Treffer
BGH Urteil

Revision: Zurückverweisung wegen unterlassener Vernehmung entlastenden Zeugen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 242/70
Datum
09.09.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fortgesetzter Unzucht verurteilt und rügte Verfahrens- und Rechtsfehler. Der BGH gibt der Verfahrensrüge statt, weil das Landgericht einen potenziell entlastenden Zeugen (den behaupteten Freund) nicht ermittelte und vernahm, wodurch die Glaubwürdigkeitsprüfung der einzigen Belastungszeugin unvollständig blieb. Das Urteil wird aufgehoben und zur neuer Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen; bei erneuter Verurteilung ist die feststellbare Mindestzahl der Einzelakte anzugeben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Tatgericht ist verpflichtet, entlastende Hinweise ernsthaft aufzuklären und, wenn plausibel, die betreffenden Personen zu ermitteln und als Zeugen zu vernehmen.

2

Die Glaubwürdigkeit einer einzigen belastenden Tatzeugin darf nicht ohne Ermittlung möglicher entlastender Tatsachenentscheidung bestätigt werden; besteht eine konkrete Möglichkeit der Entlastung, ist der entsprechende Zeuge zu vernehmen.

3

Anhaltspunkte für ein Belastungsinteresse oder frühere widersprüchliche Angaben der Zeugin erfordern weitergehende Aufklärung durch das Gericht zur verlässlichen Beweiswürdigung.

4

Bei Verurteilung wegen fortgesetzter Tat muss das Urteil den feststellbaren Mindestumfang der Einzelakte angeben, um den Schuldumfang zu bestimmen.

Vorinstanzen

Landgericht Kassel, 23. Januar 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

2 StR 242/70 in der Strafsache gegen den Versicherungskaufmann Albert Adolf ██ aus KC, dort geboren am ███ ██████ wegen Unzucht mit einer Abhängigen (§ 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB)

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. September 1970, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Henning, Bundesrichter Dr. Müller, Bundesrichter Baumgarten als beisitzende Richter, ██ Bundesanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Kassel vom 23. Januar 1970 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht mit einem Kinde zu drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Seine Revision beanstandet das

Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Die Verfahrensrüge hat Erfolg.

Nach der Überzeugung der Strafkammer hat der Angeklagte seit 1954 oder 1955 – insoweit sind die Angaben UA Bl. 5 nicht klar – mit seiner 1945 geborenen Stieftochter Erika, die in seinem Haushalt aufwuchs, unzüchtige Handlungen vorgenommen und später, bis diese 16 Jahre alt wurde, häufiger, dann bis 1962 nur mehr gelegentlich geschlechtlich verkehrt. Der Angeklagte, der die Tat bestritten hat, hat zu seiner Verteidigung geltend gemacht, als Erika 16 Jahre alt gewesen sei, habe er sie mit einem Freund auf einem Sofa liegend überrascht. Beide hätten gerade Geschlechtsverkehr miteinander ausgeübt und Erikas Bettlaken habe einen Blutflecken gehabt. Erst damals sei Erika defloriert worden.

Wie die frühere Ehefrau des Angeklagten, die Mutter der Zeugin Erika, in der Hauptverhandlung bekundete, hat der Angeklagte ihr bereits damals von dem Blutflecken auf dem Bettlaken erzählt. Trotzdem meint die Strafkammer, dieser sei für das Vorbringen des Angeklagten ohne jeglichen Beweiswert, da völlig offen bleibe, ob es sich um frisches oder älteres Blut gehandelt habe und ob es von Regelblutungen oder Verletzungen herrühre.

Da indessen nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass die Zeugin Erika erst damals defloriert worden ist, war die Strafkammer verpflichtet, den Freund ██ zu ermitteln und ihn zu vernehmen. Falls ███ die Behauptung des Angeklagten glaubhaft bestätigen

würde, wäre die Glaubwürdigkeit Erikas als einziger Tatzeugin im Wesentlichen widerlegt.

Die Strafkammer meint außerdem, es sei kein Interesse der Zeugin ersichtlich, den Angeklagten zu Unrecht zu belasten und die Geschlechtsbeziehungen vorzutäuschen. Dieses könnte jedoch dann gegeben sein, wenn sie bereits früher im vorangegangenen Verfahren betreffend Scheidung der Ehe ihrer Mutter und des Angeklagten die Unwahrheit gesagt hätte. Im Übrigen hat sie in jenem Verfahren den Schriftwechsel geführt und „die Sache vorgetragen“, als der Angeklagte keinen Unterhalt mehr zahlte. Als ihr am 25. November 1969 telegraphisch die Aufhebung des auf den 26. Novenber 1969 anberaumten Hauptverhandlungstermins mitgeteilt wurde, fragte sie an demselben Tage beim Landgericht nach dem Grunde dafür an (Bl. 42 dA). Diese Umstände, die für ein Interesse der Zeugin am Ausgang des Verfahrens sprechen könnten, legten es besonders nahe, jede Möglichkeit zur weiteren Aufklärung auszunutzen. Dazu könnte auch die Vernehmung der Prozeßbevollmächtigten des Angeklagten im Ehescheidungsverfahren dienen, denen dieser Aussageerlaubnis erteilt hat (Bl. 46 dA).

Sollte in der neuen Hauptverhandlung der Angeklagte wiederum wegen einer fortgesetzten Tat verurteilt werden, wird die Strafkammer die feststellbare Mindestzahl der Einzelakte im Urteil angeben müssen. Das ist wegen des Schuldumfangs bei einer fortgesetzten Tat erforderlich.

BaldusHenningBaumgarten
KirchhofMüller
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