Revision verworfen: §174 StGB und Beurteilung der Zeugenglaubwürdigkeit
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 242/56
- Datum
- 29.06.1956
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer erwachsenen Zeugin ist regelmäßig nicht erforderlich; das Gericht kann nach eingehender eigener Vernehmung und Aktenlage von seiner eigenen Beurteilung Gebrauch machen.
Ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen ist zu versagen, wenn nicht konkret angegeben wird, welche Tatsachen der Zeuge zu behaupten oder zu klären hat.
Die gerichtliche Aufklärungspflicht verpflichtet nicht zur unbegrenzten Ermittlung; genügt die Hauptverhandlung zusammen mit einer ausführlichen Darlegung im Urteil zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit, besteht keine Pflicht zu weiteren Ermittlungen.
§ 174 Ziff. 1 StGB findet auch dann Anwendung, wenn eine nicht leibliche Person in häuslicher Gemeinschaft eine obhuts- bzw. väterliche Stellung gegenüber dem Minderjährigen einnimmt und die Eltern durch Dulden ein bestimmendes Miterziehungsrecht einräumen.
Bei der revisionsgerichtlichen Prüfung bestehen die Feststellungen der Tat- und Lebenssituation des Angeklagten fort, solange die erstinstanzlichen Feststellungen konkrete und tragfähige Umstände enthalten, die das einschlägige Obhutsverhältnis begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Kiel, 13. Februar 1956
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurermeister Franz S. aus ████, geboren ██████████ 1908 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Juni 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Schalscha, Bundesrichter Dr. Lienges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Kiel vom 13. Februar 1956 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Die seit dem 14. Februar 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Gründe
Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht mit einer abhängigen Person unter 21 Jahren, teilweise in Tateinheit mit fortgesetzter Vornahme unzüchtiger Handlungen mit einer Person unter 14 Jahren, sowie wegen einer vorsätzlichen Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren und 1 Monat Zuchthaus verurteilt worden.
Mit seiner Revision rügt er die Verletzung von Verfahrensvorschriften und fehlerhafte Anwendung des sachlichen Rechts. Sie kann keinen Erfolg haben.
Verfahrensrechtlich bringt die Revision vor:
1.) Die Strafkammer habe zu Unrecht den Beweisantrag auf Nachprüfung der Glaubwürdigkeit der Zeugin Erika ███ durch einen Sachverständigen und durch Vernehmung namentlich ihres letzten Klassenlehrers abgelehnt; insoweit habe die Strafkammer auch ihre Aufklärungspflicht verletzt, da die Zeugin in der Hauptverhandlung überführt worden sei, wiederholt unwahre bzw. unvollständige Angaben gemacht und es unternommen zu haben, den Zeugen █████ zum Meineid zu verleiten; die Anhörung eines Sachverständigen sei umso notwendiger gewesen, als die Zeugin zum wesentlichen Teil über Vorgänge ausgesagt habe, die sich angeblich während der Zeit ihrer Pubertät ereignet hätten.
Den Beweisantrag auf Vernehmung eines Sachverständigen zur Glaubwürdigkeit der Zeugin ██████████ hat das Gericht mit der Begründung abgelehnt, dass die Jugendkammer nach dreitägiger Hauptverhandlung und wiederholter eingehender Vernehmung der Zeugin aus eigener Sachkunde in der Lage sei, sich ein Urteil über „die generelle und spezielle“ Glaubwürdigkeit dieser Zeugin zu bilden. Der Ablehnungsbeschluss entspricht also dem Gesetz. Bei einer 19 Jahre alten Zeugin bedarf das Gericht für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin ganz regelmäßig nicht der Hilfe eines Sachverständigen. Daher ist die Rüge der Revision, soweit sie sich gegen die Ablehnung des Antrags auf Hinzuziehung eines Sachverständigen wendet, unbegründet.
Der Antrag auf Vernehmung des letzten Klassenlehrers ist mit der fehlerfreien Begründung abgelehnt worden, es seien keine Tatsachen angegeben worden, über die der Zeuge vernommen werden solle.
Soweit darüber hinaus die Revision der Meinung ist, das Gericht hätte unter dem Gesichtspunkt seiner Aufklärungspflicht von sich aus zur genaueren Erforschung der Glaubwürdigkeit der Zeugin auf die abgelehnten Beweisanträge zurückgreifen müssen, ist sie ebenso wenig begründet. Da die Erika ███ bei ihren Aussagen sich in anderer Hinsicht als unzuverlässig erwiesen hatte, ist im Urteil nicht verkannt. Die Strafkammer erörtert diese Frage eingehend; eine Pflicht zu weiterer Aufklärung bestand bei der gegebenen Verfahrenslage nicht.
2.) Eine Verletzung des sachlichen Rechts sieht die Revision insbesondere in der Anwendung des § 174 Ziff. 1 StGB; unter den gegebenen Voraussetzungen greife diese Strafbestimmung bei einem „Stiefverhältnis“ zwischen dem Täter und der verletzten Person nicht ohne weiteres Platz; die hier festgestellten Beziehungen zwischen dem Angeklagten und der Zeugin Magda ██████ – die Mutter der Erika – seien nicht ausreichend, um § 174 Ziff. 1 StGB auf die Handlungen des Angeklagten anwenden zu können.
Durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Auffassung der Strafkammer bestehen jedoch nicht.
Das Mädchen stand in seinem jugendlichen Alter dem Angeklagten bedürftig in der häuslichen Gemeinschaft, die der Angeklagte mit seiner Mutter teilte. Ihren Kindern gegenüber nahm er Vaterstellung ein. In der Familie und auch vor Freunden ließ er sich von den Kindern als „Vater“ bezeichnen. Er erklärte den Kindern, er sei für sie da, wie ein Vater für seine Kinder da sei. Mitunter züchtigte er sie auch. Erika erhielt noch im Jahre 1954, also im 18. Lebensjahr, verschiedentlich Schläge von ihm, weil sie zu spät nach Hause gekommen und mit ihrem Freund spazierengegangen war. Die Folgerung der Strafkammer, dass hiernach die Voraussetzungen des § 174 Ziff. 1 StGB gegeben seien, lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Das Urteil stellt nämlich weiter fest, dass die Mutter Magda ███ dem Angeklagten zumindest durch gewolltes Dulden ein bestimmendes Miterziehungsrecht gegenüber ihrer Tochter Erika eingeräumt hatte. Zwar trübte sich das Verhältnis zwischen ihr und dem Angeklagten bald dadurch, dass dieser sich nach Weihnachten 1953 auch anderen Frauen zuwandte; sie hatte zwar seitdem keinen Geschlechtsverkehr mehr mit ihm, lebte aber gleichwohl bis zu seiner Verhaftung am 2. November 1955 weiter mit ihm in häuslicher Gemeinschaft zusammen. An der Geburtstagsfeier bei Erikas Großeltern am 31. Oktober 1955 nahm auch er teil.
Nach diesem Sachverhalt liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass das festgestellte Obhutsverhältnis des Angeklagten gegenüber der Erika ███████ später weggefallen wäre. Der Angeklagte blieb auch weiter neben der Mutter für die gesamte Lebensführung der Erika verantwortlich.
Auch sonst hat die Nachprüfung des Urteils keinen sachlich-rechtlichen Mangel ergeben. Dies gilt auch für die Strafzumessung der Strafkammer.
Die Revision des Angeklagten muss mithin verworfen werden.
| Schalscha | Baldus | Lienges | |||
| Dr. Werner | Hoepner |