Treffer
BGH Urteil

Revision teilweise stattgegeben – Verurteilung nach §173 StGB aufgehoben

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 242/51
Datum
26.06.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte reichte Revision gegen ein Urteil des LG Itzehoe ein, das ihn wegen fortgesetzter Notzucht, Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und Blutschande an einer 15‑Jährigen verurteilte. Der BGH nimmt die Revision nur teilweise an und hebt die Verurteilung nach §173 StGB auf, weil die zur Straftat maßgebliche Ehe nicht mehr bestand. Die übrigen Tatbestände (§174, §177) und das festgesetzte Strafmaß bleiben bestehen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Vertrauensverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB kann durch die freiwillige tatsächliche Übernahme von Erziehung, Aufsicht oder Betreuung begründet sein; eine förmliche rechtliche Anordnung ist nicht erforderlich.

2

Zur Tatbestandserfüllung des § 177 Abs. 1 StGB reicht es aus, dass das Opfer den Beischlaf nicht will, ernstlich Widerstand leistet und der Täter eine ernstlich gemeinte Drohung ankündigt (mindestens Leibesgefahr); auch geringere, altersgemäße Gegenwehr schließt Strafbarkeit nicht aus.

3

Die Strafbarkeit des Beischlafs unter Verschwägerten nach der geltenden Verordnung setzt voraus, dass die vermittelnde Ehe des Täters mit der Mutter des Opfers zur Tatzeit noch bestand; fehlt diese Fortdauer, entfällt die Anwendung der einschlägigen Norm (§ 173).

4

Ist eine Verurteilung wegen eines Tatbestands aufzuheben, braucht die Haupt- und Nebenstrafe nicht aufgehoben zu werden, wenn die verbleibenden tauglichen Tatbestände und die Umstände der Tat das ursprünglich festgesetzte Strafmaß ebenfalls rechtfertigen würden.

Vorinstanzen

Landgericht Itzehoe, 22. März 1951

Leitsatz

(nicht explizit im Text enthalten)

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Itzehoe vom 22. März 1951 dahin geändert, dass die Verurteilung wegen Vergehens nach § 173 Abs. 2 StGB wegfällt. Im Übrigen wird die Revision verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Notzucht in Tateinheit mit fortgesetzter Unzucht unter Ausnutzung eines Abhängigkeitsverhältnisses und fortgesetzter Blutschande zu einem Jahr sechs Monaten Zuchthaus verurteilt, weil er die 15 Jahre alte Tochter seiner verstorbenen Ehefrau wiederholt genötigt hat. Seine Revision ist nur zum Teil begründet.

1.) Entgegen der Revision ist der Tatbestand des § 174 Nr. 1 StGB rechtlich richtig festgestellt. Die Verletzte war dem Angeklagten zur Erziehung, Aufsicht oder Betreuung anvertraut. Ihre Mutter lebte nicht mehr; ob sie einen Vormund hatte, lässt sich aus dem Urteil nicht entnehmen, ist aber auch unerheblich. Denn das Vertrauensverhältnis des § 174 Nr. 1 StGB braucht nicht notwendig durch Rechtssatz oder durch eine Vereinbarung mit dem gesetzlichen Vertreter des Missbrauchten entstanden zu sein. Es genügt vielmehr auch die freiwillige tatsächliche Übernahme der Erziehung usw.; vgl. RGSt 77, 311, RG DR 1944, 767 Nr. 3. So ist es hier gewesen. Es kann dahinstehen, ob schon zu Lebzeiten der Mutter ein solches Vertrauensverhältnis begründet war. Jedenfalls ist es, wenn es nicht schon bestand, dadurch geschaffen worden, dass das Kind nach dem Tode der Mutter im Haushalt des Stiefvaters blieb. Da es infolge seines jugendlichen Alters noch der Erziehung und Beaufsichtigung bedurfte und da sich nach den Urteilsfeststellungen kein anderer um das Kind kümmerte, so war es ein durchaus natürlicher Vorgang, dass der Stiefvater, der ihm schon vorher seinen Namen gegeben hatte, spätestens von jenem Zeitpunkt an die Erziehung und Betreuung übernahm.

Demnach ist das hier entscheidende, die Mutter vertretende Merkmal des § 174 Nr. 1 gegeben.

2.) Auch die Tatbestandsmerkmale zur Duldung des Beischlafs durch Drohungen, die unter § 177 Abs. 1 StGB fallen, sind rechtlich zutreffend festgestellt. Aus dem Urteil ergibt sich deutlich, dass die 15-Jährige mit dem Beischlaf nicht einverstanden war und deshalb ernstlich Widerstand leistete, der Angeklagte war sich dessen auch bewusst. Dass der Widerstand nicht so war, wie ihn eine Erwachsene geleistet hätte, besagt nichts. Die Drohung des Angeklagten war nach der Urteilsdarstellung auch ernstlich gemeint, mit ihr kündigte er mindestens eine Leibesgefahr an; das Kind hat sie auch als ernst gemeint aufgefasst. Es ist also nicht richtig, dass es sich nur um eine Redensart gehandelt habe, die nach den Gepflogenheiten in Kreisen des Angeklagten nicht ernst genommen wird. Im Übrigen hat der Angeklagte auch Gewalt angewendet (Festhalten der Arme).

3.) Mit Recht bemängelt dagegen die Revision die Anwendung des § 173 StGB. Das Landgericht hat übersehen, dass nach der weitergeltenden Verordnung vom 23. April 1938 (RGBl. I S. 404) die Tat des Beischlafs unter Verschwägerten nur strafbar ist, wenn die Schwägerschaft vermittelnde Ehe des Angeklagten mit der Mutter des Kindes zur Zeit der Tat noch bestand. Die Verurteilung aus § 173 musste daher wegfallen. Auf das Strafmaß hat dies offenbar keinen Einfluss ausgeübt: bei § 173 handelt es sich um eine Tat, für die eine Höchststrafe von zwei Jahren Gefängnis vorgesehen ist. Das vom ersten Richter angenommene Vergehen war für ihn nebensächlich; entscheidend war die Verwirklichung der Tatbestände der §§ 174, 177. Die Strafe ist, wie das Urteil richtig sagt, aus § 177 entnommen worden. Die Strafkammer hätte aber auch ohne Heranziehung des § 173 keine geringere Strafe verhängt (ein Jahr sechs Monate Zuchthaus). Dass sie die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf den nicht anwendbaren § 173 Abs. 3 stützt, ist unschädlich. Denn da sie eine Zuchthausstrafe festgesetzt hat, war sie auch nach §§ 174, 177, 32 befugt, dieselbe Nebenstrafe auszusprechen. Es ist als sicher anzunehmen, dass sie dies auch dann getan hätte, wenn sie nur die §§ 174, 177 angewendet hätte. Demnach war weder eine Aufhebung der Hauptstrafe noch der Nebenstrafe geboten, es genügte vielmehr die Änderung des Schuldspruchs. Da die Revision im Ergebnis erfolglos ist, hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels ohne Einschränkung zu tragen.

Dr. WoerickeDr. KirchnerTerner
DotterweichDr. Sauer
Revision teilweise stattgegeben – Verurteilung nach §173 StGB aufgehoben — Themis