Treffer
BGH Urteil

Revision: Meineid und Begünstigung – Begünstigung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/62
Datum
15.03.1962
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte bekämpfte in der Revision seine Verurteilung wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung und rügte Verfahrens- und Sachmängel. Der BGH billigt die Zuziehung eines Sachverständigen und verneint einen Ablehnungsgrund allein aus früheren richterlichen Wertungen. Die Verurteilung wegen Begünstigung wird aufgehoben, da persönliche Selbstbegünstigungsabsicht Fremdbegünstigung ausschließt; der Strafausspruch wird aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Allein aus einer früheren nachteiligen Wertung eines Richters in einem anderen Verfahren lässt sich kein Ablehnungsgrund ableiten.

2

Die Zuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit durch den Tatrichter ist zulässig; § 244 Abs. 4 StPO regelt lediglich die Voraussetzungen für die Ablehnung eines Beweisantrags.

3

Liegt eine Absicht der persönlichen Selbstbegünstigung vor, schließt dies die Strafbarkeit für eine zugleich begangene Fremdbegünstigung aus.

4

Tatrichterliche Tatsachenfeststellungen können nicht durch den Inhalt einer nach § 273 Abs. 2 StPO aufgenommenen Niederschrift über eine frühere Zeugenaussage widerlegt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Hanau, 15. März 1962

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen ███, den Kraftfahrer Wilhelm █, geboren am ██ 1923 in ████, wegen Meineids hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. Juni 1962, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Droste, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, ██████████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, ██ der Verhandlung, bei der Verkündung: Bundesanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, ███ als Justizangestellter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau vom 15. März 1962

1.) im Schuldspruch dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Begünstigung wegfällt, 2.) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Meineids in Tateinheit mit Begünstigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt.

Mit seiner Revision erhebt er Verfahrensbeschwerden und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Verfahrensbeschwerden:

I.

1.) Die Rüge, das gegen die drei richterlichen Mitglieder der Strafkammer gerichtete Ablehnungsgesuch sei zu Unrecht verworfen worden, ist unbegründet.

Der Angeklagte hatte die drei Richter mit der Begründung abgelehnt, dass sie bereits in der Strafsache gegen ██ wegen falscher Anschuldigung, in der er als Zeuge den ihm jetzt zur Last gelegten Meineid geleistet haben soll, mitgewirkt und in den Gründen des damaligen Urteils unter Hinweis auf ein Sachverständigengutachten erhebliche Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit geäußert hätten. Die Strafkammer hat das Ablehnungsgesuch für unbegründet erklärt, weil in dem früheren Urteil nur die Meinung des Sachverständigen wiedergegeben sei, im Übrigen aber die Ablehnung auch dann nicht gerechtfertigt sei, wenn die Richter sich diese Meinung ausdrücklich zu eigen gemacht hätten. Jedenfalls dem zweiten Teil dieser Begründung ist beizutreten. Nach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs kann daraus allein, dass ein Richter bereits in einem anderen Verfahren zu einem dem Angeklagten nachteiligen Werturteil gelangt ist, kein Ablehnungsgrund hergeleitet werden (vgl. Urt. RG LZ 1921, 66; RG JW 1929, 263; RGSt 65, 40, 42; BGH JR 1957, 68). Ein verständiger Angeklagter geht davon aus, dass ein Richter sich seine endgültige Überzeugung unabhängig von seiner früheren Stellungnahme allein auf Grund der Hauptverhandlung verschaffen wird. Umstände, die hier zu einer anderen Auffassung führen könnten, sind nicht ersichtlich.

2.) Die weitere Rüge, die Zuziehung des Sachverständigen Professors Dr. Undeutsch als Gutachter über die Glaubwürdigkeit des Angeklagten und der Zeuginnen Ludwig und Cropp sei nach § 244 Abs. 4 StPO unzulässig gewesen, greift ebenfalls nicht durch. Die Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen zu beurteilen, ist stets Aufgabe des Tatrichters. Diesem steht es dabei aber jederzeit frei, sich der Hilfe eines Sachverständigen zu bedienen. Auch wenn der Tatrichter – wie es hier allerdings der Fall war – ohne Gutachter zu einem abschließenden Urteil hätte kommen können, so liegt doch in der Zuziehung eines Sachverständigen kein Verfahrensverstoß, der mit der Revision gerügt werden kann. Aus § 244 Abs. 4 StPO ergibt sich nichts Gegenteiliges. Diese Vorschrift befasst sich ausschließlich mit den Voraussetzungen, unter denen ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen abgelehnt werden darf.

3.) Mit den Ausführungen über den Inhalt der vor dem Schöffengericht protokollierten Aussage des Beschwerdeführers greift die Revision in unzulässiger Weise die tatrichterlichen Feststellungen an. Diese können nicht durch den Inhalt einer nach § 273 Abs. 2 StPO aufgenommenen Niederschrift über eine frühere Zeugenaussage des Angeklagten widerlegt werden.

Sachrüge:

1.) Die Nachprüfung des Schuldspruchs auf Grund der allgemeinen Sachrüge hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben, soweit er wegen Meineids verurteilt worden ist. Durchgreifenden Bedenken unterliegt dagegen die Verurteilung wegen Begünstigung. Die Strafkammer hat die Strafe nach § 157 Abs. 1 StGB gemildert. Hierzu hat sie ausgeführt, es sei nicht auszuschließen gewesen, dass der Angeklagte deshalb falsch ausgesagt habe, weil er geglaubt habe, nur so von sich eine gerichtliche Bestrafung abwenden zu können. Es habe davon ausgegangen werden müssen, dass er der Meinung gewesen sei, sich der Begünstigung bereits deshalb schuldig gemacht zu haben, weil er sich eine falsche Erklärung der Zeugin Ludwig erschlichen habe, um so ███ in seinem Strafverfahren weiter zu helfen. Die Strafkammer hat danach zugunsten des Angeklagten unterstellt, dass er sich durch seine falsche Aussage zugleich selbst begünstigen wollte, weil er selbst Strafverfolgung befürchtete. Die Absicht der persönlichen Selbstbegünstigung führt aber zur Straflosigkeit einer zugleich begangenen Fremdbegünstigung (RGSt 70, 390, 392; 73, 265, 268; BGHSt 2, 375, 378; 9, 71, 73; BGH NJW 1952, 754; BGH LM § 257 StGB Nr. 19). Der Angeklagte durfte daher nicht auch wegen Begünstigung verurteilt werden. Die deshalb erforderliche Änderung des Schuldspruchs kann von hier aus vorgenommen werden.

2.) Der Wegfall der Verurteilung wegen Begünstigung hat die Aufhebung des Strafausspruchs zur Folge, da dieser zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst sein kann. Bei der Neufestsetzung der Strafe wird die Strafkammer neben der Anwendbarkeit des § 157 Abs. 1 StGB zu prüfen haben, ob die Strafe im Rahmen des § 154 Abs. 2 StGB nicht etwa auch deshalb zu mildern ist, weil die Vorschriften der §§ 55 Abs. 2 und 60 Nr. 3 StPO verletzt worden sind (vgl. hierzu BGHSt 8, 186, 189; NJW 1958, 1832; GA 1959, 176). Aus dem Urteil ergibt sich nicht, dass der Angeklagte gemäß § 55 Abs. 2 StPO belehrt worden ist. Er könnte aber sowohl aus dem Gesichtspunkt einer Beihilfe zu der von █████ begangenen wissentlich falschen Anschuldigung als auch aus demjenigen einer Begünstigung des ███ durch Herbeiführen wahrheitswidriger Angaben der Zeugin ████████ in Gegenwart des Zeugen ███████ und Erschleichen einer falschen Erklärung der Zeugin █████, um ███ ██████ der Verhängung der Strafe wegen Unzucht mit Abhängigen zu bewahren, berechtigt gewesen sein, die Auskunft zu verweigern. Aus demselben Grunde könnte für das Schöffengericht Anlass bestanden haben, den Angeklagten gemäß § 60 Nr. 3 StPO unvereidigt zu lassen. Ob deswegen eine Milderung der Strafe angebracht ist, ist allerdings fraglich. Denn der Angeklagte hat sich durch seine Machenschaften selbst in die Lage gebracht, als Zeuge vernommen zu werden. Das könnte auch gegen eine Milderung nach § 157 Abs. 1 StGB sprechen. Die Strafkammer ist jedenfalls nicht gehindert, es bei der Strafe von einem Jahr Gefängnis zu belassen, obwohl die Verurteilung wegen Begünstigung weggefallen ist.

BaldusScharpenseelHenning
DotterweichMeyer
Revision: Meineid und Begünstigung – Begünstigung aufgehoben, Strafausspruch aufgehoben — Themis