Revision verworfen: Auslegung des § 316a Abs. 2 StGB zum Erfolg bei Angriff auf Kraftfahrer
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/57
- Datum
- 26.06.1957
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann auf die Rüge beschränkt werden, § 316a Abs. 2 StGB sei fehlerhaft angewendet worden; dieser Teil ist selbständig prüfbar und genügt einer eigenständigen Revisionserweiterung nicht.
Erfolg im Sinne des § 316a Abs. 2 StGB ist die Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers oder eines Mitfahrers (der Angriff), nicht hingegen das Erreichen des angestrebten Raubes oder der räuberischen Erpressung.
Tätige Reue nach § 316a Abs. 2 StGB liegt vor, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet; unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden.
Ist der Angriff bereits so ausgeführt, dass er eine Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers bewirkt hat, ist der im Abs. 2 bezeichnete Erfolg eingetreten und damit die Möglichkeit der Abwendung nach Abs. 2 ausgeschlossen.
Vorinstanzen
Landgericht Bonn, 5. Februar 1957
Rubrum
Für die Amtliche Sammlung
Leitsatz
1. Die Revision kann darauf beschränkt werden, dass § 316a Abs. 2 StGB fehlerhaft angewendet ist.
2. Erfolg im Sinne des § 316a Abs. 2 StGB ist der Angriff auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Führers eines Kraftfahrzeugs oder eines Mitfahrers.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 5. Februar 1957 wird verworfen.
Von der Auferlegung der Kosten und Auslagen für das Revisionsverfahren wird abgesehen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verbrechens nach § 316a StGB in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von unbestimmter Dauer, jedoch von mindestens zwei Jahren und höchstens vier Jahren verurteilt. Die erlittene Untersuchungshaft hat sie auf die erkannte Strafe angerechnet.
Gegen das Urteil hat der Vormund des Angeklagten durch seinen Rechtsanwalt Revision eingelegt, sie jedoch auf das Strafmaß beschränkt. Er rügt fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts.
In der Beschränkung der Revision ist ein Teilverzicht zu sehen. Der Rechtsanwalt ist von dem Vormund jedoch nur zur Einlegung und zur Zurücknahme der Revision, nicht aber auch zum Verzicht ermächtigt worden. Der Mangel der Vollmacht hat daher zur Folge, dass die Erklärung insoweit unwirksam ist, als sie von der Ermächtigung nicht umfasst wird. Da aber weder der Angeklagte noch der Vormund innerhalb der Rechtsmittelfrist das Rechtsmittel erweitert haben, ist der nicht angefochtene Teil des Urteils rechtskräftig geworden (BGHSt 3, 46).
Über die Schuldfrage ist daher nicht mehr zu entscheiden. Dies hindert jedoch nicht die Prüfung, ob die Strafkammer zu Recht die Voraussetzungen des § 316a Abs. 2 StGB verneint und eine Minderung der Strafe abgelehnt hat. Die Entscheidung hierüber berührt, wie auch in den vergleichbaren Fällen der §§ 158, 199 StGB, den Schuldspruch nicht. Die Rechtslage ist hier anders als bei der Regelung des Rücktritts vom Versuch in § 46 StGB. Sind dessen Voraussetzungen gegeben, so hat der Täter einen persönlichen Strafaufhebungsgrund, der zu seiner Freisprechung und zur Aufhebung des Urteils zwingt. Ein Schuldspruch entfällt hier. Demgegenüber legt § 316a Abs. 2 StGB es in die Hand des Richters, die Strafe zu mindern oder von einer Bestrafung abzusehen. Sieht der Richter von einer Bestrafung ab, spricht er den Angeklagten nicht frei, erkennt ihn vielmehr für schuldig und legt ihm auch die Verfahrenskosten auf (BGHSt 4, 172/176).
Das Rechtsmittel kann daher abweichend von § 46 StGB darauf beschränkt werden, die Vorschrift des § 316a Abs. 2 StGB sei fehlerhaft angewendet. Dieser angegriffene Teil des Urteils ist somit losgelöst und unabhängig von dem nicht angegriffenen einer selbständigen Prüfung zugänglich.
Der Angeklagte vereinbarte mit den früheren Mitangeklagten ███ und ███████████████, durch Vortäuschen eines Unfalls einen Kraftfahrer zum Anhalten zu bestimmen, ihn sodann niederzuschlagen und zu berauben. In Ausführung dieses Planes legte sich der frühere Mitangeklagte ███ mit seinem Motorrad auf die Straße. Als der Fahrer eines Kraftwagens, █████, anhielt und ausstieg, um Hilfe zu leisten, schlug der frühere Mitangeklagte ███, der sich inzwischen mit den Angeklagten ███████████████ herangeschlichen hatte, mit einer vollen Bierflasche derart auf den Kopf, dass die Flasche zersplitterte. Der Fahrer wehrte sich gegen den ihn festhaltenden ███████████████ und schrie um Hilfe. Dem Angeklagten B waren bei dem Schlag mit der Flasche Glassplitter und Bier ins Gesicht geflogen. Hierdurch erschrocken, lief er einige Schritte weg. Auch ███████████████ verlor den Mut zur weiteren Durchführung des Vorhabens und rief seinen Mittätern zu: „Haut ab! Darauf ließ auch B von █████ ab und lief mit ███ und ███████████████ davon.
Die Strafkammer lehnt die Anwendung des § 316a Abs. 2 StGB ab, da sie die Voraussetzungen nicht für gegeben hält. Sie ist der Auffassung, diese Bestimmung komme nur in Betracht, solange der in Absatz 1 des § 316a StGB umschriebene räuberische Angriff auf den Kraftfahrer noch nicht erfolgt sei, sich vielmehr im Stadium des „Unternehmens“ im Sinne des Abs. 1 befinde. Ein Rücktritt von dem räuberischen Angriff sei aber, wie sie meint, ausgeschlossen, wenn der Kraftfahrer bereits angegriffen und damit der „Erfolg“ im Sinne des Abs. 2 eingetreten sei; der Begriff des Erfolgs umfasse nicht auch den Raub und die räuberische Erpressung, die nach Abs. 1 Ziel des räuberischen Angriffs sein müssen; es genüge vielmehr, dass ein in räuberischer Absicht unternommener Angriff durchgeführt werde; dies sei hier der Fall gewesen.
Dieser Auffassung ist beizutreten. § 316a Abs. 1 StGB erklärt das „Unternehmen“ eines Angriffs auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers unter Ausnutzung der besonderen Verhältnisse des Straßenverkehrs für strafbar. Dieses Unternehmen muss nach dem Willen des Täters darauf gerichtet sein, der Begehung eines Raubes oder einer räuberischen Erpressung zu dienen. Da nach dem Wortlaut des Gesetzes in Verbindung mit § 87 StGB der versuchte Angriff dem vollendeten Angriff gleichgestellt wird, ist ein Rücktritt vom Versuch nach § 46 StGB nicht möglich. Um trotzdem eine straflose oder mindestens strafmildernde Umkehr des Täters nicht auszuschließen, gibt Abs. 2 des § 316a StGB dem Täter die Möglichkeit der tätigen Reue. Sie liegt vor, wenn der Täter aus freien Stücken seine Tätigkeit aufgibt und den Erfolg abwendet; unterbleibt der Erfolg ohne Zutun des Täters, genügt sein ernstliches Bemühen, den Erfolg abzuwenden. Insoweit geht also § 316a Abs. 2 über § 46 Nr. 2 StGB noch hinaus.
Unter Erfolg ist dabei entgegen der im Schrifttum zum Teil vertretenen Ansicht nicht der Raub oder die räuberische Erpressung zu verstehen. Sie müssen zwar das Ziel des Unternehmens sein; die Tatbestandshandlung aber ist allein das Angriffsunternehmen auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Fahrers eines Kraftfahrzeuges oder eines Mitfahrers. Andernfalls hätte auch § 46 Nr. 2 StGB genügt und es einer Sonderbestimmung nicht bedurft. Der Erfolg ist demnach hier der Angriff. Diesen kann der Täter aber nur abwenden, solange er sich noch im Stadium des Versuchs befindet. Hat der Angriff schon zu einer Einwirkung auf Leib, Leben oder Entschlussfreiheit des Opfers geführt, so ist der Erfolg eingetreten und damit seine Abwendung ausgeschlossen.
Im vorliegenden Falle hatte der frühere Mitangeklagte ██ ███████████████ dem gemeinsamen Plan bereits auf das █████ eingeschlagen. Damit war, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, der Erfolg im dargelegten Sinne eingetreten. Dass der Angeklagte und seine früheren Mitangeklagten nun von der weiteren Ausführung abließen und ihr Vorhaben aufgaben, ist somit für die Frage der Anwendung des § 316a Abs. 2 StGB unerheblich. Rechtliche Bedeutung konnte dieser Umstand nur unter dem Gesichtspunkt des Rücktritts vom Raube haben.
Die Rüge, die Strafkammer habe strafschärfend berücksichtigt, dass § 316a StGB gegen einen erwachsenen Täter eine Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus vorsehe, trifft nicht zu. Sie hat dies nur angeführt, um darzutun, wie schwer der Gesetzgeber diese Straftat wertet. Die Strafkammer durfte auch die schädlichen Neigungen des Angeklagten, die in der Tat hervorgetreten sind, nicht nur zur Begründung heranziehen, dass eine Jugendstrafe notwendig sei, sondern sie auch bei der Findung der angemessenen Höhe dieser Strafe verwerten. Darin liegt keine doppelte Schärfung. Nicht ersichtlich ist, dass die Strafkammer die in § 316a Abs. 1 StGB umschriebene Handlung zweimal bei der Strafzumessung in Betracht gezogen hat. Sie hat nur ausgeführt, dass die Schwere der Tat, die der Gesetzgeber durch die Festsetzung einer Mindeststrafe von fünf Jahren Zuchthaus gegen Erwachsene hervorgehoben habe, eine Jugendstrafe von erheblicher Dauer geboten erscheinen lasse, das Mindestmaß dieser Strafe aber auf Grund der sichtbar gewordenen schädlichen Neigungen des Angeklagten und der Notwendigkeit einer längeren Einwirkung durch den Strafvollzug festgelegt. Dass der Angeklagte von den früheren Mitangeklagten erst in ihren Plan eingeweiht worden ist, stellt die Strafkammer fest. Es lässt sich dem Urteil nicht entnehmen, dass sie dies bei der Strafzumessung nicht berücksichtigt hat; einer ausdrücklichen Erörterung hierüber bedurfte es nicht, da die Urteilsgründe nur die für die Strafzumessung bestimmenden Gründe anführen müssen. Es trifft nicht zu, dass der Tatbeitrag des Angeklagten erheblich geringer war. Die Strafkammer hat weiter festgestellt, dass die bisher erlittene Untersuchungshaft sich bereits erzieherisch ausgewirkt hat; ihre Überzeugung, dass sich gleichwohl noch nicht voraussehen lasse, welche Zeit erforderlich sei, um den Angeklagten durch den Strafvollzug zu einem rechtschaffenen Lebenswandel zu erziehen, ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Die erlittene Untersuchungshaft hat die Strafkammer nach den Urteilsgründen auf die erwähnte Jugendstrafe mit der Maßgabe angerechnet, dass sich „die Anrechnung auf das Mindest- und das Höchstmaß in vollem Umfange auswirkt“. Sie hat damit eindeutig ihren Willen zum Ausdruck gebracht, dass die Untersuchungshaft sich sowohl auf das Mindestmaß wie auch auf das Höchstmaß der erkannten Strafe voll auswirken soll. Dies bedeutet, dass die Untersuchungshaft in vollem Umfange auf das Mindestmaß anzurechnen ist; die Anrechnung auf das Höchstmaß ergibt sich dann aus dem Gesetz (BGH, Urt. v. [REDACTED]).
Der Senat hat nach § 74 JGG davon abgesehen, dem Angeklagten Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen; er hat jedoch keinen Anlass gefunden, die inzwischen weiter erlittene Untersuchungshaft anzurechnen, da dies dem Erziehungsgedanken widerspräche.
| Dr. Dotterweich | Busch | Menges | |||
| Baldus | Dr. Schalscha |