begründete Verfügungsgewalt über das Opfer wesentlich verstärkt wird.

2

Ein fortgesetzter, unbeendeter Versuch wird nach § 46 Nr. 1 StGB straflos, wenn der Täter freiwillig vom weiteren Versuch zurücktritt.

3

Bleibt ein Versuch straflos, kann statt der versuchten Tat eine andere einschlägige bereits verwirklichte Straftat (z. B. Gewaltunzucht) zur Verurteilung herangezogen werden.

4

Der Revisionssenat darf die rechtliche Würdigung der Tat ändern, wenn dem Angeklagten durch einen Hinweis nach § 265 StPO keine Verteidigungsmöglichkeiten vorenthalten wurden bzw. er sich nicht anders hätte verteidigen können.

Vorinstanzen

Landgericht Frankenthal/Pfalz, 24. Januar 1969

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 243/69 in der Strafsache gegen den Gipser Horst Wolfgang N. ███ aus █████████, geboren am ███████████ in ████████, Kreis [REDACTED], █████████████ wegen versuchter Notzucht u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. Juli 1969, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Willms, Bundesrichter Dr. Meyer, Bundesrichter Dr. Miller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter,

beim Bundesgerichtshof ██ Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankenthal/Pfalz vom 24. Januar 1969

a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen Entführung wider Willen in Tateinheit mit Gewaltunzucht und Körperverletzung verurteilt wird,

b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Entführung in Tateinheit mit versuchter Notzucht und Körperverletzung zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen. Seine Revision, mit welcher er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Gegen die Verfolgbarkeit des Angeklagten wegen Entführung wider Willen (Antragsdelikt gemäß § 236 Abs. 2 StGB) bestehen keine Bedenken. Die Strafanträge der Eltern des Opfers (Bl. 2 R und 53 d. A.) umfassen dieses Verbrechen, weil sie „aus allen rechtlichen Gründen“ gestellt sind. Eine Rücknahme der Anträge ist nicht zulässig.

2. Die Verfahrensrügen sind unzulässig, weil sie teils der näheren Angaben entbehren (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), teils nur die Beweiswürdigung angreifen, die frei von Rechtsfehlern ist.

3. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen Entführung und Körperverletzung. Hierzu ist nur folgendes auszuführen:

Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte auf der Fahrt zum ersten Tatort noch nicht den Vorsatz der Entführung wider den Willen des Mädchens hatte. Die Ansicht, dass er den Entführungstatbestand durch die Fahrt vom ersten zum zweiten Tatort verwirklichte, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Zwar mag das Mädchen schon am ersten Tatort – etwa 100 m vom nächsten Wohnhaus entfernt – in seiner Widerstands- und Verteidigungsmöglichkeit wesentlich beeinträchtigt gewesen sein. Um das Mädchen völlig in seine Gewalt zu bekommen, schaffte der Angeklagte es dann aber an den ganz abgelegenen zweiten Tatort. Das Merkmal der Entführung erfordert nicht, dass die erzwungene Ortsveränderung die Schutzlosigkeit des Opfers erst herbeiführt. Es genügt, dass der Täter hierdurch seine schon zuvor begründete Verfügungsgewalt über das Opfer vorsätzlich noch bedeutend verstärkt (BGH, Urteil vom 13. März 1963 – 2 StR 61/63 –).

4. Auch die Merkmale eines Verbrechens der versuchten Notzucht sind einwandfrei festgestellt. Hierbei handelte es sich um einen fortgesetzten unbeendigten Versuch. Die Strafkammer hat jedoch nicht erörtert, ob der Angeklagte von diesem Versuch freiwillig zurückgetreten ist. Das wäre hier erforderlich gewesen, weil es im Urteil heißt, dass der Angeklagte nach länger andauernden Beischlafsbewegungen, die bei dem erschöpften und von Schmerzen gepeinigten Mädchen kaum noch Widerstand gefunden hatten, schließlich von ihr abgelassen und ihr gesagt habe, sie könne jetzt gehen. Die Strafzumessungsgründe (Bl. 15 UA) scheinen darauf hinzudeuten, dass der Rücktritt freiwillig war. Mangels geeigneter Beweismittel ist es jedenfalls ausgeschlossen, dass eine neue Hauptverhandlung den Nachweis des Gegenteils erbringen würde. Der Notzuchtsversuch „als solcher“ muss deshalb gemäß § 46 Nr. 1 StGB straflos bleiben. Das gilt auch für denjenigen Teil des fortgesetzten Versuchs, der schon am ersten Tatort verwirklicht wurde (BGHSt 21, 319).

Die Handlungweise des Angeklagten erfüllte jedoch gleichzeitig den Tatbestand eines vollendeten Verbrechens gemäß § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB, weil er mit Gewalt unzüchtige Handlungen an einer Frau vornahm. Im Allgemeinen tritt diese Strafbestimmung allerdings hinter § 177 StGB zurück. Sie ist jedoch anwendbar, wenn der Notzuchtsversuch straflos bleibt (BGHSt 7, 296, 300 mit Nachweisen). Da der Angeklagte auch nach Hinweis auf die Änderung des rechtlichen Gesichtspunktes gemäß § 265 StPO sich nicht hätte anders verteidigen können, hat der Senat selbst den Schuldspruch entsprechend geändert. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs einschließlich der Nebenfolgen, weil nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Strafkammer bei der abweichenden rechtlichen Beurteilung eine mildere Strafe ausgesprochen hätte.

BaldusMeyerMiller
WillmsBaumgarten
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