Treffer
BGH Urteil

Revision überwiegend verworfen; Zurückverweisung wegen Entscheidung zur Strafaussetzung zur Bewährung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 242/53
Datum
23.10.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil wegen Untreue ein und rügte formelle sowie materielle Rechtsfehler. Das Revisionsgericht verwirft die Revision im Übrigen, hält Teile der Begründung für unzureichend und stellt fest, dass bestimmte gesetzliche Voraussetzungen (z. B. §27b StGB) nicht vorliegen. Die Sache wird jedoch nach §354a StPO zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung und die Kosten an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge formellen Rechts ist nach § 344 Abs. 2 StPO unzulässig, wenn die den Mangel enthaltenden Tatsachen nicht konkret und bestimmend dargestellt werden.

2

Eine gesetzliche Vorschrift, die die Anwendung von einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten abhängig macht, findet keine Anwendung, wenn eine Freiheitsstrafe von drei Monaten oder mehr verhängt wird.

3

Bei der materiellen Überprüfung der Revision ist die Beweiswürdigung der Tatkammer grundsätzlich maßgebend; die Revision kann nicht durch abweichende tatsächliche Darstellung substantiierte Feststellungen der Vorinstanz ersetzen.

4

Ergibt sich, dass über die Strafaussetzung zur Bewährung (§ 23 StGB) noch zu entscheiden ist, ist die Sache gemäß § 354a StPO an die Vorinstanz zur ergänzenden Entscheidung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Bonn, 24. September 1952

Rubrum

In der Strafsache gegen den Gemeindeoberinspektor Friedrich Wilhelm ██ aus ████, geboren am ████ in ███, wegen Untreue pp.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Oktober 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Saver, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Willms, Bundesrichter Dr. Menges als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████████████████ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Justizangestellter ██████████████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bonn vom 24. September 1952 wird die Sache zur Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung sowie über die Kosten des Rechtsmittels an das Landgericht zurückverwiesen. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des formellen und des materiellen Rechts.

1.) Zur Verletzung formellen Rechts ist in der Revisionsbegründung gesagt: „Es wird die Verletzung des formellen Rechts gerügt, insbesondere möge nachgeprüft werden, ob die zugezogenen Schöffen für das laufende Jahr vereidigt waren (Bundesgerichtshof in NJW 1952, 1305).“ Diese Begründung genügt nicht den Erfordernissen des Gesetzes.

Nach § 344 Abs. 2 StPO müssen bei Anfechtung des Urteils wegen Verletzung einer Rechtsnorm über das Verfahren die den Mangel enthaltenden Tatsachen angegeben werden. Hier ist aber nur dem Revisionsgericht die Anregung gegeben, sich aus Feststellungen darüber zu treffen, ob die zugezogenen Schöffen für das laufende Jahr vereidigt waren. Eine bestimmte Rechtsverletzung ist damit überhaupt nicht behauptet. Daran fehlt es. Deshalb ist die Revision insoweit gemäß § 344 Abs. 2 StPO unzureichend begründet und für unzulässig zu erachten.

2.) Soweit von der Revision die Unanwendbarkeit des § 27b StGB bemängelt wird, ist übersehen, dass diese gesetzliche Bestimmung die Verhängung einer Freiheitsstrafe von weniger als drei Monaten zur Voraussetzung hat. Vorliegend ist aber eine Gefängnisstrafe von drei Monaten und 300 DM Geldstrafe für das nach § 146 des Gesetzes über die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften beurteilte tateinheitliche Verhalten des Angeklagten ausgesprochen worden. Also kann die Revision auch mit dieser Begründung nicht gehört werden.

3.) Die Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasst eine dahingehende Prüfung des Urteils der Strafkammer in seinem vollen Umfange. Ein durchgreifender Rechtsfehler ist dabei jedoch nirgends in Erscheinung getreten.

Wenn auf S. 5 der Urteilsgründe festgestellt ist, „dass praktisch die gesamte Leitung der Genossenschaft in der Hand des Angeklagten war“, und auf S. 6 des Urteils dann in anderem Zusammenhang gesagt wird: „die von dem Angeklagten zu leistende Arbeit bestand nun hauptsächlich darin, die Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen“, so ist dies kein unvereinbarer Widerspruch, wie die Revision meint. Denn die Leitung der Genossenschaft durch den Angeklagten allein ergab sich praktisch dadurch, dass die beiden anderen aus der Landwirtschaft stammenden Vorstandsmitglieder sich weitgehend auf den Angeklagten verließen, obgleich grundsätzlich die Vorstandsmitglieder gemeinsam die Genossenschaft zu leiten hatten. So können die besonderen dem Angeklagten aufgetragenen Pflichten durchaus hauptsächlich darin bestanden haben, die Bücher der Genossenschaft ordnungsgemäß zu führen, weil vielleicht die Beteiligten diese Tätigkeit nach den Anforderungen, die sie an den Bearbeiter stellte, besonders hoch und bedeutungsvoll eingeschätzt haben.

Soweit die Revisionsbegründung darüber hinaus die Gründe des angefochtenen Urteils als widersprüchlich rügt und insbesondere die Feststellungen zur inneren Tatseite der genossenschaftlichen Untreue als unzureichend bemängelt, erschöpft sie sich in Angriffen gegen die Beweiswürdigung der Strafkammer, deren Feststellungen maßgebend sind. Mit einer abweichenden tatsächlichen Darstellung kann die Revision nicht gehört werden.

Nach allem erschien dem Revisionsgericht die Verwerfung der Revision geboten. Jedoch bedarf die Sache gemäß § 354a StPO um deswillen der Zurückverweisung an das Landgericht, weil noch über die Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB zu entscheiden ist (vgl. das zum Abdruck bestimmte Urteil des erkennenden Senats 2 StR 40/53 vom 14. Oktober 1953).

Dr. LudwigDr. MoerickeMenges
Dr. SaverWillms
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