Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung: Einstellung eines Verfahrens, andere Revision verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 242/58
Datum
02.07.1958
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft und der Angeklagte Hubert █████ legten Revision gegen ein Urteil wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung ein. Der BGH stellte fest, dass Hubert unvorbestraft ist und die verhängte Hauptstrafe die Grenze des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht übersteigt; das Verfahren gegen ihn wurde eingestellt. Die Revision des Mitangeklagten Gottfried ███ wurde als unbegründet verworfen. Protokollrügen wurden als unzulässig erachtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz (StFG 1954) ist anzuordnen, wenn der Verurteilte unvorbestraft ist und die verhängte Hauptstrafe die in § 2 Abs. 2 StFG gezogene Grenze nicht überschreitet.

2

Der Senat kann nach § 354 StPO von Amts wegen entscheiden, eine Einstellung des Verfahrens nach dem Straffreiheitsgesetz vorzunehmen.

3

Die Einstellung des Hauptstrafentscheids nach dem Straffreiheitsgesetz führt zum Wegfall damit zusammenhängender Nebenfolgen (z. B. Wertersatzstrafe) insoweit, als sie denselben Angeklagten betreffen.

4

Revisionsrügen, die ausschließlich Protokollmängel betreffen (sog. Protokollrügen), sind unzulässig; substantiierte Sachrügen sind erforderlich, damit die Revision Erfolg haben kann.

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 8. Mai 1957

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den Kaufmann Gottfried ███, geboren am [REDACTED] in [REDACTED], 2. den Kaufmann Hubert █████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1918 in [REDACTED],

wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. Juli 1958, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Prof. Dr. Busch, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Dr. Schalscha, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Pinderson, Volkswirt, Bundesanwalt als Vertreter, Justizangestellter Gouthier als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Hubert █████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 8. Mai 1957, soweit es diesen Angeklagten betrifft, aufgehoben und das Verfahren auf Kosten der Staatskasse eingestellt.

Die Revision des Angeklagten Gottfried ███ wird verworfen.

Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die beiden Angeklagten sind wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Abgabenhinterziehung, begangen in der Zeit von Anfang November 1950 bis 15. Februar 1951, verurteilt worden, und zwar:

a) Gottfried ███ zu einer Gefängnisstrafe von fünf Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 200,— DM, ersatzweise 20 Tage Gefängnis,

b) Hubert █████ zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten sowie zu einer Geldstrafe von 100,— DM, ersatzweise 10 Tage Gefängnis.

Außerdem ist gegen die Angeklagten unter gesamtschuldnerischer Haftung auf eine Wertersatzstrafe von 21.840,— DM, ersatzweise für je 1.000,— DM ein Tag Gefängnis, erkannt worden.

Soweit der Angeklagte Hubert █████ verurteilt worden ist, hat die Staatsanwaltschaft zu seinen Gunsten Revision eingelegt und die Nichtanwendung des § 2 Abs. 2 StFG 1954 als fehlerhaft gerügt.

Die Revisionen der beiden Angeklagten rügen die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.

Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten Hubert █████ haben Erfolg. Dieser ist nach dem Urteil nicht vorbestraft (§ 2 Abs. 3 StFG 1954, BGBl. I S. 203). Die gegen ihn jetzt erkannte Hauptstrafe beträgt drei Monate Gefängnis, so dass die Grenze der Straffreiheit nach § 2 Abs. 2 des Straffreiheitsgesetzes 1954 nicht überschritten ist. Das Verfahren gegen ihn ist daher auf Grund der Revision der Staatsanwaltschaft und auch seiner Revision, mit der die allgemeine Sachrüge erhoben ist, gemäß § 4 des Straffreiheitsgesetzes 1954 einzustellen. Der Senat konnte gemäß § 354 StPO von sich aus entsprechend entscheiden. Damit entfällt zugleich auch der Ausspruch über die Wertersatzstrafe, soweit er sich gegen den Angeklagten Hubert █████ richtet (BGHSt 6, 304).

Zur Anwendung des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO zugunsten des Angeklagten bestand nach Lage der Sache keine Veranlassung.

Die Verfahrensrügen in der Revision des Angeklagten Gottfried ███ sind als reine Protokollrügen unzulässig (vgl. BGHSt 7, 162).

Auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts hat die Nachprüfung des Urteils gegen den Angeklagten Gottfried ███ keinen durchgreifenden Rechtsfehler erkennen lassen, so dass seine Revision auf seine Kosten verworfen werden musste.

BuschBaldusMenges
Dr. DotterweichDr. Schalscha
Revision gegen Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung: Einstellung eines Verfahrens, andere Revision verworfen — Themis