Revision teilweise erfolgreich: Aufhebung der Unterschlagungsverurteilung und des Strafausspruchs
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/64
- Datum
- 15.07.1964
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Zur Verurteilung wegen Unterschlagung ist erforderlich, dass die Sache im Alleingewahrsam des Täters steht, als dieser die Zueignung vornimmt.
Geht die Wegnahme erst dahin, dass dem Eigentümer der Gewahrsam beendet wird, kommen nicht Unterschlagung, sondern (unter den weiteren Voraussetzungen) Diebstahlsdelikte in Betracht.
Die Feststellung des Zueignungswillens erfordert konkrete tatsächliche Feststellungen darüber, was der Täter mit der Sache vorhatte; bloße Formulierungen ohne Tatsachengrundlage genügen nicht.
Für die Feststellung eines gefährlichen Gewohnheitsverbrechers (§ 20a StGB) muss das Gericht nicht nur frühere Taten aufzählen, sondern auch äußere Ursachen und innere Beweggründe darlegen; die Taten müssen symptomatisch für eine auf Veranlagung beruhende oder durch Übung erworbene Neigung sein.
Beruht die Einordnung als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher oder der Strafausspruch wesentlich auf einer später aufgehobenen Verurteilung, so ist der Strafausspruch insgesamt aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Hanau/Main, 16. April 1964
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den aus ████ geborenen Landarbeiter Alfons K. █████, am ██████ 1929 in █████████, z. Zt. in Untersuchungshaft, wegen Unterschlagung u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Juli 1964, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. Peter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hanau/Main vom 16. April 1964 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen Unterschlagung zum Nachteil von Frau ██████████████ verurteilt worden ist, ferner im gesamten Strafausspruch. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen Unterschlagung (Fall Zehe) und wegen erschwerter Unterschlagung (Fall █████) zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Zuchthaus verurteilt. Ferner hat sie ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf vier Jahre aberkannt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet. Außerdem hat sie ihn verurteilt, an Frau Übel 2.989,50 DM nebst Zinsen ab 24. Februar 1964 zu zahlen.
Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, die zunächst unbeschränkt eingelegt, in der Revisionsbegründung jedoch vom Verteidiger auf die Verurteilung im Falle ███ und den gesamten Strafausspruch beschränkt worden ist. Diese Beschränkung ist unwirksam, da der Verteidiger seine Ermächtigung hierzu nicht nachgewiesen hat. Indes ist das Rechtsmittel nur in dem genannten Umfang begründet worden, so dass es hinsichtlich des Schuldspruchs im Falle ████ und der sich auf diesen Fall beziehenden Verurteilung zur Zahlung einer Entschädigung unzulässig ist. Im Übrigen hat das Rechtsmittel, mit dem die Verletzung des sachlichen Rechts geltend gemacht wird, Erfolg.
Im Falle ████ sind die Merkmale einer Unterschlagung nicht dargetan.
Frau █████████ ließ sich vom Angeklagten mit ihrem Personenkraftwagen zur Allgemeinen Ortskrankenkasse in Bonn fahren und beauftragte ihn dort, auf einem Parkplatz zu warten. Der Angeklagte fuhr jedoch in der Absicht, sich den Wagen zuzueignen, in Richtung Frankfurt am Main davon. In Hanau stellte er das Fahrzeug wegen eines Motorschadens in einer Reparaturwerkstatt ein und teilte Frau █████ ohne seinen Namen anzugeben, schriftlich mit, dass der Wagen dort abgeholt werden könne. Danach ist nicht ersichtlich, dass der Kraftwagen, wie es der Tatbestand der Unterschlagung voraussetzt (vgl. BGHSt 8, 273, 276), im Alleingewahrsam des Angeklagten stand, als dieser in der Absicht davonfuhr, ihn sich zuzueignen. Der Eigentümer verliert den Gewahrsam an seinem Fahrzeug nämlich nicht schon dadurch, dass er es einem anderen für die Fahrt zu einem Parkplatz überlässt und sich vorübergehend entfernt (vgl. BGH GA 1962, 78). Daher würde, wenn der Angeklagte nicht auftragsgemäß handelte, sondern davonfuhr, erst hierdurch der Gewahrsam der Frau ███ beendet. Somit kommt nicht Unterschlagung, sonder Diebstahl in Betracht.
Das Urteil lässt zudem nach seiner Ausdrucksweise Zweifel offen, ob der Angeklagte sich den Kraftwagen zugeeignet hat. Die Strafkammer sagt das zwar in der Sachverhaltsschilderung, führt jedoch keine Tatsachen an. In der rechtlichen Würdigung begründet sie ihre Auffassung nur damit, dass der Angeklagte über das Fahrzeug wie ein Eigentümer verfügt habe. Nicht jede Handlung, die an sich allein dem Eigentümer zusteht, ist aber schon eine Zueignung. Diese liegt lediglich dann vor, wenn der Täter sich den Eigenbesitz verschaffen will, die Handlung also mit dem Willen vornimmt, die Sache dem Eigentümer dauernd zu entziehen und sie – sei es auch nur eine Zeitlang – dem eigenen Vermögen einzuverleiben. Das ist nach der Rechtsprechung allerdings schon dann der Fall, wenn der Täter ein Kraftfahrzeug an sich nimmt, um es vorübergehend zu benutzen und dann irgendwo herrenlos stehen zu lassen (vgl. BGHSt 5, 190, 192; BGH GA 1960, 82; 16, 205). Indessen fehlt es hier an der Feststellung darüber, was der Angeklagte mit dem Fahrzeug vorhatte, als er mit ihm davonfuhr.
Der Strafausspruch muss im ganzen aufgehoben werden, weil die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher auch auf seiner Verurteilung im Falle Zehe beruht. Im Übrigen geben die Ausführungen zu § 20a StGB Anlass, auf die Entscheidung BGH MDR 1957, 562 hinzuweisen. Danach bedarf es nicht nur einer kurzen Darstellung der früheren, jetzt zur Gesamtwürdigung herangezogenen Taten, sondern es ist auch erforderlich, auf die äußeren Ursachen und inneren Beweggründe einzugehen. Nur so lässt sich ein zuverlässiges Bild des Täters gewinnen und die Frage beurteilen, ob er die Taten aus einem auf Veranlagung beruhenden oder durch Übung erworbenen, zur Charaktereigenschaft gewordenen Hang begangen hat. In diesem Sinne müssen die Taten „symptomatisch“ sein, d. h. gemeinsame Merkmale aufweisen, die ihn als Gewohnheitsverbrecher kennzeichnen.
| Baldus | Kirchhof | Henning | |||
| Scharpenseel | Meyer |