Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Strafausspruchs: Brutalität nicht strafschärfend bei verminderter Steuerungsfähigkeit

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 241/90
Datum
05.09.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen das Urteil des LG Frankfurt wegen Vergewaltigung u. a. Der BGH hob den Strafausspruch sowie Entscheidungen über Vorwegvollzug und Fahrerlaubnis-Sperrfrist auf, weil das Landgericht Brutalität strafschärfend berücksichtigte, obwohl ein Gutachten die Aggressivität als Folge alkoholbedingter Enthemmung und verminderter Steuerungsfähigkeit wertete. Die Sache wurde zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen; die übrige Revision wurde verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatmodalitäten wie ‚Brutalität‘ dürfen bei der Strafzumessung nur strafschärfend berücksichtigt werden, soweit dem Täter ein entsprechendes Verschulden zukommt.

2

Liegen Tatbesonderheiten in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung oder in alkoholbedingter Enthemmung begründet, rechtfertigen sie keinen Rückschluss auf eine besondere verbrecherische Energie.

3

Wird durch ein psychiatrisches Sachverständigengutachten die verminderte Steuerungsfähigkeit festgestellt, hat das Gericht diese Feststellung in der Strafzumessung zu berücksichtigen; unterbleibt dies, ist der Strafausspruch aufzuheben.

4

Die Aufhebung des Strafausspruchs zieht notwendigerweise die Überprüfung und ggf. Aufhebung hiervon abhängiger Anordnungen (z. B. Vorwegvollzug, Dauer der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis) nach sich.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 14. Dezember 1989

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 241/90 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen ███ aus ████, geboren am ██ in █████, wegen Vergewaltigung u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. September 1990 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 14. Dezember 1989 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben a) im Strafausspruch, b) im Ausspruch über die Dauer der Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis und soweit der Vorwegvollzug von 13 Monaten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung angeordnet worden ist.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, Entführung, vorsätzlicher Körperverletzung und Fahren ohne Fahrerlaubnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten gegen diese Entscheidung führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs im angegebenen Umfang; im Übrigen ist sie im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.

Der Strafausspruch weist einen Rechtsfehler auf: Das Landgericht lastet dem in seiner Steuerungsfähigkeit erheblich verminderten Angeklagten die „gezeigte Brutalität“ strafschärfend an (UA S. 33), obgleich es – nach Beratung durch den psychiatrischen Sachverständigen – die „angewandte Aggressivität“ als Folge der alkoholbedingten Enthemmung und nicht als Ausdruck krimineller Energie bewertet hatte (UA S. 28). Nach diesen Ausführungen ist zu besorgen, dass die Strafkammer verkannt hat, dass Tatmodalitäten – wie Brutalität – einem Angeklagten nur strafschärfend zur Last gelegt werden dürfen, soweit ihn ein Verschulden trifft (vgl. BGHR § 211 Abs. 2 grausam 2; BGH, Beschl. v. 26. Oktober 1988 – 2 StR 562/88 – NStZ 1989, 318), und dass Besonderheiten der Tatbegehung keinen Rückschluss auf eine erhöhte rechtsfeindliche Gesinnung oder besondere verbrecherische Energie erlauben, wenn ihre Ursache in einer vom Täter nicht zu vertretenden geistig-seelischen Beeinträchtigung liegt (vgl. BGH, Urt. vom 29. März 1988 – 1 StR 69/88 – NStZ 1988, 360; vgl. auch BGH bei Theune NStZ 1989, 174 f.). Die Tatmodalität ist in derartigen Fällen kein bestimmender Strafschärfungsgrund.

Der Strafausspruch des angefochtenen Urteils ist deshalb aufzuheben.

Als Folge dieser Aufhebung kann auch die Entscheidung über die Dauer des Vorwegvollzugs der Freiheitsstrafe und die Dauer der Sperrfrist keinen Bestand mehr haben.

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