Treffer
BGH Urteil

Revision wegen Verletzung der Aufklärungspflicht (§244 Abs.2 StPO) bei Kinderzeugenaussage

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 243/53
Datum
15.06.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob das Urteil des Landgerichts Osnabrück wegen Verletzung der Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück. Der Angeklagte war wegen Unzucht mit einem sechsjährigen Kind verurteilt worden; das Kind machte in der Hauptverhandlung keine Angaben und zeigte auffällige Umstände. Das Gericht hätte einen Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Kindes beiziehen müssen. Sachlichrechtliche Rügen blieben offen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei gewichtigen Anhaltspunkten für Beeinträchtigungen der Aussagefähigkeit eines Kindes (insbesondere sehr junges Alter, träumische Veranlagung, Schweigen in der Hauptverhandlung oder frühere unerklärte ähnliche Erlebnisse) verpflichtet §244 Abs.2 StPO das Gericht, einen Sachverständigen zur Beurteilung von Glaubwürdigkeit und Zuverlässigkeit heranzuziehen.

2

Unterbleibt trotz solcher Auffälligkeiten die erforderliche sachverständige Aufklärung, liegt eine Verletzung der Ermittlungs- und Aufklärungspflicht vor, die die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Beweisaufnahme rechtfertigt.

3

Kann die Aussage des verletzten Kindes wegen ihrer besonderen Umstände nicht ohne weiteres für zuverlässig gehalten werden, reicht die bloße Verwertung von Aussagen Dritter gleichen Alters zur sicheren Verurteilung nicht ohne weitere überprüfende Maßnahmen aus.

4

Eine verletzte Aufklärungspflicht nach §244 Abs.2 StPO macht ein Eingreifen der Revisionsinstanz geboten, ohne dass auf weitere Verfahrensrügen eingegangen werden muss.

Vorinstanzen

Landgericht Osnabrück, 31. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Klempnergehilfen Fritz ██ aus K., ███ geboren ███ 1920 in ████, wegen Unzucht mit einem Kinde

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juni 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Maaß, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, ████████████schaft, Oberregierungsrat Dr. ███████████████ als Vertreter der ████████████████, Justizangestellter als ███████████████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 31. März 1953 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt, weil er mit der damals sechsjährigen Burgunda K. D. in ██████ in einem Gartenweg, genannt „Hagen“, unzüchtige Handlungen vorgenommen habe. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer hat ihn insbesondere auf Grund der Aussagen von drei Kindern im Alter von sechs bis sieben Jahren für überführt angesehen, obwohl die Verletzte selbst in der Hauptverhandlung keine Angaben machte, ein träumisch veranlagtes Kind ist und vor geraumer Zeit mit einem anderen Manne ein ähnliches, nicht näher aufgeklärtes Erlebnis gehabt haben soll. Die unzüchtige Handlung selbst ist auf Grund der früheren Angaben des Kindes gegenüber seinem Vater und der vernehmenden Polizeibeamtin festgestellt.

Die Revision rügt Verletzung sachlichrechtlicher und verfahrensrechtlicher Bestimmungen. Die Verfahrensrüge greift durch.

Der Verteidiger hatte hilfsweise beantragt, die Lehrer der Kinder über deren Glaubwürdigkeit zu vernehmen. Dieser Antrag ist in den Urteilsgründen abgelehnt worden, weil das Gericht die Kinder für glaubwürdig hielt. Die Revision meint, das sei fehlerhaft, es sei sogar die Zuziehung eines Sachverständigen im Rahmen der Aufklärungspflicht nötig gewesen.

Die Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist hier verletzt, denn der Sachverhalt drängte zur Anhörung eines Sachverständigen über die Zuverlässigkeit und Glaubwürdigkeit des verletzten Kindes. Dieses war erst sechs Jahre alt, ist ein träumisch veranlagtes Kind, machte in der Hauptverhandlung keine Angaben und soll vor geraumer Zeit ein ähnliches, nicht näher aufgeklärtes Erlebnis mit einem anderen Manne gehabt haben. Das Kind wies daher so viel Auffälligkeiten auf, dass die Anhörung eines Sachverständigen geboten erschien (BGHSt 3, 27).

Aus diesem Grunde muss die Sache aufgehoben werden, ohne dass es eines Eingehens auf die weiteren Verfahrensrügen bedarf. Sachlichrechtliche Fehler enthielt das Urteil nicht.

DotterweichDr. ArndtDr. Menges
Dr. WernerMaaß
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