Revision des Angeklagten verworfen – keine feststellbaren Rechtsfehler
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 243/23
- Datum
- 16.11.2023
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
- ECLI
- ECLI:DE:BGH:2023:161123B2STR243.23.0
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist ohne Erfolg zu verwerfen, wenn die Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die vom Revisionsführer vorgebrachten Gründe sind so zu würdigen, dass nur bei Feststellung eines entscheidungserheblichen Rechtsfehlers der angefochtene Urteilsspruch aufgehoben oder abgeändert wird.
Ein bloßes Vorbringen ohne darlegungsfähige, durchgreifende Einwendungen gegen die angefochtene Entscheidung genügt nicht zur Begründung der Revision.
Der unterlegene Revisionsführer hat die Kosten seines Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aachen, 23. März 2022, Az: 61 KLs 22/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung auch unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben hat.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Appl Krehl Meyberg Grube Schmidt