Revision: Aufhebung der Unterbringung in Entziehungsanstalt (§64 StGB) und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/93
- Datum
- 09.06.1993
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB kann wegen Verfahrensmängeln aufgehoben werden, wenn dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit der Unterbringung nicht in der Anklageschrift, im Eröffnungsbeschluss oder in der Hauptverhandlung hinreichend deutlich gemacht wurde.
Die Nichtbenennung oder fehlende hinreichende Hinweise auf eine Maßregel in Anklage und Verfahrensführung kann die Verteidigung in ihrer Reaktions- und Verteidigungsfähigkeit beeinträchtigen und damit einen Revisionsgrund darstellen.
Bei Prüfung von § 64 StGB sind die Ausführungen der Sachverständigen zur Erfolgsaussicht einer Entziehungskur zu berücksichtigen; dennoch entbindet ein entsprechendes Sachverständigengutachten das Gericht nicht von der Pflicht, die Verfahrensbeteiligten klar über die Möglichkeit der Unterbringung zu informieren.
Die Revision ist teilweise stattzugeben, wenn lediglich die Maßregelanordnung zu beanstanden ist; insoweit ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Kammer zurückzuverweisen, während sonstige Angriffe auf das Urteil gegebenenfalls verworfen werden können.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 26. Oktober 1992
Rubrum
Bundesgerichtshof Beschluss
2 StR 242/93 vom 9. Juni 1993 in der Strafsache gegen Hans-Peter ██, geboren am ██ in ██, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Angeklagten am 9. Juni 1993 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 26. Oktober 1992 mit den Feststellungen insoweit aufgehoben, als die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die im Übrigen im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision führt zur Aufhebung der Unterbringungsanordnung. Der Beschwerdeführer hat ordnungsgemäß gerügt, dass auf die Möglichkeit der Unterbringung gemäß § 64 StGB weder in der Anklageschrift enthalten, noch vom Gericht im Eröffnungsbeschluss oder in der Hauptverhandlung ein Hinweis a[usgeblieben ist].
Der dem Senat durch die Verfahrensakten zugängliche Akteninhalt ergibt, dass in der Anklageschrift zwar Ausführungen über die in den Diebstählen zugrundeliegende Drogensucht enthalten waren, in der schriftlichen Ladung der psychiatrischen Sachverständigen aber nur die Problematik des § 21 StGB angesprochen wurde und der Staatsanwalt selbst im Schlussantrag die Möglichkeit der Unterbringung des Angeklagten nicht erwähnt hat.
Das Landgericht hat im Rahmen seiner Erörterungen zu § 64 StGB Ausführungen der Sachverständigen zu Absatz 2 der Vorschrift wiedergegeben, wonach sie die Aussichten auf einen Erfolg der Entziehungskur zwar nicht besonders gut erachten, diese aber „keinesfalls von vornherein als aussichtslos“ ansehen, zumal der Angeklagte bisher noch kein e Therapie durchgeführt habe.
Unter diesen Umständen kann der Senat, obschon das Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 64 Abs. 1 StGB nachvollziehbar dargelegt hat, nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass dem Angeklagten und seinem Verteidiger die Möglichkeit der Unterbringung nicht klar genug vor Augen geführt wurde und sie sich anderenfalls mit Erfolg etwa unter Hinweis auf eine freiwillige Therapie oder, im Gegenteil, wegen Aussichtslosigkeit – gegen die Unterbringungsanordnung hätten verteidigen können.
| Niemöller | Jahnke | Gollwitzer | |||
| Maier | Detter |